Grundsicherung für Arbeitsuchende
Streit über die Höhe der zustehenden Kosten der Unterkunft
Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten
Vorliegen eines schlüssigen Konzepts
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin in den Zeiträumen 01.01.2011 bis 31.05.2011 und 01.12.2011 bis 31.05.2012
zustehenden KdU sowie darüber hinaus im Zugunstenverfahren über die Rechtmäßigkeit aller seit 01.05.2009 ergangenen Bescheide.
Die Klägerin bezieht nach vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld I seit 05.05.2009 Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten. KdU wurden zunächst in Höhe der tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für die Wohnung im Gebäude E-straße
00 in X (615,00 EUR monatlich,z.B. Bescheid vom 17.12.2009) bewilligt (Grundmiete 418,20 EUR; Garagenmiete 20,45 EUR; Betriebskostenvorauszahlung
161,00 EUR; Hausflurreinigung 15,35 EUR).
Mit Schreiben vom 15.05.2009 forderte die Beklagte die Klägerin zur Senkung der KdU auf. Nach dem Mietspiegel der Stadt X
ergebe sich eine angemessene Kaltmiete von 4,80 EUR pro Quadratmeter, für einen Einpersonenhaushalt sei eine angemessene Größe
von 45 m2 zugrundezulegen, so dass sich eine Grundmiete von 216 EUR ergebe. Die Klägerin hingegen zahle 418,20 EUR Kaltmiete, demzufolge
seien die Kosten für ihre Wohnung unangemessen. Bis auf weiteres würden die unangemessenen Kosten weiter gezahlt. Die Klägerin
habe Ihre Bemühungen nachzuweisen, eine günstigere Wohnung zu finden. Ab 01.11. 2009 würden nur noch die angemessenen KdU
anerkannt.
Mit Schreiben vom Januar 2010 teilte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Kostensenkungsaufforderung mit, ein Objekt gefunden
zu haben, welches ihr auch die Möglichkeit biete, eine neue Existenz aufzubauen und damit letztlich aus dem Leistungsbezug
auszuscheiden. Ausweislich des im Dezember 2009 abgeschlossenen Mietvertrages handelte es sich hierbei um das Objekt G-straße
00 in Aachen, ein freistehendes Wohnhaus mit vier Zimmern, Küche, Diele, Bad und WC und einer Wohnfläche von ca. 100 m2 dazu gehörte ferner ein PKW Stellplatz an der Straße, ein Gartengrundstück von 800 m2, ferner ein Kellerraum, ein Heizungsraum und zwei Schuppen. Der Mietvertrag war befristet auf den Zeitraum 01.04.2010 bis
31.03.2015. Der monatliche Mietzins betrug 380 EUR für die ersten 2,5 Jahre und danach (ab 01.10.2012) monatlich 400 EUR,die
Betriebskostenvorauszahlung betrug 123 EUR. Die Beheizung des Hauses erfolgte mit Heizöl. Die von der Klägerin beantragte
Zustimmung zum Umzug lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2010 ab. Das angemietete Objekt sei vom Mietpreis her mehr
als unangemessen. Für eine Einzelperson sei eine Wohnfläche von maximal 50 m2 angemessen, für die Stadt Aachen seien angemessene Unterkunftskosten von 5,07 EUR pro Quadratmeter anzunehmen, so dass sich
eine Grundmiete von maximal 253,50 EUR ergäbe. Mit dem Umzug verbundene Kosten können ebenfalls nicht übernommen werden, da
detaillierte Anträge nicht gestellt worden seien. Diese Kosten können auch deshalb nicht übernommen werden, da die Klägerin
ohne Zustimmung und zu dem in eine unangemessen teure Wohnung umziehen wolle. Die Klägerin zog Ende März 2010 nach Aachen
um. Ab 01.04.2010 bewilligte die Beklagte nur noch KdU in der von ihr für angemessen gehaltenen Höhe von insgesamt 296,10
EUR (238,29 EUR Kaltmiete (47 m2x 5,07 EUR zzgl. 57,81 EUR Betriebskosten 47/100 von 123 EUR). Später passte die Beklagte die bewilligten Leistungen hinsichtlich
der veränderten Wohnfläche (50 m2) entsprechend an. So wurden z.B. mit Bescheid vom 03.09.2012 die Zeit ab 01.06.2011 KdU in Höhe von 389,50 EUR bewilligt
(50 m2x 5,33 EUR pro Quadratmeter zzgl 123 EUR Betriebskosten).
Mit Änderungsbescheid vom 04.02.2011 übernahm die Beklagte wegen der Erhöhung der Mietobergrenzen für den Zeitraum 01.01.
2011 bis 31.05.2011 als Kosten für Unterkunft und Heizung einen Betrag in Höhe von 373,51 EUR ( 250,51 EUR zzgl 123 EUR Betriebskosten).
Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin, zu dessen Begründung sie sich im wesentlichen auf ein fehlendes schlüssiges
Konzept berief, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2011 zurück. Für den Bereich Aachen würden die Werte
des Mietspiegels zu Grunde gelegt. Maßgebend seien Wohnungen mittlerer Baujahreskategorie in mittlerer Wohnlage. Der maßgebende
Baujahresbereich umfasse die Jahre 1961-1993. Danach betrage der höchste untere Wert 4,70 EUR zuzüglich eines Zuschlages in
Höhe von 1/3 der Differenz zwischen diesen und dem höchsten oberen Wert (6,60 EUR), mithin 0,63 EUR, also 5,33 EUR. Er sei
mit der angemessenen Wohnfläche von 47 m2 zu multiplizieren, so dass sich der Betrag von 250,51 EUR Kaltmiete ergebe. Hiergegen hat die Klägerin am 22.04.2011 vor
dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt (Aktenzeichen S 21 AS 543/11).
Mit Bescheid vom 14.10.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.11.2011 (Erhöhung der Regelleistung) in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2012 bewilligte die Beklagte KdU in der bisherigen Höhe für den Zeitraum 01.12.2011 bis
31.05.2012. Hiergegen richtet sich die am 29.01.2012 vor dem Sozialgericht Aachen erhobene Klage (S 21 AS 83/12). Die Leistungsfestsetzung sei nicht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Über die Kosten für die Beschaffung des erforderlichen Heizöls ergingen gesonderte Bescheide. Nachdem der Klägerin mit Bescheid
vom 31.03.2010 (Zeitraum 01.04.2010 bis 31.12.2010) für die Beschaffung von Heizöl 634,50 EUR bewilligt worden waren, wurde
die Beklagte mit Beschluss des 7. Senat vom 15.11.2010 (L7 AS 1911/10 B ER) verpflichtet , vorläufig 759,22 EUR zur Beschaffung von 1100 l Heizöl direkt an die Spedition zu zahlen. Die Lieferung
erfolgte am 04.12.2010, die Zahlung durch die Beklagte sodann. Einen zuvor von der Klägerin am 21.09.2010 gestellten Antrag
auf Übernahme der Heizkosten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.11.2010 ab. Das Heizverhalten der Klägerin sei unwirtschaftlich.
Ihren Widerspruch vom 21.12.2010 begründete die Klägerin damit, die Begründung zur Zahlung ergebe sich u.a. aus dem Beschluss
des LSG, im übrigen sei die Pauschalierung von Heizkosten rechtswidrig, sie habe unabhängig von der Größe der Unterkunft zu
erfolgen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2010 (zugestellt am 23.03.2011, Blatt 759 VA
3) zurück. Hiergegen richtet sich die am 22.04.2011 vor dem Sozialgericht Aachen erhobene Klage S 21 AS 544/11).
Mit Bescheid vom 01.03.2011 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den aufgrund des Beschlusses des LSG vom 15.11.2010 vorläufig
gezahlten Betrag von 759,22 EUR zu erstatten. Das LSG habe ausgeführt, ob und in welchem Umfang die Kosten letztlich zu tragen
seien, bleibe der Hauptsache vorbehalten. Der ablehnende Bescheid vom 18.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
22.12.2010 sei aber nicht angefochten worden. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 16.06.2011 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 15.03.2011 vor dem Sozialgericht Aachen erhobene Klage ( S 21 AS 268/11).
Mit Bescheid vom 21.04.2011 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 einen Betrag in Höhe von 789,60
EUR zur Deckung des Bedarfs an Heizöl (monatlich 65,80 EUR). Den dagegen fristwahrend erhobenen Widerspruch vom 16.05.2011
beschied die Beklagte zunächst nicht, so dass die Klägerin am 16.08.2011 Untätigkeitsklage erhob (S 21 AS 781/11). Im Rahmen des Klageverfahrens wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2011 zurück. Die Klägerin
stellte die Klage um und führte das Verfahren fort. Mit weiterem Bescheid vom 15.11.2011 bewilligte die Beklagte zur Deckung
des Bedarfs an Heizöl im Zeitraum 01.11.2011 bis 30.04.2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 649,74 EUR.
Am 19.12.2010 beantragte die Klägerin die Überprüfung aller seit September 2008 ergangenen Bescheide nach § 44 SGB X. Die Bescheide seien unrichtig. Diesen Antrag verwarf die Beklagte mit Bescheid vom 04.02.2011 für alle seit 05.05.2009 ergangenen
Bescheide als unzulässig. Die Klägerin habe weder konkrete Einzelfälle genannt, in denen das Recht unrichtig angewandt oder
von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei noch habe sie verwertbare Angaben zur falschen Rechtsanwendung gemacht.
