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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.11.2016 - 14 R 1129/13
Rentenversicherung Berücksichtigung weiterer Ausbildungszeiten im Ausland Überwiegender Zeitaufwand für eine schulische Ausbildung Beschränkung eines Rechtsbehelfs auf abtrennbare Regelungsteile eines einheitlichen Verwaltungsaktes
1. Nach § 58 Abs. 4a SGB VI sind Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur dann Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
2. Das Bundessozialgericht hat zur Vorgängervorschrift des § 58 SGB VI - dem § 36 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) - geurteilt, dass der Ausfallzeittatbestand einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung nicht auf Ausbildungen im Inland beschränkt ist.
3. In § 36 AVG wurde für den heute verwendeten Begriff der "Anrechnungszeiten" der Begriff "Ausfallzeiten" verwandt.
4. Eine Beschränkung eines Rechtsbehelfs auf abtrennbare Regelungsteile eines einheitlichen Verwaltungsaktes ist grundsätzlich möglich, dies kann bereits bei Klageerhebung erklärt oder durch eine teilweise Klagerücknahme (§ 102 SGG) herbeigeführt werden.
Normenkette:
SGB VI § 58 Abs. 4a
, ,
AVG § 36
,
SGG § 102
Vorinstanzen: SG Detmold 04.11.2013 S 20 R 1241/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 04.11.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

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