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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2021 - 21 R 237/20
Unzulässigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren mangels Durchführung eines Vorverfahrens Erforderlichkeit der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts
1. Die Vorgabe in § 78 Abs. 1 SGG, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren vor Erhebung einer Anfechtungsklage nachzuprüfen ist nicht erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Verwaltungsentscheidung oder ein Bescheid vorliegt, gegen den sich der Kläger hätte wenden können.
2. Eine vor der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts erhobene Klage ist unzulässig.
Normenkette:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
,
SGG § 54 Abs. 4
,
SGG § 56
,
SGG § 78 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 24.01.2020 S 49 R 19/19
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch in dem Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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