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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2020 - 2 AS 1928/19
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche Kein Anspruch auf Gewährung einstweiliger Regelleistungen nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Zweifeln an der Annahme eines wirksamen Arbeitsverhältnisses mit der Folge eines materiellen Aufenthaltsrechts zur Arbeitsuche Rechtsschutzbedürfnis eines Sozialleistungsträgers für eine Beschwerde nach Erbringung der Leistungen aus einem erstinstanzlichen Beschluss
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1
,
EFA Art. 1
,
EFA Art. 11
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Duisburg 07.11.2019 S 17 AS 3951/19 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.11.2019 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: