Anspruch auf Leistungen nach dem AltTZG; Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber bei Wiederbesetzung des freigemachten
Arbeitsplatzes und einer Verringerung des zeitlichen Umfangs
Tatbestand:
Im Dezember 2005 schloss die Klägerin mit der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerin E. F. einen Altersteilzeitvertrag. Danach
leistete Frau F. für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2009 die bisherige Tätigkeit in der Buchhaltung im bisherigen
zeitlichen Umfang von 38,5 Stunden wöchentlich weiter. Ab dem 1. März 2009 wurde sie für den verbleibenden Zeitraum bis zum
28. Februar 2012 von der Arbeitsleistung freigestellt. Während des Altersteilzeitverhältnisses erhielt Frau F. 50% ihres bisherigen
Arbeitsentgelts zuzüglich einer Aufstockungsleistung in Höhe von 20% des Regelarbeitsentgelts. Die Klägerin entrichtete ferner
zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des auf 80% des Regelarbeitsentgelts entfallenden Beitrags.
Auf Antrag der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2006 fest, dass die Voraussetzungen des § 2 AltTZG
für die Arbeitnehmerin E. F. erfüllt seien. Erstattungsleistungen nach § 4 AltTZG könnten ab Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen,
zu denen auch die Wiederbesetzung gehöre, erbracht werden.
Zum 1. April 2009 stellte die Klägerin die zuvor arbeitslos gemeldete G. H. als kaufmännische Mitarbeiterin in der Buchhaltung
ein. Arbeitsvertraglich wurde eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart.
Im Hinblick auf die Einstellung der neuen Mitarbeiterin beantragte die Klägerin am 13. März 2009 die Anerkennung der Voraussetzungen
für die Gewährung von Leistungen nach § 4 AltTZG. Auf diesen Antrag stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2009 fest,
dass die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG nicht erfüllt sei. Ein Anspruch auf Leistungen nach § 4 AltTZG setze voraus,
dass die Wiederbesetzung in einem zeitlichen Umfang erfolge, in dem der ältere Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz freigemacht
habe. Eine Unterschreitung der Arbeitszeit von bis zu 10 % sei dabei zulässig. Die Wiederbesetzerin H. werde nur mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt und unterschreite die Arbeitszeit von Frau F. um mehr als 10 %. Für Frau
F. könnten daher keine Leistungen nach dem AltTZG gewährt werden.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. März 2009 und führte zu dessen Begründung aus, dass neben der Einstellung
von Frau H. die Arbeitszeit der Mitarbeiterin I. J. ab dem 1. Februar 2009 von 20 auf 24 Stunden erhöht worden sei. Die Erhöhung
sei im Hinblick auf das anstehende Ausscheiden von Frau F. und eine damit im Zusammenhang stehende Umorganisation der Arbeiten
in der Geschäftsstelle der Klägerin erfolgt. In der Summe liege ein Beschäftigungsumfang von 34 Stunden vor, der mit dem Ausscheiden
von Frau F. im Zusammenhang stehe. Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten, aber vom Gesetz nicht gestützten
10 %-Grenze könne daher von einer Wiederbesetzung in entsprechendem Umfang ausgegangen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Erhöhung der Arbeitszeit
der Arbeitnehmerin J. könne in die Prüfung, ob der frei gewordene Arbeitsplatz in zeitlich ausreichendem Umfang wieder besetzt
worden sei, nicht eingehen. Zum einen erscheine das Aufgabengebiet der Frau F. (Buchhaltung) nicht deckungsgleich mit dem
der Frau J. (Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen, Zertifizierungen). Zum anderen sei deren Arbeitszeiterhöhung
auch lediglich bis zum 31. Januar 2010 befristet worden.
Gegen die ablehnende Entscheidung erhob die Klägerin am 18. August 2009 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Hannover. Die Wiederbesetzung innerhalb eines Kleinbetriebs werde gesetzlich unwiderlegbar vermutet. Bei der Prüfung, ob
die Wiederbesetzung im gleichen zeitlichen Umfang erfolgt sei, sei auf den Kleinbetrieb insgesamt abzustellen. Damit sei auch
die Erhöhung der Arbeitszeit von Frau J. zu berücksichtigen. Erforderlich und ausreichend für den geltend gemachten Anspruch
sei es, dass die Wiederbesetzung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erfolge und dass innerhalb des Kleinbetriebs
insgesamt kein wesentlicher Personalabbau durch Arbeitszeitreduzierung erfolge. Die Erhöhung der Arbeitszeit von Frau J. sei
in der Folgezeit unbefristet verlängert worden.
Mit Urteil vom 11. November 2011 hob das SG Hannover den Bescheid vom 24. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29. Juli 2009 auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin Leistungen nach § 4 AltTZG bezogen auf die Arbeitnehmerin
in Teilzeit E. F. zu bewilligen. Nach der Neuregelung des AltTZG zum 1. Januar 2000 sei ein Personalaustausch "Mann für Mann"
nicht mehr erforderlich. Somit sei auch der weiteren Annahme in der Dienstanweisung der Beklagten, wonach das Gesamtvolumen
der bisherigen Arbeitszeit erhalten bleiben müsse, nicht zu folgen. Für die Auslegung der Beklagten, nur geringfügige Abweichungen
seien unschädlich, wobei als geringfügig Abweichungen bis zu 10 % vom Gesamtvolumen der bisherigen Arbeitszeit anzusehen seien,
fehle im Gesetzestext und Gesetzeszweck jeglicher Anhaltspunkt. Nach dem Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung in §
3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltTZG sei lediglich zu fordern, dass es sich bei dem wiederbesetzten Arbeitsplatz um eine versicherungspflichtige
Beschäftigung handele, und dass innerhalb der Organisationseinheit bzw. des Kleinbetriebs insgesamt kein wesentlicher Personalabbau
durch Arbeitszeitreduzierung erfolgt sei. Insoweit sei unschädlich, dass die Arbeitnehmerin H. lediglich im Umfang von 30
Stunden wöchentlich beschäftigt worden sei. Denn gleichzeitig sei die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin J. von 20 auf 24 Stunden
erhöht worden. Dass deren Beschäftigung nicht im Zusammenhang mit der Wiederbesetzung der durch Altersteilzeit freigewordenen
Stelle gestanden habe, sei unbeachtlich. Die Reduktion des Arbeitszeitvolumens um 4,5 Stunden sei als nicht wesentlich anzusehen.
Gegen das am 22. November 2011 zugestellte Urteil des SG Hannover richtet sich die am 19. Dezember 2011 eingelegte Berufung
der Beklagten. Nach dem Zweck des AltTZG dürfe ein Personalabbau durch Reduzierung des Arbeitszeitvolumens nicht durch Förderleistungen
der Beklagten unterstützt werden. Eine Förderung nach § 4 AltTZG dürfe daher nur erfolgen, wenn die Wiederbesetzung eines
durch Altersteilzeit frei gewordenen Arbeitsplatzes tatsächlich auch in dem zeitlichen Umfang erfolge, in dem der ältere Arbeitnehmer
diesen Arbeitsplatz freigemacht habe. Die Beschäftigung eines Wiederbesetzers in einem geringeren zeitlichen Umfang bei gleichzeitiger
Aufstockung der Arbeitszeit eines bereits beschäftigten Arbeitnehmers genüge diesem Erfordernis nicht. Die Wiederbesetzung
müsse vielmehr mit einem arbeitslos gemeldeten oder ausgebildeten Arbeitnehmer erfolgen, da das Ziel der Förderung nach dem
AltTZG ausschließlich die Eingliederung Arbeitsloser sei. Mit der Erhöhung der Arbeitszeit eines bereits im Unternehmen versicherungspflichtig
Beschäftigten werde keine Entlastung des Arbeitsmarktes erreicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. November 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. November 2011 zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des SG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte
und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§
143,
144 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes ohne Zulassung statthaft, denn sie betrifft wiederkehrende Leistungen für
mehr als ein Jahr.
Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2009 aufgehoben und die Beklagte
dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin Leistungen nach § 4 AltTZG bezogen auf die Arbeitnehmerin in Altersteilzeit E. F.
zu gewähren.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §§
54 Abs.
1 und 4, 56
SGG zulässig. Zwar hat die Beklagte in dem Bescheid vom 24. März 2009 zunächst nur über den Antrag der Klägerin auf Anerkennung
der Voraussetzungen für Leistungen nach dem AltTZG entschieden (Vorabentscheidung gemäß § 12 AltTZG). Grundsätzlich ist aber
bereits im Widerspruch gegen den "negativen Anerkennungsbescheid" der nach § 12 Abs. 2 AltTZG erforderliche Leistungsantrag
zu sehen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. Januar 2001 - B 7 AL 98/99 R, Rdnr. 11 nach juris; im Ergebnis ebenso BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 40/08 R, Rdnr. 11). Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin mit ihrem Widerspruch ausdrücklich auch die Gewährung von Leistungen
geltend gemacht hat (vgl. im Unterschied dazu BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 14/10 R, Rdnr. 13, wenn sich der Widerspruch nur gegen die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung der Voraussetzungen richtete). Mit
dem Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2009, der dem angefochtenen Verwaltungsakt die für die Bestimmung des Gegenstandes der
Klage maßgebende Gestalt gegeben hat (§
95 SGG), hat die Beklagte demzufolge zugleich auch die Leistungen selbst abgelehnt (BSG, Urteil vom 29. Januar 2001 aaO.).
Zwischen den Beteiligten steht lediglich im Streit, ob der für einen Leistungsanspruch nach § 4 AltTZG vorausgesetzte Tatbestand
des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AltTZG erfüllt ist. Danach ist erforderlich, dass der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs
eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen
Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem
in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet,
dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz
beschäftigt wird.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die zuvor bei der Agentur
für Arbeit arbeitslos gemeldete Arbeitnehmerin G. H. aus Anlass des Übergangs der Arbeitnehmerin E. F. in die Altersteilzeitarbeit
auf dem freigemachten Arbeitsplatz versicherungspflichtig beschäftigt worden ist. Insoweit bestehen sowohl ein sachlicher
als auch ein zeitlicher Zusammenhang der Einstellung der Frau H. mit dem Übergang der Frau F. in die Freistellungsphase der
Altersteilzeit (zu diesen Erfordernissen vgl. Rolfs in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., AltTZG § 3 Rdnr. 7
ff.). Beide Arbeitnehmerinnen wurden im Funktionsbereich Buchhaltung beschäftigt, und die Beschäftigung der Arbeitnehmerin
H. begann einen Monat nach dem Eintritt der Arbeitnehmerin F. in die Freistellungsphase. Dass die neu eingestellte Arbeitnehmerin
auf dem freigemachten Arbeitsplatz beschäftigt worden ist, wird allerdings ohnehin nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AltTZG
unwiderleglich vermutet, denn die Klägerin beschäftigte in dem nach § 7 Abs. 1 AltTZG maßgeblichen Kalenderjahr 2008 durchgehend
zwischen 6,5 und 7,5 Arbeitnehmer und damit weniger als 50 Arbeitnehmer.
Die Arbeitnehmerin H. ist darüber hinaus auch gemäß §§
24 Abs.
1,
25 Abs.
1 SGB III versicherungspflichtig beschäftigt worden.
Weitergehende Voraussetzungen für eine Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes bestehen nicht. Insbesondere steht
dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht das gegenüber der Altersteilzeiterin F. verminderte zeitliche Volumen
der von der Arbeitnehmerin H. verrichteten Arbeit entgegen.
Entgegen der Auffassung des SG kommt insoweit allerdings der Erhöhung der Stundenzahl der Arbeitnehmerin J. um vier Wochenstunden keinerlei Bedeutung zu.
Diese Arbeitszeiterhöhung kann nicht zur Begründung eines Anspruchs nach § 4 AltTZG herangezogen werden, denn § 3 Abs. 1 Nr.
2 Buchst. a AltTZG macht eine Förderung der Altersteilzeit von der Beschäftigung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos
gemeldeten Arbeitnehmers, eines Beziehers von Arbeitslosengeld II oder eines Arbeitnehmers nach Abschluss der Ausbildung abhängig.
Zu diesem Personenkreis gehörte Frau J. gerade nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit der Gesetzesänderung
zum 1. Januar 2000 eingeführten funktionsbereichsbezogenen Betrachtungsweise. Diese sollte nach den Gesetzesmaterialien eine
Erleichterung bei der Wiederbesetzung eines frei gewordenen Arbeitsplatzes nur insoweit bewirken, als der Nachweis einer Umsetzungskette
zwischen Altersteilzeiter und Wiederbesetzer nicht mehr zwingend erforderlich ist (BT-Drs. 14/1831, Seite 7). Diese Erleichterung
ändert aber nichts daran, dass der Wiederbesetzer zu dem in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AltTZG genannten Personenkreis gehören
muss (a. A. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2007 - L 12 AL 6217/06, Rdnr. 17).
