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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2015 - 19 AS 1969/14
Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Rentenantragstellung Überprüfung einer Ermessensentscheidung Abwägungsdefizit
1. Die Aufforderung eines Leistungsberechtigten zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente nach §§ 5 Abs. 3, 12a SGB II steht im Ermessen des Leistungsträgers.
2. Bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung hat ein Gericht nur zu prüfen, ob der Träger sein Ermessen überhaupt ausgeübt, er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
3. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt zum einen vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt (Ermessensmissbrauch). Zum anderen liegt der Fehlgebrauch als Abwägungsdefizit vor, wenn sie nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen hat.
4. Der Fehlgebrauch kann zudem als Abwägungsdisproportionalität vorliegen, wenn der Grundsicherungsträger die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat.
5. Des Weiteren kann ein Fehlgebrauch erfolgt sein, wenn der Ermessensbetätigung ein unrichtiger. oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Deshalb haben die Tatsacheninstanzen in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, ob die Behörde die Tatsachen, die sie ihre rErmessensentscheidung zugrunde gelegt hat, zutreffend und vollständig ermittelt hat.
Normenkette:
SGB II § 5 Abs. 3
,
SGB II § 12a
,
SGB I § 39 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 16.09.2014 S 21 AS 2659/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.09.2014 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2014 wird angeordnet. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: