Rentenversicherung
Berücksichtigung weiterer Ausbildungszeiten im Ausland
Überwiegender Zeitaufwand für eine schulische Ausbildung
Beschränkung eines Rechtsbehelfs auf abtrennbare Regelungsteile eines einheitlichen Verwaltungsaktes
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren (1) die Berücksichtigung weiterer Ausbildungszeiten für sein Fernstudium an der pädagogischen
Akademie in T vom 01.10.1977 bis 30.06.1982 bei gleichzeitiger Beschäftigung als Lehrer in Vollzeit, (2) die Berücksichtigung
einer weiteren behaupteten Beschäftigungszeit vom 18.02.2000 bis 20.02.2000 bei der Firma N (bei bereits erfolgter rentenrechtlicher
Belegung des Monats Februar 2000), (3) die Berücksichtigung seiner Militärzeiten in Jugoslawien vom 12.07.1975 bis 15.09.1976
und (4) die Berücksichtigung einer sog. 1-Euro-Job Tätigkeit bei der Gemeinde I.
Der am 00.00.1953 in Jugoslawien geborene Kläger absolvierte vom 12.07.1975 bis 15.09.1976 seine Militärzeit in Jugoslawien.
In der Zeit vom 01.09.1973 bis Ende Dezember 1995 arbeitete der Kläger als regulär beschäftigter Lehrer an der Grundschule
"L A" in E in Vollzeit; währenddessen absolvierte der Kläger in der Zeit vom 01.10.1977 bis 30.06.1982 ein Fernstudium an
der pädagogischen Akademie in T. Der Kläger reiste dann am 28.12.1995 nach Deutschland ein und lebt seitdem mit seiner Familie
in Deutschland. Der Kläger nahm im Februar 2000 ein Beschäftigungsverhältnis bei einer Filiale von N auf; als Beschäftigungsbeginn
wies der mit Datum vom 01.01.2003 zwischen dem Kläger und L e.K. (N Franchisenehmer) geschlossenen Arbeitsvertrag Freitag,
den 18.02.2000 aus.
Mit Schreiben vom 23.01.2006 rügte der Kläger zunächst, dass die bisherigen im Versicherungsverlauf ausgewiesenen Daten u.a.
deshalb unrichtig gewesen seien, weil der Beginn seines Arbeitsverhältnisses 18.02.2000 gewesen sei. Mit anwaltlichem Schreiben
vom 24.01.2006 beantragte der Kläger dann auch die Klärung seines bei der Beklagten geführten Versicherungskontos hinsichtlich
seiner im Kosovo zurückgelegten Schul-, Studien- und Berufszeiten.
Hierzu übersandte er Bescheinigungen aus dem Kosovo. Aus der Bescheinigung der Grundschule "L A" vom 18.08.2006 ergibt sich,
dass der Kläger vom 01.09.1973 bis zum 30.12.1995 als regulär beschäftigter Lehrer an der Grundschule "L A" in E gearbeitet
hat. Daneben überreichte der Kläger auch die Unterlagen über sein Fernstudium. Aus den überreichten Unterlagen ergibt sich,
dass der Kläger von Oktober 1977 bis einschließlich Juni 1982 an der Pädagogischen Akademie "L" in T als Fernstudent studiert
hat und mit der letzten Prüfung am 28.06.1982 dieses Studium erfolgreich abschloss. Aus dem ebenfalls vorgelegten Studienbuch
des Klägers ergeben sich für das erste Semester 1977 für die allgemeine technische Ausbildung folgende Fächer: Soziologie
sechs (6), vormilitärische Ausbildung sechs (6) und Metallverarbeitung sechs (6).
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.10.2011 stellte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers bis zum 31.12.2004
verbindlich fest. Die Zeit vom 01.10.1977 bis zum 30.06.1982 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung
die Zeit und die Arbeitskraft des Klägers nicht überwiegend in Anspruch genommen habe. Diesem Bescheid fügte die Beklagte
eine Rentenauskunft bei. Der Rentenauskunft war als Anlage 2 auch ein Versicherungsverlauf beigefügt; daraus ergab sich, dass
die Beklagte ab einschließlich 21.02.2000 Beschäftigungszeiten anerkannt hat. Für die insoweit festgestellten Monate Februar
und März 2000 berücksichtigte die Beklagte ein Entgelt in Höhe von 2.647 DM.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 07.11.2011 Widerspruch ein. Die Zeit vom 01.10.1977 bis zum 30.06.1982
sei als Anrechnungszeit vorzumerken. Während dieser Zeit sei der Kläger in Vollzeit als Lehrer beschäftigt gewesen. Ferner
seien auch vor dem 21.02.2000 Beschäftigungszeiten in Deutschland zurückgelegt worden, die zu berücksichtigen seien. Außerdem
habe der Kläger nach seiner Einreise nach Deutschland unter anderem bei der Gemeinde I gearbeitet.
Am 10.11.2011 vermerkte der zuständige Sachbearbeiter eine Gesprächsnotiz, aus der hervorgeht, dass die zuständige Krankenkasse
(AOK N) telefonisch mitgeteilt hat, dass das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber erst zum 21.02.2000 angemeldet worden
ist.
Mit weiterem streitgegenständlichen Bescheid vom 10.11.2011 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung weiterer Zeiten ab. Eine
nochmalige Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse habe ergeben, dass die Beschäftigung bei N vom Arbeitgeber erst zum
21.02.2000 angemeldet worden sei. Die Zeit vom 01.10.1977 bis zum 30.06.1982 könne aufgrund der Vorschrift des §
58 Abs.
4a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung
oder Tätigkeit nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung seien, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung
unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiege. Da der Kläger während dieser Zeit
als Lehrer in Vollzeit tätig gewesen sei, könne der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung nicht überwogen haben. Über
eine eventuelle Beschäftigung bei der Gemeinde I seien keine Nachweise vorgelegt worden.
Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17.11.2011 Widerspruch ein und verwies auf seine Ausführungen
im Widerspruch vom 07.11.2011. Der Kläger überreichte außerdem den zwischen ihm und L e.K. (N Franchisenehmer) geschlossenen
Arbeitsvertrag mit Datum vom 01.01.2003. Auf Anfrage der Beklagten zu einem möglichen Beschäftigungszeitraum des Klägers bei
der Gemeinde I von 1995 bis 2000 teilte diese mit Schreiben vom 18.01.2012 mit, dass der Kläger dort nicht in einem Arbeitsverhältnis
gestanden habe. Er habe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen. In diesem Zusammenhang sei ihm eine gemeinnützige
zusätzliche Arbeitsgelegenheit zugewiesen worden. Es habe sich zu keiner Zeit um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
gehandelt.
Das Schreiben der Gemeinde I übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.01.2012 in Kopie. Gleichzeitig wies sie
darauf hin, dass es unerheblich sei, ob die Beschäftigung laut Arbeitsvertrag bei N am 18.02.2000 oder an dem vom Arbeitgeber
gemeldeten Datum 21.02.2000 begonnen habe, weil aufgrund des geltenden Monatsprinzips der gesamte Monat Februar als mit Zeiten
belegt gelte. Bereits mit diesem Schreiben wies die Beklagte darauf hin, dass etwa ein höheres Entgelt sich auch geringfügig
auf die Rentenhöhe auswirken könne.
Der Kläger übersandte dann noch diverse Dokumente an die Beklagte: so sein Arbeitsbuch, aus dem sich die bereits bekannte
Beschäftigung des Klägers als Lehrer an der Grundschule vom 01.09.1973 bis zum 30.12.1995 mit der Unterbrechung durch Ableistung
des Militärdienstes von 12.07.75 bis 15.09.1976 ergibt, außerdem den Militärausweis, aus dem sich der abgeleistete Militärdienst
für die Zeit vom 13.07.1975 bis 13.09.1976 ergibt und die Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit und Sozialer Wohlstand
des Kosovo über zurückgelegte Arbeitszeiten. Hieraus ergibt sich eine belegte Zeit vom 01.09.1973 bis 11.07.1975 und dann
wieder ab dem 16.09.1976. Die vom Kläger zurückgelegte Zeit des Militärdienstes wurde hingegen nicht anerkannt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2012 wies die Beklagte daraufhin die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 21.10.2011
und vom 10.11.2011 zurück. Mit dem Bescheid vom 21.10.2011 seien die in Deutschland zurückgelegten rentenrechtlich relevanten
Zeiten verbindlich festgestellt worden. Die Zeit vom 01.10.1977 bis zum 30.06.1982 könne aufgrund §
58 Abs.
4a SGB VI nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung
oder Tätigkeit nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung seien, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung
unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiege. Da der Kläger während dieser Zeit
als Lehrer in Vollzeit tätig gewesen sei, könne der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung nicht überwogen haben. Hinsichtlich
des Beschäftigungsbeginns bei N bestehe kein Grund zur Annahme, dass der vom Arbeitgeber gemeldete Beginn der versicherungspflichtigen
Beschäftigung ab dem 21.02.2000 nicht korrekt wäre. Die Gemeinde I habe nicht bestätigt, dass der Kläger dort in einem Arbeitsverhältnis
gestanden habe.
Der Kläger hat am 05.12.2012 Klage zum Sozialgericht (SG) Detmold erhoben und mit der Klageschrift seinen Antrag auf die Anerkennung der Ausbildungszeit vom 01.10.1977 bis 30.06.1982
als Anrechnungszeit in der deutschen Rentenversicherung und die Anerkennung der Beschäftigungszeit in Deutschland vor dem
21.02.2000 konkretisiert.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe im Bescheid vom 21.10.2011 die Ausbildungszeit in Jugoslawien nicht als Anrechnungszeit
anerkannt; auch erkenne die Beklagte die versicherungspflichtige Beschäftigung vor dem 21.2.2000 nicht an. Ausweislich des
Arbeitsvertrags mit der Firma N sei der Kläger dort jedoch bereits ab dem 18.02.2000 beschäftigt gewesen.
Erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.07.2013 hat der Kläger weiter vorgetragen, auch seien seine Militärdienstzeiten nicht
berücksichtigt worden, obwohl entsprechende Unterlagen vorgelegt worden seien. Außerdem berücksichtige die Gegenseite nicht,
dass er bei der Gemeinde I einen 1-Euro-Job ausgeübt habe.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass es hinsichtlich der nunmehr geltend gemachten Zeiten beim Militär keine Rechtsgrundlage gebe, nach
der eine Zeit des Militärdienstes im Ausland in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden könne. Zuständig für
die Anerkennung solcher Zeiten sei der Versicherungsträger im ehemaligen Jugoslawien; diese Zeiten würden jedoch von den Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens nicht anerkannt, weil Beiträge während dieser Zeiten zum Versicherungsträger nicht gezahlt worden
seien.
Das SG hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 25.09.2013 angehört.
Mit Urteil durch Gerichtsbescheid vom 04.11.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 05.11.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.12.2013 Berufung eingelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, seine Beschäftigung als Lehrer von September 1973 bis Dezember 1995 stehe der Anerkennung der
Ausbildungszeit vom 1.10.1977 bis 30.06.1982 nicht entgegen. Auch habe er einen Anspruch auf Vormerkung der Beschäftigungszeit
ab dem 18.2.2000; er habe die notwendigen Unterlagen für eine Beschäftigung bei N bereits ab 18.2.2000 beigebracht. Auch seien
die Zeiten des Klägers beim Militär nicht anerkannt worden, obwohl er entsprechende Unterlagen vorgelegt habe. Auch berücksichtige
die Beklagte die Ausübung des 1-Euro-Jobs bei der Gemeinde I nicht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.11.2016 hat der Senat durch den Vorsitzenden mitgeteilt, dass nach dem Ergebnis
der Zwischenbereitung der Senat die weitere Rechtsverfolgung durch den Kläger als missbräuchlich ansieht. Der Senat hat auf
die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen und mitgeteilt, dass dann von einem Betrag
von mindestens 225 EUR auszugehen ist. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, er benötige gleichwohl ein Urteil und könne die
Gründe in dieser Verhandlung nicht darstellen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 04.11.2013 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom
21.10.2011 in der Fassung des Bescheides vom 10.11.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2012 zu verurteilen,
1.
die Zeit vom 01.10.1977 bis 30.06.1982 als schulische Ausbildung nach §
58 Abs.
1 S. 1 Nr.
4 SGB VI vorzumerken,
2.
die Zeit vom 18.02.2000 bis 20.02.2000 als versicherungspflichtige Beschäftigung vorzumerken,
3.
die Zeit vom 12.07.1975 bis 15.09.1976 als Ersatzzeit wegen Militärzeit in Jugoslawien vorzumerken,
4.
den 1-Euro-Job bei der Gemeinde I als versicherungspflichtige Beschäftigung vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Militärzeit des Klägers im ehemaligen Jugoslawien vom 12.07.1975 bis 15.09.1976 könne nicht anerkannt
werden, diese Zeiten unterlägen in Jugoslawien nicht der Versicherungspflicht. Auch eine Anrechnung dieser Zeit als Ersatzzeit
gemäß §
250 Abs.
1 S. 1
SGB VI im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes scheide aus, da die Zeit nach dem 08.05.1945 absolviert sei. Die Ausbildungszeit vom 01.10.1977 bis 30.06.1982 scheide ebenfalls
aus. Hinsichtlich der Beschäftigung bei N sei zu berücksichtigen, dass der vorgelegte Arbeitsvertrag mit dem Beginn 18.02.2000
erst am 1.1.2003 ausgestellt worden sei, die Meldung der versicherungspflichtigen Beschäftigung datiere vom 21.02.2000. Fraglich
sei, ob überhaupt ein Nachteil daraus erwachse. Der Monat Februar sei mit Pflichtbeiträgen belegt und daher für die Erfüllung
von Wartezeiten zu berücksichtigen. Die Entgeltpunkte könnten nur dann höher ausfallen, wenn für die Monate Februar und März
2000 in der Summe tatsächlich höhere Einkünfte als die gemeldeten 2.647 DM erzielt worden seien. Dies habe der Kläger jedoch
zu keiner Zeit behauptet. Leistungen der gemeinnützigen Arbeit - so genannter 1-Euro-Job - seien lediglich eine Arbeitsgelegenheit
mit einer Mehraufwandsentschädigung, hierdurch entstehe kein Arbeitsverhältnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakten der
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet (hierzu unter I.), außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten
Rechtszug nicht zu erstatten (hierzu unter II.), es waren aber Verschuldenskosten zu Lasten des Klägers in Höhe von 225 Euro
zu verhängen (hierzu unter III.), die Revision war nicht zuzulassen (hierzu unter IV.).
I. Die fristgerecht eingelegte Berufung ist bezüglich der Anträge zu Ziffer 3. und Ziffer 4. bereits unzulässig (hierzu unter
A.), bezüglich der Anträge zu Ziffer 1. und Ziffer 2. unbegründet (hierzu unter B.).
A. Die Berufung ist bezüglich der Anträge zu Ziffer 3. hinsichtlich der geltend gemachten Militärzeit in Jugoslawien als Ersatzzeit
und zu Ziffer 4. hinsichtlich des 1-Euro-Jobs bei der Gemeinde I bereits aufgrund Beschränkung des Klageantrags auf die nunmehr
auch in der Berufung gestellten Anträge zu Ziffer 1. hinsichtlich der schulischen Ausbildung und zu Ziffer 2. hinsichtlich
der kurzen Beschäftigungsdauer unzulässig, worauf der Senat schon im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.
Hinsichtlich der geltend gemachten Militärzeit und auch hinsichtlich der Ausübung des 1-Euro-Jobs bei der Gemeinde I führt
der konkrete Klageantrag mit der Klageschrift vom 04.12.2012 bereits zu einer wirksamen Beschränkung des Verfahrensgegenstandes
und damit zur Unzulässigkeit der Berufung jedenfalls hinsichtlich der beiden nunmehr mit dem Berufungsverfahren (wieder) geltend
gemachten Begehren zu Ziffern 3. + 4. Der Kläger hat sein Begehren mit der Klageschrift vom 4.12.2012 auf die Anerkennung
der absolvierten Ausbildungszeit vom 01.10.1977 bis 30.06.1982 als Anrechnungszeit und auf Anerkennung der Beschäftigungszeit
in Deutschland vor dem 21.02.2000 beschränkt.
Eine Beschränkung eines Rechtsbehelfs auf abtrennbare Regelungsteile eines einheitlichen Verwaltungsaktes ist grundsätzlich
möglich, dies kann bereits bei Klageerhebung erklärt oder durch eine teilweise Klagerücknahme - §
102 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) - herbeigeführt werden. Die - ursprüngliche oder nachträgliche - Beschränkung des Klagegegenstandes führt dazu, dass die
nicht (mehr) angegriffenen Teilregelungen in Bestandskraft erwachsen; §
77 SGG, sodass eine später hierauf erneut erstreckte Klage (oder auch Berufung) unzulässig ist (vgl. BSG vom 16.04.1964 - 11/1 RA 206/61 = BSGE 21, 13 = SozR Nr 5 zu §
156 SGG; BSG, Urteil vom 23.02.2005 - B 6 KA 77/03 R -, SozR 4-1500 § 92 Nr 2, SozR 4-2500 § 85 Nr 14). Die im Vormerkungsbescheid im Einzelnen festzustellenden Zeiten stellen
solche abtrennbaren Regelungsteile eines einheitlichen Verwaltungsaktes dar. Jede Entscheidung über die Feststellung von Tatbeständen
von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz und jede Negativentscheidung im Vormerkungsbescheid ist demnach eine eigenständige
Regelung im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die gesondert angefochten werden kann; §
54 Abs.
1 Satz 1
SGG (BSG, Urteil vom 18.05.2006 - B 4 RA 40/05 R -, Rn. 17, [...]). Insoweit hat der Kläger mit seinem in der Klageschrift vom 04.12.2012 gestellten Antrag sein Klagebegehren
auf die Vormerkung der Ausbildungszeit vom 01.10.1977 bis 30.6.1982 als Anrechnungszeit und auf die Zuerkennung einer weiteren
Beschäftigungszeit in Deutschland vor dem 21.02.2000 (ab 18.02.2000) beschränkt. Aufgrund der Beschränkung des Klagegegenstandes
von Anfang an ist die Berufung daher diesbezüglich bereits unzulässig. An diese Beschränkung ist der Kläger im weiteren Klage-
und Berufungsverfahren auch gebunden. Die Beschränkung ist bedingungsfeindlich und nicht widerruflich, so dass die später
erfolgte Geltendmachung der Militärzeit und der Ausübung des 1-Euro-Jobs mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers
vom 09.07.2013 unbeachtlich ist und daher zu keinem anderen Ergebnis führt.
B. Soweit die Berufung hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 1. und Ziffer 2. zwar fristgerecht und daher insgesamt zulässig
ist, ist die Berufung unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 21.10.2011 in der Fassung des Bescheides vom 10.11.2011 -
der nach §
86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist - in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2012 ist diesbezüglich rechtmäßig
und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf den in Ziffer 1. der Berufungsanträge gestellten Antrag auf Vormerkung seiner schulischen
Ausbildung vom 01.10.1977 bis 30.6.1982 (hierzu unter 1.) noch hat der Kläger einen Anspruch auf den in Ziffer 2. der Berufungsanträge
gestellten Antrag auf Vormerkung der weiteren kurzen Beschäftigungszeit vom 18.02.2000 bis 20.02.2000 (hierzu unter 2.).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten für die Zeit vom 1.10.1977
bis 30.06.1982 für die Absolvierung des Fernstudiums an der pädagogischen Akademie in T. Rechtsgrundlage für den vom Kläger
geltend gemachten Anspruch ist §
149 Abs.
5 SGB VI i.V.m. §
58 Abs.
1 S. 1 Nr.
4 SGB VI. Nach §
149 Abs.
5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und
nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Nach §
58 Abs.
1 S. 1 Nr.
4 SGB VI sind insoweit feststellungsfähige Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr
eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten
einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Dabei findet die Anrechnungsvorschrift grundsätzlich
auch auf Ausbildungen im Ausland Anwendung. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Vorgängervorschrift des §
58 SGB VI - dem § 36 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) - geurteilt, dass der Ausfallzeittatbestand einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung nicht auf Ausbildungen im
Inland beschränkt ist (BSG, Urteil vom 02.11.1983 - 11 RA 82/82 - vgl. ins. Rdn. 8, [...] - BSGE 56, 36-39, SozR 2200 § 1259 Nr 80). In § 36 AVG wurde für den heute verwendeten Begriff der "Anrechnungszeiten" der Begriff "Ausfallzeiten" verwandt (darauf weist hin: Flecks
in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VI, 2. Aufl. 2013, §
58 SGB VI, Rn. 20).
Allerdings scheidet die Berücksichtigung der Zeit einer schulischen Ausbildung für das Fernstudium des Klägers an der pädagogischen
Akademie in T in der Zeit vom 1.10.1977 bis 30.06.1982 als Anrechnungszeit aus; dem steht - wie das SG zu Recht geurteilt hat - §
58 Abs.
4a SGB VI entgegen. Nach §
58 Abs.
4a SGB VI sind Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur dann Anrechnungszeiten wegen
schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die
Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
Der Kläger hat in der hier geltend gemachten Zeit - und zwar insgesamt vom 01.09.1973 bis zum 30.12.1995 - regulär als Lehrer
in Vollzeit an der Grundschule "L A" in E gearbeitet. Dies ergibt sich unstreitig aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen;
die Vollzeitbeschäftigung wird vom Kläger mit seinem Widerspruch vom 07.11.2011 ausdrücklich zugestanden.
Neben einer Vollzeitbeschäftigung kann aber der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung regelmäßig nicht überwogen haben.
Dies wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen. Im Gegenteil ergibt sich vielmehr aus dem vorgelegten Studienbuch, dass zumindest
im ersten Semester maximal 18 Wochenstunden zu veranschlagen waren; im Studienbuch war ausgeführt, dass im ersten Semester
1977 für die allgemeine technische Ausbildung folgende Fächer vorgesehen waren: Soziologie sechs (6), vormilitärische Ausbildung
sechs (6) und Metallverarbeitung sechs (6). Die 18 Wochenstunden überwogen dabei ersichtlich nicht den Zeitaufwand der Vollzeitbeschäftigung
des Klägers als Lehrer.
2. Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Vormerkung einer weiteren Anrechnungszeit für den geltend gemachten
Zeitraum 18.02.2000 bis 20.02.2000. Diesbezüglich ist die Berufung unbegründet, weil bereits die vom Kläger erhobene Klage
als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §
54 Abs.
4 SGG unzulässig war. Der Senat kann die notwendige Klagebefugnis nicht erkennen (vgl. zum allgemeinen Erfordernis einer Klagebefugnis
für jede Anfechtungsklage: Keller: in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 11. Auflage, §
54, Rdn. 9); danach ist die Verletzung eigener Rechte als formelle Beschwer notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anfechtungsklage.
Der Kläger hat diese Klagebefugnis für das Klageverfahren hinsichtlich der weiteren Beschäftigungszeit vom 18.02.2000 bis
20.02.2000 nicht schlüssig dargelegt. Eine solche formelle Beschwer ist auch nicht zu erkennen. Die Beklagte wies ausweislich
des Vormerkungsbescheids vom 21.10.2011 den Monat Februar 2000 bereits als Pflichtbeitragszeit aus, wenn auch erst ab dem
21.02.2000. Für die Berücksichtigung der Wartezeit gilt das Monatsprinzip; §
122 Abs.
1 SGB VI, so dass es für die Berechnung der Wartezeit unerheblich ist, wann eine Beschäftigung im laufenden Monat begonnen wurde.
Auch ist eine Beschwer aus dem Gesichtspunkt einer höheren Rente aufgrund höherer Entgeltpunkte nicht vorgetragen und auch
nicht erkennbar. Die Beklagte hat für die Monate Februar und März 2000 ein gemeldetes Entgelt von insgesamt 2.647 DM berücksichtigt.
Außerdem teilte die Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 23.01.2012 mit, dass es unerheblich sei, ob die Beschäftigung
laut Arbeitsvertrag bei N am 18.02.2000 oder an dem vom Arbeitgeber gemeldeten Datum 21.02.2000 begonnen habe, weil aufgrund
des geltenden Monatsprinzips der gesamte Monat Februar als mit Zeiten belegt gelte. Konsequenterweise wies die Beklagte mit
diesem Schreiben auch darauf hin, dass ein höheres Entgelt sich geringfügig auf die Rentenhöhe auswirken könne. Der Kläger
hat trotz dieses Hinweises im gesamten Verfahren nicht einmal vorgetragen, dass die Meldung über das Arbeitsentgelt in Höhe
von 2.647 DM für die Monate Februar und März 2000 falsch war und sein Verdienst im Februar 2000 wegen der behaupteten drei
weiteren Tage Beschäftigung höher ausgefallen ist. Einen anderen Anhaltspunkt für eine Schlechterstellung kann der Senat nicht
erkennen.
Darüber hinaus ist die Berufung hinsichtlich dieses Streitgegenstandes auch materiell-rechtlich unbegründet, weil der Kläger
den Beweis eines bereits ab dem 18.02.2000 tatsächlich ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses nicht erbringen konnte. Der
hier streitige Zeitraum vom 18.02.2000 bis 20.02.2000 wurde durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse nicht gemeldet. Ausweislich
des Telefonvermerks vom 10.11.2011 hat der Arbeitgeber des Klägers das Beschäftigungsverhältnis bei der zuständigen Krankenkasse
(AOK N) erst zum 21.02.2000 angemeldet. Der zur Gerichtsakte übereichte Arbeitsvertrag ist erst am 01.01.2003 unterzeichnet
worden. Nach § 1.1 des Arbeitsvertrags war zwar als Beginn des Beschäftigungsverhältnisses der 18.02.2000 notiert, wobei der
18.02.2000 auf einen Freitag fiel. Der Kläger stand nach § 2.1 des Arbeitsvertrags jedoch in einem Rotationssystem. Weiter
regelte der Arbeitsvertrag in § 3.3, dass bei fehlendem Eintrag im Dienstplan als jeweiliger Arbeitszeitraum regelmäßig der
Zeitraum von Montag bis Sonntag galt. Der vom Arbeitgeber gemeldete 21.02.2000 fiel auf einen Montag. Auch die Regelungen
im Arbeitsvertrag und die kalendarischen Daten sprechen daher für eine tatsächliche Beschäftigungsaufnahme erst am Montag,
den 21.02.2000.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
III. Die Kostenentscheidung bei Verschulden beruht auf §
192 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG. Nach §
192 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung
dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2016 durch den Vorsitzenden auf die
Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des Berufungsverfahrens, die daraus folgende Missbräuchlichkeit der weiteren Inanspruchnahme
des Gerichts sowie die für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens in Betracht kommende Auferlegung von Verschuldenskosten
hingewiesen worden. Der Kläger hat gleichwohl den Rechtsstreit fortgeführt. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Ein
solcher Missbrauch liegt u.a. dann vor, wenn ein Beteiligter erkennt, dass eine positive Entscheidung nicht ergehen kann,
die maßgeblichen Gründe versteht, ihnen nichts entgegenzusetzen weiß und auf einem schriftlichen Urteil besteht. Dadurch zeigt
er ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit. So liegt der Fall hier. Im Verhandlungstermin hat der Kläger sich nicht mit den ihm
entgegen gehaltenen Argumenten und der Rechtsansicht des Senats auseinandergesetzt, sondern zur Begründung des Festhaltens
an dem eingelegten Rechtsmittel nur bemerkt, dass er ein Urteil benötige und die genauen Gründe in der Verhandlung nicht darstellen
könne. Diese Uneinsichtigkeit erfordert eine Beteiligung des Klägers an den Gerichtskosten; auch das hat der Kläger verstanden.
Als verursachter Kostenbetrag gilt nach §
192 Abs.
1 Satz 3
SGG mindestens der Betrag nach §
184 Abs.
2 SGG für die jeweilige Instanz - hier: 225,- Euro. Auf die Verhängung von Verschuldenskosten in dieser Höhe hat der Senat durch
seinen Vorsitzenden ebenfalls hingewiesen.
IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§
160 Abs.
1 S. 1, 160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.