Der Gesetzeswortlaut gibt jedoch keinen Hinweis auf die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass die Wiederbesetzung
stets in demselben zeitlichen Umfang zu erfolgen hätte, in dem der ältere Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz freigemacht hat.
Ebenso wenig enthält das Gesetz einen Anknüpfungspunkt für die weiterhin von der Beklagten vertretene Annahme, lediglich geringfügige
Abweichungen von dem Gesamtvolumen der bisherigen Arbeitszeit seien unschädlich, und als geringfügig seien jedenfalls Abweichungen
von bis zu 10% anzusehen (so die Durchführungsanweisungen zum
Altersteilzeitgesetz, Stand 1. Januar 2008, Ziffer 3.1.7., Abs. 13). Der Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AltTZG lässt vielmehr
auch die Wertung zu, dass eine Beschäftigung in vermindertem zeitlichen Umfang ausreichend ist, solange nur der Wiederbesetzer
versicherungspflichtig beschäftigt wird (so auch Diller, NZA 1996, 847, 849; Bauer, NZA 1997, 401, 404).
Diese Wertung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. So ist in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung
zum Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 15. April 1996 ausdrücklich dargelegt worden, dem
Arbeitgeber seien bei der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Wiederbesetzers wie bei dem früheren
Altersteilzeitgesetz viele Gestaltungsmöglichkeiten gegeben. So könne beispielsweise der Wiederbesetzer mit verminderter Stundenzahl arbeiten
(BT-Drs. 13/4336, Seite 15). Der Gesetzgeber ist daher offensichtlich davon ausgegangen, dass eine Verringerung des Arbeitszeitvolumens
grundsätzlich unschädlich sei, solange die Förderungsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind. Damit unterscheidet sich die
geltende Rechtslage von der früheren Regelung im Vorruhestandsgesetz (VRG), zu der das BSG entschieden hat, dass eine Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes eine Beschäftigung im gleichen zeitlichen Umfang voraussetze
(BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 143/89, Rdnr. 12 ff.; Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 14/91, Rdnr. 19 ff.). In den Gesetzesmaterialien zum VRG war insoweit ausdrücklich ausgeführt worden, dass bei einer Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes mit Teilzeitkräften
diese insgesamt im gleichen zeitlichen Umfang wie der ausgeschiedene Arbeitnehmer beschäftigt werden müssten (BT-Drs. 10/1175,
Seite 28).
Für diese Auslegung spricht auch der Inhalt der Begründung des zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Gesetzes zur Fortentwicklung
der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999. Ziel jenes Gesetzes war es unter anderem, Erleichterungen bei der Wiederbesetzung
einzuführen. Hierbei hielt es der Gesetzgeber nur für erforderlich, dass der Wiederbesetzer im Fall einer Inanspruchnahme
von Altersteilzeit durch Teilzeitbeschäftigte für mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, da dies Arbeitslosigkeit
nach dem
SGB III in jedem Falle ausschließe (BT-Drs. 14/1831, S. 7). Ist damit eine Wiederbesetzung auch bei einer Verringerung des zeitlichen
Umfangs eines Teilzeitarbeitsplatzes möglich, so ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum dies nicht auch im Fall einer
nur teilweisen Wiederbesetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes gelten sollte.
Mit dieser Auslegung wird schließlich auch der Gesetzeszweck erreicht. Die für die Förderung nach dem AltTZG notwendige Voraussetzung
der Wiederbesetzung soll der Eröffnung von Beschäftigungsperspektiven für Arbeitslose und der Entlastung des Arbeitsmarktes
dienen (BT-Drucksache 13/4336, Seite 18). Diese Zwecke werden vorliegend erreicht, wenn - wie hier - der zuvor bei der Agentur
für Arbeit arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt wird, der die zuvor bestehende Arbeitslosigkeit entfallen
lässt. Damit wird unmittelbar auch der Arbeitsmarkt entlastet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs.
1 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG).