Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
Leistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche
Kein Anspruch auf Gewährung einstweiliger Regelleistungen nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Zweifeln an der Annahme eines wirksamen Arbeitsverhältnisses
mit der Folge eines materiellen Aufenthaltsrechts zur Arbeitsuche
Rechtsschutzbedürfnis eines Sozialleistungsträgers für eine Beschwerde nach Erbringung der Leistungen aus einem erstinstanzlichen
Beschluss
Gründe
I. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben spanischer Staatsangehöriger und hält sich seit Frühjahr 2015 mit Unterbrechungen
in Deutschland auf. Er hat in dieser Zeit verschiedene Arbeitsverhältnisse mit einer Beschäftigungsdauer von wenigen Tagen
bis maximal 2 1/2 Monaten ausgeübt. Zuletzt war der Antragsteller auf der Grundlage eines auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages
ab dem 07.01.2019 bei der Firma E GmbH beschäftigt. Er hatte im Januar 2019 eine Ausbildung zum Schweißer erfolgreich abgeschlossen.
Der Antragsgegner gewährte ihm daraufhin mit Bescheid vom 29.01.2019 eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget in Höhe von
maximal 1.500 Euro zur Finanzierung des Erwerbs eines Führerscheins. Den diesbezüglich Bewilligungsbescheid hob der Antragsgegner
zunächst mit Wirkung zum 06.02.2019 auf, nachdem der Antragsteller während der Probezeit von der E GmbH zum 02.02.2019 gekündigt
worden ist. Nach Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zum 01.04.2019 mit dem Personaldienstleister B, der nach einer Zusatzvereinbarung
erst in Kraft treten sollte, wenn der Antragsteller über einen Führerschein und einen Pkw verfügt, wurde die Bewilligung erneuert.
Der Antragsteller bezog zuletzt bis zum 31.05.2019 von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Einen Antrag auf Weitergewährung dieser Leistungen lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.07.2019 ab. Der Antragsteller
sei nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, weil er lediglich ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche habe. Der Antragsteller legte hiergegen
am 30.08.2019 Widerspruch ein und forderte den Antragsgegner erfolglos dazu auf, Leistungen zumindest darlehensweise oder
vorläufig zu erbringen.
Am 24.09.2019 hat der Antragsteller daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Duisburg
gestellt. Der Antragsgegner, hilfsweise der noch beizuladende Sozialhilfeträger, habe ab sofort vorläufige Regelleistungen
zu erbringen. Wegen des bereits unterschriebenen Arbeitsvertrages sei er als Arbeitnehmer und nicht als Arbeitsuchender anzusehen,
so dass sich sein Aufenthaltsrecht nicht allein aus dem Recht zur Arbeitsuche ergebe. Einer Aufnahme der Tätigkeit stehe lediglich
der Erwerb der Fahrerlaubnis entgegen, der im Wesentlichen davon abhänge, dass der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur
Förderung des Führerscheinerwerbs nachkomme. Als spanischer Staatsangehöriger falle er zudem unter das Europäische Fürsorgeabkommen
(EFA). Diesbezüglich habe die Bundesrepublik Deutschland lediglich einen Vorbehalt hinsichtlich der Gewährung von Leistungen
nach dem SGB II, nicht aber von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erklärt.
Der Antragsgegner hat dem Widerspruch mit Bescheiden vom 30.09.2019 und 01.10.2019 teilweise abgeholfen und dem Antragsteller
wegen der Fortwirkung der Arbeitnehmereigenschaft aufgrund der Beschäftigung bei der Firma E GmbH für die Zeit vom 01.06.2019
bis zum 02.08.2019 Leistungen nach dem SGB II gewährt. Für die Zeit danach wurde der Anspruch erneut abgelehnt. Der Verpflichtung zur Förderung des Führerscheinerwerbs
sei der Antragsgegner nachgekommen und habe die bei einer persönlichen Vorsprache eingereichte Rechnung über die Gebühr für
die theoretische und praktische Prüfung in Höhe von 114,24 Euro an die Fahrschule überwiesen. Auch die Anmeldegebühr sei überwiesen
worden. Weitere Rechnungen habe der Antragsteller nicht eingereicht.
Das Sozialgericht hat den zuständigen Sozialhilfeträger zu Verfahren beigeladen. Dieser hat einen Anspruch nach dem SGB XII verneint.
Das Sozialgericht hat außerdem Kontoauszüge des Antragstellers für die Zeit vom 04.07.2019 bis zum 02.10.2019 beigezogen.
Der Antragsteller hat eine Bescheinigung der Firma B vom 28.10.2019 vorgelegt. In dieser Bescheinigung bestätigt die Firma,
dass der Antragsteller als Mitarbeiter weiterhin in Betracht komme. Wichtig für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages
sei die Gültigkeit der Schweißzertifikate. Der Antragsteller müsse außerdem für die wechselnden Montageeinsätze die nötige
Mobilität aufweisen.
Das Sozialgericht hat die Beigeladene mit Beschluss 07.11.2019 im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, dem
Antragsteller ab dem 24.09.2019 bis zum 23.03.2020, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig Leistungen
des Regelbedarfs nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil er dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB II unterliege. Sein Aufenthaltsrecht ergebe sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche. Er sei nicht als Arbeitnehmer anzusehen,
weil das Arbeitsverhältnis mit der Firma B mangels Eintritts der Bedingung des Führerscheinerwerbs noch nicht in Kraft getreten
sei. Der Antragsteller habe aber gegenüber der Beigeladenen einen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachten Leistungen
nach dem SGB XII. Diesbezüglich seien ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller sei nicht
nach § 23 SGB XII von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen, weil einem solchen Leistungsausschluss der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 1 EFA entgegenstehe. Der
Antragsteller falle unter dieses Abkommen, weil er sich als Arbeitsuchender erlaubt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte.
Bezogen auf Leistungen nach dem SGB XII habe die Bundesrepublik Deutschland auch keinen Vorbehalt erklärt.
Gegen den am 07.11.2019 zugestellten Beschluss hat die Beigeladene am 22.11.2019 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss sei rechtswidrig,
weil der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII trotz des Gleichbehandlungsgebots des EFA gegeben sei. Unabhängig davon sei dieses Abkommen hier auch nicht anwendbar, weil
sich der Antragsteller nicht erlaubt im Sinne von Artikel 11 EFA in Deutschland aufhalte. Es sei weder ersichtlich, dass sich
der Antragsteller ernsthaft darum bemühe, seinen Führerschein, noch einen Arbeitsplatz zu erlangen. Vorgelegt werde allein
das an die Bedingung des Führerscheinerwerbs geknüpfte Arbeitsangebot der Firma B.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, dass die mangelnden
Fortschritte beim Erwerb des Führerscheins auf das Verhalten des Antragsgegners zurückzuführen seien. Er habe zudem eine fahrschulinterne
Vorprüfung, bei der der Erwerb der theoretischen Kenntnisse geprüft werde, zunächst nicht bestanden. Mittlerweile habe er
diese Vorprüfung und Mitte Oktober auch die theoretische Prüfung bestanden. Lediglich die praktische Fahrprüfung stehe noch
aus. Begründete Einstellungsaussichten seien schon wegen der erworbenen Qualifikation als Schweißer gegeben. Auf Nachfrage
des Senats hat der Antragsteller diesbezüglich mitgeteilt, dass er erst nach den Weihnachtsferien mit praktischen Fahrstunden
beginnen könne, da die Fahrschule für dieses Jahr bereits ausgebucht sei.
Der Senat hat den Antragsteller mit Schreiben vom 11.12.2019 und vom 12.12.2019 um Übersendung der Kontoauszüge ab dem 02.10.2019
gebeten und darauf hingewiesen, dass sich aus der Bescheinigung der Firma B vom 28.10.2019 gerade nicht ergebe, dass der Antragsteller
über einen wirksamen Arbeitsvertrag verfüge. Er hat dem Antragsteller außerdem den Hinweis erteilt, dass erhebliche Zweifel
daran bestehen, dass der Antragsteller seit dem erfolgreichen Absolvieren der theoretischen Führerscheinprüfung Mitte Oktober
2019 keine Fahrstunden nehmen konnte. Es bestehe der Eindruck, dass der Antragsteller sich einerseits nicht konsequent um
den Erwerb des Führerscheins bemühe, um die angebotene Arbeitsstelle antreten zu können, andererseits aber auch keine Bemühungen
unternehme, eine anderweitige Arbeitsstelle ohne die Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis aufzunehmen. Eine Arbeitsuche des Antragstellers
und damit ein "erlaubter" Aufenthalt im Sinne des EFA seien vor diesem Hintergrund zweifelhaft. Der Antragsteller wurde dazu
aufgefordert, zur Glaubhaftmachung weitere Unterlagen, wie eine Bestätigung der Fahrschule, Vorlage von Bewerbungsschreiben
etc. vorzulegen.
Der Antragsteller hat daraufhin mitgeteilt, dass er seit dem 16.12.2019 eine Vollzeitbeschäftigung als Schweißer aufgenommen
habe und einen mit der Zeitarbeitsfirma E Personaldienst e.K. geschlossenen Arbeitsvertrag vorgelegt. Bereits diese Beschäftigungsaufnahme
dokumentiere seine Arbeitsuche. Er hat außerdem weitere Kontoauszüge vorgelegt, den Eilantrag für die Zeit ab 01.01.2020 zurückgenommen
und beantragt, die Beschwerde der Beigeladenen im Übrigen als unzulässig zu verwerfen. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht
mehr ersichtlich, weil die Beigeladene die Leistungen bis Dezember 2019 bereits erbracht habe. Die Beigeladene ist der Auffassung,
dass ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen sei. Der Senat hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis
nach seiner Auffassung gegeben sei. Der Antragsteller wurde letztmalig mit Fristsetzung bis zum 03.02.2010 dazu aufgefordert,
seine Bedürftigkeit und eine hinreichende Arbeitsuche glaubhaft zu machen. Aus den Kontoauszügen ergäben sich Einnahmen (Bareinzahlungen
und Überweisungen), deren Herkunft aufzuklären sei. Weitere Unterlagen und Nachweise wurden von dem Antragsteller dennoch
nicht vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet.
Die Beschwerde ist zulässig.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach Rücknahme des Eilantrags für die Zeit ab 01.01.2020 nur noch die Entscheidung
des Sozialgerichts Duisburg, den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, dem Antragsteller
für die Zeit vom 24.09.2019 bis zum 31.12.2019 vorläufig Leistungen in Höhe des Regelbedarfs zu gewähren. Das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin ist hierfür weiterhin gegeben, auch wenn diese dem Beschluss des Sozialgerichts
gefolgt ist und die Leistungen bis Ende Dezember 2019 zunächst an den Antragsteller ausgezahlt hat.
Der zum Teil vertretenen Auffassung, dass das Rechtsschutzbedürfnis eines Sozialleistungsträgers für eine Beschwerde entfällt,
wenn die nach dem erstinstanzlichen Beschluss zu erbringenden Leistungen bereits vollständig erbracht worden sind, folgt der
Senat nicht. Er geht davon aus, dass der erstinstanzlich unterlegene Träger bei einem Obsiegen im Beschwerdeverfahren seinen
Erstattungsanspruch unmittelbar realisieren kann und nicht dazu verpflichtet ist, den Ausgang des möglicherweise Jahre dauernden
Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Bereits hieraus ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis (so auch Hessisches Landessozialgericht,
Beschluss vom 12.10.2018 - L 9 AS 462/18 B ER, RdNr. 18 ff. bei juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2018 - L 7 SO 3150/18 ER-B, Rdnr.
21 bei juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2014 - L 29 AS 2052/14 B ER, RdNr. 27 bei juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG 12. Auflage, §
86b RdNr. 47). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn die kurzfristige Realisierung des Erstattungsanspruchs - wie hier - nicht
nur fernliegend ist, sondern wegen der zwischenzeitlich erfolgten Aufnahme einer Beschäftigung durchaus Aussicht auf Erfolg
hat.
Für die von der Gegenauffassung (vgl. dazu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.06.2018 - L 8 SO 49/18 B ER,
RdNr. 22 bei juris) vertretene Argumentation, wonach der Erstattungsanspruch erst mit rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens
entstehe, existiert keine Rechtsgrundlage. Die dort aufgeführten Argumente der Prozessökonomie und praktischen Handhabung
ersetzen eine solche normative Rechtsgrundlage nicht. Sie überzeugen auch in der Sache nicht, weil es nicht prozessökonomisch
ist, die Beteiligten in ein Hauptsacheverfahren zu treiben, wenn möglicherweise bereits durch eine obergerichtliche Entscheidung
im Beschwerdeverfahren Rechtsfrieden erreicht werden kann (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.10.2018 - L 9 AS 462/18 B ER, RdNr. 19 bei juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2018 - L 7 SO 3150/18 ER-B, Rdnr. 21
bei juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2014 - L 29 AS 2052/14 B ER, RdNr. 27 bei juris; ). Allein die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §
199 Abs.
2 Satz 1
SGG zu stellen, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil bei der Prüfung im Rahmen von §
199 Abs.
2 SGG ein anderer Maßstab gilt als bei der Entscheidung über die Beschwerde selbst. Es ist aber nicht sachgerecht, einen Beteiligten
zur vorläufigen Zahlung von Leistungen zu zwingen und ihm dann mit der Begründung die Beschwerdemöglichkeit zu nehmen, er
habe ja bereits gezahlt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2014 - L 29 AS 2052/14 B ER, RdNr. 27 bei juris).
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat den auf Gewährung einstweiliger Regelleistungen nach dem SGB XII gerichteten Antrag zu Unrecht entsprochen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung sind
nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B V 23/01 B, RdNr. 5 bei juris).
Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu
ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das
Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschl. vom 12.05.2005
- 1 BvR 569/05, RdNr. 24 f. bei juris). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag
abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit
eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Kann bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vielfach nur möglichen summarischen
Prüfung die Erfolgsaussicht nicht abschließend beurteilt werden, muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung unter umfassender
Berücksichtigung grundrechtlicher Belange entscheiden (BVerfG, Beschl. vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, RdNr. 26 bei juris; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
86b RdNr. 29a). Je schwerwiegender ein durch ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens endgültig eintretender Schaden ausfiele, desto
geringere Anforderungen sind im Rahmen der Folgenabwägung an die Überzeugung des Gerichts vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs
zu richten. Damit verbunden ist jedoch nicht eine Reduzierung der Bemühungen, die nach Lage des konkreten Einzelfalles vom
Rechtsschutzsuchenden zur Glaubhaftmachung des von ihm geltend gemachten Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu verlangen
sind. Wer geltend macht, ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung von schweren und unzumutbaren Nachteilen unmittelbar
bedroht zu sein, von dem ist zu erwarten, dass er alles ihm Mögliche sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls Zumutbare
unternimmt, um die ihm drohenden Nachteile nicht eintreten zu lassen. Fehlt es ersichtlich an derartigen Bemühungen, können
im Einzelfall erhebliche Zweifel insbesondere am Vorliegen des Anordnungsgrundes, aber auch des Anordnungsanspruchs gerechtfertigt
sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II oder dem SGB XII im Streit ist.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes hat der Antragsteller bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es kann
dabei dahinstehen, ob er nach § 23 Abs. 3 SGB XII auch von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen ist oder ob einem solchen Leistungsausschluss das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 1 EFA entgegensteht. Die Anwendung dieses Gleichbehandlungsgebotes ist hier schon deshalb nicht möglich, weil der Antragsteller
nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er sich "erlaubt" im Sinne von Artikel 11 EFA in Deutschland aufgehalten hat. Insoweit kommt nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, allein ein materielles Aufenthaltsrecht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.2018 - B 14 AS 32/17 R, RdNr. 35 bei juris). Ein solches materielles Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche nach § 2 Abs. 2 Nr.1a Freizügigkeitsgesetz/EU ist hier
nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Antragsteller hat zwar im Beschwerdeverfahren einen am 13.12.2019 mit der Firma E Personaldienst
e.K. geschlossenen Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung ab dem 16.12.2019 vorgelegt, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass
diese Arbeitsaufnahme das Ergebnis einer längerfristigen Arbeitssuche ist, liegen aber nicht vor. Es kann deshalb dahinstehen,
ob es sich bei dem vorgelegten Arbeitsvertrag trotz der fehlerhaften Angabe der Anschrift des Antragstellers, der handschriftlich
die aktuelle Meldeadresse zugefügt worden ist, sowie der von den früheren Angaben abweichenden Angabe der Staatsangehörigkeit
(kolumbianisch statt spanisch) überhaupt um einen wirksamen Arbeitsvertrag handelt. Jedenfalls sprechen der ungewöhnliche
Zeitpunkt der Einstellung kurz vor den Weihnachtsfeiertagen und die beim Antragsteller vorhandene Qualifikation als Schweißer
dafür, dass diese Einstellung, wenn sie denn erfolgt ist, auf eine kurzfristige Beschäftigungssuche und als Reaktion auf den
gerichtlichen Hinweis vom 12.12.2019 erfolgt ist und für die Vergangenheit keinen erlaubten Aufenthalt im Sinne des Artikel
11 EFA begründet. Der Senat hat vielmehr den Eindruck, dass der Antragsteller sich in der Vergangenheit einerseits nicht konsequent
um den Erwerb des Führerscheins bemüht, andererseits aber auch keine Bemühungen unternommen hat, eine anderweitige Arbeitsstelle
ohne die Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis aufzunehmen. Der diesbezüglichen Aufforderung des Senats, diesen Widerspruch aufzuklären
und eine dennoch bestehende Arbeitsuche durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen, ist der Antragsteller nicht
nachgekommen. Hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass eine solche Arbeitsuche nicht erfolgt ist. Unabhängig davon
ist der Antragsteller bei Annahme eines wirksamen Arbeitsverhältnisses ab dem 13.12.2019 als Arbeitnehmer wieder in den Zuständigkeitsbereich
des Antragsgegners gelangt, so dass ein Anspruch gegenüber der Beigeladenen schon aus diesem Grund nicht mehr gegeben ist.
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist unabhängig davon auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weil erhebliche Zweifel
an seiner Hilfebedürftigkeit bestehen. Aus den zwischenzeitlich übersandten Kontoauszügen, die weiterhin nicht vollständig
vorliegen, ergeben sich Bargeldeinzahlungen des Antragstellers in unterschiedlicher Höhe. Die Herkunft dieser Gelder hat der
Antragsteller trotz Aufforderung ebenso wenig dargelegt wie den Hintergrund diverser Überweisungen. Im November 2019 sind
diesbezüglich Überweisungen in Höhe von insgesamt 470 Euro von N. X. auf dem Konto des Antragstellers eingegangen, im Dezember
2019 hat er eine Vorschusszahlung von 200 Euro erhalten. Neben diesen Einkünften ist im Dezember 2019 eine Bargeldeinzahlung
in Höhe von 70 Euro erfolgt und im November 2019 sind zwei Bargeldeinzahlungen von jeweils 100 Euro auf dem Konto des Antragstellers
eingegangen. Diese Einzahlungen lassen auf weitere Einkommensquellen des Antragstellers schließen, die er bisher nicht offengelegt
hat.
Auch einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller deshalb nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Eine aktuelle Notlage, die es
unzumutbar macht, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, ist nicht ersichtlich. Gegen eine solche Notlage spricht
das prozessuale Verhalten des Antragstellers, das teilweise durch verzögerte und teilweise auch durch fehlende Mitwirkung
geprägt ist. Die angeforderten Kontoauszüge liegen weiterhin nicht vollständig vor. Eine Stellungnahme zu den vom Senat aufgeworfenen
Fragen ist trotz mehrfacher Erinnerung nicht abgegeben worden.
Die Kostenentscheidung auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.