Nach Aktenlage seien hierfür keine Anhaltspunkte erkennbar, zur Erhebung von Ermittlungen ins blaue sei die Beklagte nicht
verpflichtet. Da die Leistungsansprüche der Klägerin auch Gegenstand zahlreicher Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren
sowie Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewesen seien, sei das Begehren zumindest für die Zeit ab 2010 als
rechtsmissbräuchlich anzusehen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2011 aus
den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Hiergegen richtet sich die am 22.04.2011 vor dem Sozialgericht Aachen erhobene
Klage (S 21 AS 542/11).
Mit Beschlüssen vom 29.08.2011, 11.10.2011 und 23.02.2012 hat das Sozialgericht die genannten Streitverfahren zur gemeinsamen
Verhandlung und Entscheidung verbunden (S 21 AS 57/11).
Die Klägerin hat beantragt,
1.
Die Beklagte unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 04.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2011
zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten Ihrer Unterkunft auf der G-straße 00 in Aachen zu gewähren.
2.
Die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2011 zu verurteilen,
ihr für den Bewilligungszeitraum 01.12.2011 bis 31.05.2012 Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten für die Unterkunft auf der G-straße 00 in Aachen zu gewähren.
3.
Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2012 zu verurteilen,
ihr die Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage im Haus G-straße 00 in Aachen zu erstatten.
4.
Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2011 zu verpflichten,
alle bislang ergangenen Bescheide seit dem 01.05.2009 zu überprüfen.
5.
Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. 12. 2010 und des
Bescheides vom 21.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2011 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 01.09.2010
bis 31.12.2011 Kosten für die Beschaffung von 3156 l Heizöl pro Jahr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
6.
Den Bescheid vom 10.03.2011 (Zusatz: richtig 01.03.2011) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2011 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Das Sozialgericht hat zur Frage der Warmwassererzeugung und zum angemessenen Jahresverbrauch des Heizöls sowie zum Stromverbrauch
der Heizungsanlage Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. I vom 22.03.2012. Auf den Inhalt
wird Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Zu 1. Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen KdU bestehe nicht. Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II würden Leistungen für KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen seien. Für die Berechnung
der Kaltmiete gelte die vom BSG aufgestellte Produkttheorie (Urteil vom 19.02.2009 - B4 AS 30/08 -). Für die Frage der Angemessenheit sei ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrundezulegen, die Wohnung
müsse hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen. Die festgestellte
angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze müsse so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich sei, im konkreten
Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten (BSG Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 1/06 R -, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06R -, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -).Grundlage für die Prüfung sei ein schlüssiges Konzept, dass auch ein qualifizierter, aber auch einfacher Mietspiegel
sein könne. Dieser müsse aber eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes
wiedergegeben würden. Das könne u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht
zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruhe. Ferner müssten die Faktoren, die den Mietpreis bestimmten (Standard, Wohnungsgröße
und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein (BSG Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06R -). I insbesondere müsste die Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum erfolgt
und die einbezogenen Daten repräsentativ sein. Bei Mietspiegeln müsse zudem sichergestellt sein, dass der hinter den Werten
stehende tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten Vergleichsraum
ermögliche, ohne die Leistungsberechtigten auf bestimmte Stadtteile zu beschränken (BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R -). Eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen sei nicht zulässig, solange nicht statistisch valides Material vorliege,
das eine Aussage darüber zulasse, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich die gesamte Stadt als Vergleichsraum und
nicht lediglich ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile einer Stadt prägten. Aus einem Mietspiegel
allein lasse sich nicht ersehen, wie weit gerade Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung
stünden, die den Rückschluss zuließen, im konkreten Vergleichsraum sei eine angemessene Wohnung tatsächlich anzumieten. Die
Besetzung einzelner Tabellenfelder eines Mietspiegels lasse nur die Vermutung zu, dass zum Zeitpunkt der Datenerhebung ein
bestimmter Wohnungsmietwert auf dem Gesamtwohnungsmarkt überhaupt vorhanden sei, sie enthalte keine Aussage zu dem dahinter
stehenden Wohnungsbestand im Vergleichsraum. Auch erfülle die Bildung eines arithmetischen Mittelwertes aus den Mittelwerten
der Bauklassen als abschließender Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Nettovergleichsmiete die Anforderungen
an ein mathematisch statistisch nachvollziehbares Konzept nicht. Die Bildung arithmetischer Werte biete gerade bei ausdifferenzierten
Tabellenmietspiegeln nicht die Gewähr dafür, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises
im einfachen Segment abbilde (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R -). Fehle ein schlüssiges Konzept, seien die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft zu übernehmen (BSG Urteil vom 10.12.2009 - B4 AS 5/09 R -). Die Übernahme der tatsächlichen Kosten könne allerdings nicht unbegrenzt erfolgen, es gebe eine Angemessenheitsgrenze
nach oben. Diese finde sich in den Tabellenwerten zu § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -). Die Bestimmung erfolge anhand der Anzahl der haushaltszugehörigen Personen und der Mietenstufe der jeweiligen Gemeinde,
die in der Anlage zu § 1 Abs. 3 festgelegt sei. Für Aachen sei die Mietenstufe IV einschlägig. Danach ergebe sich für einen
Einpersonenhaushalt ein Betrag von 358,00 EUR. Da die Beklagte für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.05.2011 bereits einen Betrag
in Höhe von 373,51 EUR als angemessene KdU anerkenne, bestehe für die Klägerin kein Anspruch.
Zu 2. Gleiches gelte für den Bewilligungszeitraum 01.12.2011 bis 31.05.2012.
Zu 3. Entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen Dr. I entstehe für den Betrieb der Heizungsanlage im Haus der Klägerin
jährlich ein Stromverbrauch von 951,4 KW. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen Kosten für den Bezug von
Strom erkenne die Beklagte einen jährlichen Bedarf in Höhe von 228,42 EUR dem Grunde nach an. Im Hinblick auf die bereits
geleisteten Zahlungen für KdU seit 01.04.2010 stehe zu Gunsten der Klägerin kein Auszahlungsanspruch (dazu unter 5).
Zu 4. Hinsichtlich des Zugunstenantrags nach § 44 SGB X gelte, dass die Bescheide, deren Aufhebung die Klägerin begehre und die schon Streitgegenstand anhängiger Verfahren seien,
in diesem Verfahren überprüft werden könnten, insofern fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Ferner ergebe sich aus
dem Rechtscharakter des Verfahrens nach § 44 SGB X eine Darlegungslast des Antragstellers (Beschluss LSG NRW vom 27.12.2011 - L 19 AS 1558/11 B -). Anhand des Vortrags der Klägerin lasse sich nicht erkennen, in welchem konkreten Bescheid, der nicht Gegenstand eines
rechtshängigen Verfahrens sei, das Recht unrichtig angewandt oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden
sei. Die Beklagte habe damit zurecht eine allgemeine Überprüfung abgelehnt.
Zu 5. Die Gewährung der Heizkosten stünden unter dem Leistungsvorbehalt der Angemessenheit. Eklatant unwirtschaftliches oder
kostspieliges Heizen sei vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Nach dem eingeholten Gutachten vom 22.03.2012 seien
für das Haus der Klägerin durchschnittlich 3156 EUR l Heizöl jährlich erforderlich. Davon entfielen 2869 l auf das Beheizen
und 287 l auf die Warmwasserbereitung. Nach dem Gutachten betrage die Wohnfläche 122,61 m2. Somit ergäbe sich ein durchschnittlicher Heizölbedarf von 23,4 l/pro m2 Wohnfläche. Entsprechend der Gradtagstabelle nach DIN 4713 entfalle auf die Monate April bis Dezember ein Anteil von 550/1000
des Heizölbedarfs. Demnach ergebe sich für den Zeitraum 01.04.2010 bis 31.12.2010 ein angemessener Heizölbedarf von 12,87
l/ pro m2 Wohnfläche. Die grundsicherungsrechtlich angemessene Wohnfläche betrage für einen 1-Personen Haushalt 50 m2. Damit habe die Klägerin für den Zeitraum 01.04.2010 bis 31.12.2010 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung
von 643,50 l Heizöl. Mit Bescheid vom 31.03.2010 seien ihr 634,50 EUR bewilligt worden. Am 13.04.2010 habe die Klägerin 1000
l Heizöl für 647,12 EUR bezogen, damit habe sie ihren Heizölbedarf sicherstellen können.
Für das Jahr 2011 bestehe ein durchschnittlicher Jahresbedarf von 1457 l, wovon 1170 l auf das Beheizen und 287 l auf die
Warmwasserbereitung entfielen. Die Beklagte habe der Klägerin 789,60 EUR bewilligt (Bescheid vom 21.04.2011) und mit weiterem
Bescheid vom 15.11.2011 nochmals 649,74 EUR. Darüber hinaus habe sie ihr für die Monate Januar bis November 2011 jeweils acht
Euro zur Deckung der Kosten für die Warmwasserbereitung gewährt. Unter Berücksichtigung des Preises von 78,50 EUR pro 100
l Heizöl zzgl Sicherheitspauschale und Umsatzsteuer, der sich aus dem von der Klägerin eingeholten Angebot der Firma M ergebe,
habe die Klägerin auch im Jahr 2011 aus den erhaltenen Zahlungen den angemessenen Bedarf decken können.
Zu 6. Da die Beklagte bereits mit Bescheid vom 31.03.2010 den Betrag für den angemessenen Heizölbedarf für die Zeit vom 01.04.2010
bis 31.12.2010 bewilligt habe, sei aufgrund der vorläufigen Leistungsgewährung nach dem Beschluss des LSG NRW vom 15.11.2010
der gewährte Betrag von der Klägerin zu erstatten. Den weiteren Antrag auf Gewährung von Heizkosten habe die Beklagte zu recht
mit Bescheid vom 18.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 abgelehnt.
Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 21.05.2012 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 21.06.2012.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die vorgenommene Berechnung der von der Beklagten bewilligten KdU beruhe nicht auf
einem schlüssigen Konzept. Das sei schon deshalb nicht der Fall, weil die Maximalgröße der Wohnung auf 47 m2 gekappt worden sei, nach einer Entscheidung des BSG vom 16.05.2012 für einen Ein-Personen -Haushalt aber 50 m2 zu berücksichtigen seien. Bei der Anwendung der Tabelle des Wohngeldgesetzes verkenne das Sozialgericht, dass der Tabellenwert um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen sei, so dass sich ein
Betrag zzgl Aufwendungen (Nettokaltmiete und Nebenkosten) von 393,80 EUR als Höchstgrenze ergebe. Auch die Heizkosten seien
falsch berechnet, hier sei der bundesweite Heizkostenspiegel heranzuziehen.
Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20.04.2012 abzuändern und die Beklagte entsprechend den erstinstanzlich gestellten
Anträgen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass ihrer Meinung nach das
BSG nie entschieden habe, die Tabellenweret des Wohngeldgesetzes seien stets um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen. Im übrigen sei die Rechtsprechung zu § 8 WoGG aF ergangen, seit 01.01.2009 hätten sich jedoch die Tabellenwerte des § 12 WoGG deutlich erhöht. Bezogen auf den früheren Betrag der rechten Spalte in Mietstufe IV (325 EUR) seien es nun 358 EUR. Die Erhöhung
betrage exakt 10 %. Die Prüfung, ob auch die neuen Tabellenwerte um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen sein, könne
anhand der Gesetzesbegründung erfolgen. Daraus ergebe sich, das die bisherige Berücksichtigung von Baualtersklassen wegen
der Modernisierung des Bestandes der Wohnungen in den vergangenen Jahren nicht mehr zeitgemäß sei, auch für die Berechnung
des Mietenniveaus spiele der Wohnungstyp keine Rolle mehr. Insoweit sei durch Erhöhung der Tabellenwerte ab 2009 der Modernisierung
des Baubestandes Rechnung getragen worden und bereits vom Gesetzgeber ein Zuschlag vorgenommen. Dies spreche dagegen, sowohl
für die alten als auch die neuen Werte pauschal um einen Zuschlag von 10 % anzuheben. Im übrigen sei anzumerken, dass die
bis 31.05.2012 als Bedarf berücksichtigten KdU der Klägerin tatsächlich immer über den Tabellenwerten lagen, nämlich 4 % und
seit 01.06.2012 rund 9 %.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Vorprozess-, Gerichts- und Verwaltungsakten,
die der Senat beigezogen und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist sowie auf den Vortrag der Beteiligten
im übrigen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden, da die Klägerin unter Hinweis auf diese Möglichkeit
mit Postzustellungsurkunde vom 02.12.2015 zum Termin geladen worden ist. Zwar hat die Klägerin am 25.01.2016 per Telefax um
Terminsaufhebung gebeten, jedoch sah sich der Senat nicht veranlasst, dem Antrag stattzugeben, da der Senat davon ausgeht,
dass er in der Absicht, den Prozess zu verschleppen, gestellt worden ist. Die Klägerin begründet den Antrag damit, sie wohne
seit einem Jahr nicht mehr in Aachen, sondern in Norddeutschland und habe dort im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen
nach dem SGB II die gleichen Probleme mit dem dort zuständigen Jobcenter und dem Gericht. Alle Gerichtsverfahren, die sie an ihrem neuen
Wohnort geführt habe, seien ergebnislos verlaufen. Sie stehe völlig mittellos da. Aus diesem Grunde sehe sie sich nicht in
der Lage, den Prozess derzeit zu betreiben und sei auch nicht in der Lage gewesen, der Aufforderung des Senats von Anfang
November 2015, zu Fakten, die für die Entscheidung erforderlich seien, nachzukommen und weiter vorzutragen. Sie beantrage
die Gewährung von Prozesskostenhilfe, da sie das Verfahren mit einem Prozessbevollmächtigten aus Freiburg weiterbetreiben
wolle.
Die für die Bitte um Terminsverlegung angeführten Gründe machen eine Terminsverlegung nicht erforderlich, denn es handelt
sich sämtlich um Gründe, die der Klägerin schon seit Erhalt der Ladung am 02.12.2015 bekannt sind und nicht um solche Gründe,
die erst kurzfristig entstanden sind und somit auch nicht früher hätten vorgetragen werden können. Das gilt auch für die noch
mit Richterbrief vom 02.11.2015 erbetenen Angaben, die der Senat für seine Entscheidung benötigt. Der Senat hat das persönliche
Erscheinen der Klägerin zum Termin am 20.01.2016 nicht für erforderlich gehalten und demzufolge auch nicht angeordnet. Die
erbetenen Angaben kann die Klägerin schriftlich vortragen, hierzu hatte sie mehr als zwei Monate Zeit. Ihre wirtschaftliche
Situation kann sie daran auch nicht gehindert haben, die Angaben schriftlich zu machen, denn sie war in der Lage, per Telefax
um Terminsverlegung zu bitten, so dass sie auch in der Lage gewesen wäre, dem Senat die erbetenen Angaben in gleicher Weise
zu übermitteln. Die Beschaffung der Informationen, die der Senat erbeten hat, verursacht ihrerseits auch keine Kosten, denn
der Klägerin muss bekannt sein, welchen Teil des Hauses sie gewerblich genutzt hat und wie hoch die umzugsbedingten Kosten
von ihrer früheren Unterkunft in das streitgegenständliche Objekt gewesen sind. Ungeachtet dessen war der Klägerin die Notwendigkeit,
zu den im Richterbrief vom 02.11.2015 angesprochenen Punkten noch vorzutragen bzw von Seiten des Gerichts Amtsermittlungen
einzuleiten., seit der Entscheidung des BSG vom 06.08.2014 bekannt, da dort auf die Bedeutung dieser Angaben hingewiesen worden ist. Ungeachtet dessen hat die Überprüfung
des Senats ergeben, dass die Klägerin in der von ihr geführten großen Anzahl von Prozessen, die sich mittlerweile im zweistelligen
Bereich bewegt, nie zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Gründe, die vorliegend eine Terminsverlegung geboten erscheinen
lassen, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die desolate wirtschaftliche Situation der Klägerin ist kein
Grund, einen langfristig anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen. Gleiches gilt für die Bitte der Klägerin,
ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen, um das Verfahren mit einem Rechtsanwalt weiterführen zu können. Zum einen bietet das
Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass schon aus diesem Grunde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen
war. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, den Prozess nur mit einem juristisch versierten Bevollmächtigten
weiterführen zu können, so dass es geboten gewesen wäre, der Bitte um Terminsverlegung nachzukommen, vielmehr hat die Klägerin
lediglich vorgetragen, nunmehr einen Anwalt beauftragen zu wollen. Aus welchem Grunde diese Bitte zwei Tage vor dem Termin
an den Senat herangetragen wird und nicht gleich nach Erhalt der Ladung am 02.12.2015 ist nicht nachvollziehbar und auch nicht
vorgetragen worden. Ungeachtet dessen hat der Senat auch nicht den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin bei der Prozessführung
auf juristischen Beistand angewiesen ist. Die Auswertung ihrer Schriftsätze in zahlreichen Verfahren lässt auf ausreichende
Kenntnisse insbesondere der Rechtsprechung des BSG zur Angemessenheit von KdU und zum schlüssigen Konzept schließen.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung,
die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§
153 Abs.
2 SGG
Die von der Klägerin zur Begründung des Berufungsverfahrens vorgetragene Ansicht, die Berechnung der ihr bewilligten Leistungen
beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Beklagte hat von der Firma Analyse
und Konzepte für die Städteregion Aachen ein Konzept erstellen lassen, das auf die Zeit ab 01.04.2013, dem Stichtag der Datenerhebung,
Anwendung findet. Da das Konzept die Kriterien erfüllt, die in der Rechtsprechung des BSG für die Schlüssigkeit eines Konzepts aufgestellt worden sind (BSG: Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09R - [...] Ausdruck Rdz 18; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09R - [...] Ausdruck Rdz
26; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06R - [...] Ausdruck Rdz 7; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zum Mietspiegel als schlüssigem Konzept ) und an denen sich der Senat orientiert, hat er keine Veranlassung, dieses Konzept,
das der Klägerin übersandt wurde, seiner Entscheidung nicht zugunde zu legen.
Der Vergleichsraum, in dem die Datenerhebung erfolgt ist, ist die Städteregion Aachen (Seite 10 des Konzepts dort 3.1). Der
Vergleichsraum umfasst laut Recherchen im Internet (Google, Stichwort Städteregion Aachen mit Hinweis auf Wikipedia) zehn
Gemeinden, hat bei einer Länge von 50 km einen eigenen Verkehrsverbund und auch ansonsten eine eigene Infrastruktur. Da angesichts
dieser Größe kein einheitlicher Wohnungsmarkt vorhanden ist, vielmehr regionale Unterschiede auftreten, wurden vor Ermittlung
der Mieten regionale bzw strukturell homogene Untereinheiten gebildet. Dazu wurden Regionen mit strukturell vergleichbaren
Wohnungsmärkten zu Wohnungsmarkttypen zusammengefasst und für diese Mietwerte ermittelt. Um die Zuordnung der Kommunen zu
den einzelnen Wohnungsmarkttypen frei von subjektiven Einschätzungen sicherzustellen, erfolgte die Zusammenfassung von Kommunen
mit vergleichbaren Wohnungsmarktstrukturen mittels des wissenschaftlich anerkannten und gebräuchlichen Verfahrens einer Clusteranalyse
( laut Wikipedia ein Verfahren zur Entdeckung von Ähnlichkeitsstrukturen in großen Datenbeständen; die Gruppen ähnlicher Objekte
werden als Cluster bezeichnet, man nennt das Verfahren auch Ballungsanalyse). Das Haus der Klägerin liegt in der Stadt Aachen
und unterfällt damit dem Wohnungsmarkt Typ I. Bedenken gegen die Festlegung eines homogenen Vergleichsraums bestehen daher
nicht. Dem Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ist damit Rechnung getragen, andererseits
aber auch dem Umstand, dass in der gesamten Städteregion Aachen unterschiedliche Wohnungsmärkte vorhanden sind, für die eine
valide Datenbasis erfasst wurde. Der Beobachtungszeitraum erstreckt sich von Februar bis September 2013, die Daten wurden
zum Stichtag 01.04.2013 erhoben (Seite 26 ). Gegenstand der Beobachtung sind die genannten Wohnungsmarkttypen in den einzelnen
Kommunen und die jeweiligen Mietpreisstrukturen (Seite 11 und 18 ). Erfasst wurden insgesamt 35.382 Wohnungen (Seite 26 ).
Die Art und Weise der Datenerhebung erfolgte durch Abfrage der großen Wohnungsunternehmen und Befragungen kleiner privater
Vermieter auf freiwilliger Basis (Seite 8 ). Insbesondere wurden auch Angebotsmieten erfasst (Seite 29 ). Die ermittelten
Daten und Ergebnisse wurden dezidiert dargestellt, das ergibt sich bereits aus dem 19 Tabellen umfassenden Verzeichnis des
Konzepts. Die Repräsentativität der Datenbasis ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 24 bzw 26 unten/ 27 oben. Es wurde
der gesamte relevante Markt abgebildet, wofür nicht erforderlich ist, alle Wohnungen berücksichtigen zu müssen. Entscheidend
ist nur, dass auf den Bereich Mietwohnungen abgestellt wird und nur Mieten berücksichtigt werden, die prinzipiell für alle
Bevölkerungsgruppen zugänglich sind einschließlich der Wohnungen, die Zugangsbeschränkungen der sozialen Wohnraumförderung
unterliegen, da diese ja auch gerade für Bedarfsgemeinschaften zur Verfügung stehen sollen (BSG Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R -). Ausgefiltert wurden Wohnungen mit Freundschaftsmieten, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen,(insbesondere
Studentenwohnheime, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen, möblierte Wohnungen und Ferienwohnungen. Angesichts
dessen kann auch auf eine Validität der Daten, also eine Gültigkeit bzw Verbindlichkeit, geschlossen werden. Bedenken gegen
das Einhalten anerkannter statistisch mathematischer Grundsätze sind nicht ersichtlich. Angaben zu den gezogenen Schlüssen
finden sich ebenfalls auf Seite 26, 27 und 30.
Aus diesem Konzept ergibt sich für den Wohnungsmarkt Typ I (Stadt Aachen) für eine Person bei einer Wohnungsgröße bis 50 m2 eine Nettokaltmiete von 5,88 EUR pro Quadratmeter zuzüglich kalter Betriebskosten in Höhe von maximal 1,73 EUR ,daraus errechnet
sich eine Bruttomiete von 380,50 EUR (50 m2 x 5,88 EUR = 294 EUR zzgl 50 × 1,73 EUR = 86,50 EUR). Damit hat die Klägerin für den zwei Jahre vor Inkrafttreten des schlüssigen
Konzepts liegenden Zeitraums bereits monatlich 9 Euro mehr erhalten als ihr später als angemessene Bruttokaltmiete zugestanden
hätte. Die Frage, ob das schlüssige Konzept noch auf weiter zurück liegende Zeiträume übertragen werden kann, kann daher unerörtert
bleiben, denn es kann als allgemein bekannt unterstellt werden, dass in früher zurückliegenden Zeiträumen die Mieten und damit
auch die Angemessenheitsgrenze eher niedriger waren als in dem später entwickelten schlüssigen Konzept. Der Senat hat daher
keine Bedenken, es auch für die im zu Grunde liegenden Verfahren streitigen Zeiträume (Januar bis einschließlich Mai 2011
und Dezember 2011 bis einschließlich Mai 2012) als Parameter heranzuziehen.
Bewilligt wurden der Klägerin in diesen Zeiträumen zunächst 373,51 EUR monatlich (Kaltmiete: 250,51 EUR sowie die laut Mietvertrag
tatsächlichen Nebenkosten in Höhe von 123,00 EUR). Dabei ging die Beklagte wohl von einer angemessenen Wohnungsgröße von 45
m2 aus. Nach dem in einem Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Aachen am 06.01.2012 ein Unterwerfungsvergleich hinsichtlich
der maximalen Obergrenze der Wohnungsgröße geschlossen wurde (S 21 AS 57/11), wurde der Klägerin für den Zeitraum 01.01. 2011 bis 31.5.2011 monatlich ein Betrag von 15,99 EUR nachgezahlt, so dass ihr
damit insgesamt ab 01.01.2011 eine Bruttokaltmiete von 389,50 EUR bewilligt wurde. Ein Bescheid hierüber erging nicht, die
Klägerin wurde formlos informiert, dass der Betrag angewiesen sei. Aus einem Schriftsatz vom 17.09.2012 im streitgegenständlichen
Verfahren (Blatt 221 Klageakte) geht hervor, dass rückwirkend auch ab 01.06.2011 von den 50 m2 ausgegangen wurde, sich somit eine Nettokaltmiete von 266,50 EUR ergab und mithin zzgl der tatsächlichen Nebenkosten in Höhe
von 123 EUR der Bruttobetrag von 389,50 EUR monatlich. Widersprochen hat die Klägerin diesem Vortrag der Beklagten nicht.
Auch unter Berücksichtigung der Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes ergibt sich keine andere Beurteilung. Da der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt
hat, für vor dem 01.04.2013 liegende Zeiträume kein schlüssiges Konzept zur Verfügung gehabt zu haben und auch wegen fehlender
Daten nicht mehr erstellen zu können, geht der Senat insofern von einem Erkenntnisausfall aus, so dass der Rückgriff auf die
Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes gestattet ist. Bis 31.12.2008 war § 8 WoGG aF maßgebliche Rechtsgrundlage, aus der sich für die Stadt Aachen ein Betrag von 325 EUR ergab. Seit 01.01.2009 gilt § 12 WoGG, nach dieser Vorschrift ist der maßgebliche Betrag nun mit 358 EUR zu veranschlagen. Da vorliegend Zeiträume ab 2011 und
später streitig sind, ist von 358 EUR auszugehen. Würde man hierauf den zehnprozentigen Sicherheitszuschlag addieren, ergäbe
sich ein Betrag von 393,80 EUR, das würde bedeuten, die Klägerin hätte 4,30 EUR pro Monat zu wenig bekommen. Der Sicherheitszuschlag
ist aber nicht zwingend zu gewähren. Das ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senats aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.12.2009 - B4 AS 50/09 R -). Dort hat das BSG als Begründung für den Sicherheitszuschlag angeführt, beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts könne nicht mit Sicherheit beurteilt
werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete sei ([...] Ausdruck Rdz 27). Im vorliegenden Fall ist aber davon
auszugehen, dass sie auf keinen Fall höher sein kann als die Miete nach dem schlüssigen Konzept, da dieses ja erst zwei Jahre
später beginnende Zeiträume erfasst. Aus diesem Grunde gibt es vorliegend keine Rechtfertigung, den Sicherheitszuschlag noch
auf den Betrag von 358 EUR zu addieren. Dessen ungeachtet bildet dieser Betrag im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 8 WoGG schon den bis 31.12.2008 maßgeblichen Betrag von 325 EUR zuzüglich der zehnprozentigen Erhöhung ab. Der Senat geht daher
davon aus,dass die Erhöhung nur im Zusammenhang mit § 8 WoGG vorzunehmen ist (vgl hierzu wohl auch Boerner in Löns/ Herold/ Tews, Kommentar zum SGB II, 3.Aufl 2011, § 22 Rdz 45). Auch insoweit ergibt sich daher keine Beschwer der Klägerin, da sie 389,50 EUR als Bruttokaltmiete monatlich erhalten
hat.
Da die Mieten über die Auswertung von Angebotsmieten erfolgte, ist zunächst für den Gültigkeitszeitraum des schlüssigen Konzepts
von konkret vorhandenem Wohnraum auszugehen (vgl Löns/Herold/ Tews,a.a.O. § 22 Rdz 47/48). Für die hier streitige Zeit hat
der Beklagte Unterlagen von Immoscout, der Klägerin zugeleitet worden sind, vorgelegt und aus denen sich das Vorhandensein
einer ausreichenden Anzahl von Wohnungen im streitigen Zeitraum ergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich (§
160 Abs.
2 SGG).