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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2016 - 19 AS 29/16
Gewährung von Regelbedarf und Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II Einstweiliger Rechtsschutz Begründung und Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 Aufenthaltsrecht als sorgeberechtigte Elternteile Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes betreffend die Bedarfe für Unterkunft und Heizung
1. Zumindest während des Besuches einer allgemeinbildenden Schule genügt zur Begründung und Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts aus Art. 10 VO (EU) 492/2011, dass ein Kind in das Schulsystem des Mitgliedstaates eingegliedert ist. Durch einen unregelmäßigen Schulbesuch wird zwar die sich aus dem Schulverhältnis ergebende Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Schulunterricht (hier nach § 43 Abs. 1 SchulG NRW) verletzt. Dies beendet aber nicht automatisch das Schulverhältnis bzw. lässt die Schulpflicht ruhen.
2. Das einem Kind zuerkannte Recht, im Aufnahmemitgliedstaat weiterhin unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen, impliziert notwendig auch das Recht des Kindes auf Betreuung durch eine die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmende Person, in der Folge zugleich, dass es dieser Person ermöglicht wird, während der Ausbildung des Kindes mit diesem zusammen in dem betreffenden Mitgliedstaat zu wohnen. Die sorgeberechtigte Elternteile, die auch die tatsächliche Sorge ausüben, haben dann ein aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 abgeleitetes Aufenthaltsrecht.
3. Ein Anordnungsgrund betreffend die Bedarfe i.S.v. § 22 SGB II ist im Regelfall erst bei Nachweis der Rechtshängigkeit einer Räumungsklage gegeben. Selbst eine fristlose Kündigung reicht für die Bejahung der Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht aus.
Normenkette:
SGB II § 20
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 Nr. 2
,
SGB II § 9
,
VO (EU) 492/2011 v. 05.04.2011 Art. 10
,
AEUV Art. 45
,
SGB II § 22
Vorinstanzen: SG Dortmund S 35 AS 5043/15 ER
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.

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