Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
Kein Vertrauensschutz bei der Berücksichtigung von Ausgabepositionen im Rahmen der Erzielung von Einkommen durch selbständige
Tätigkeiten
Gründe
I.
Streitgegenständlich ist die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) nach zunächst vorläufiger Bewilligung für das erste Halbjahr 2015 sowie die Höhe der sich hieraus ergebenden Erstattungsbeträge.
Die am 00.00.1965 geborene Klägerin und der am 00.00.1965 geborene Kläger leben in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von
§ 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c i.V.m. Abs. 3a Nr. 1 SGB II. Sie beziehen seit Jahren aufstockend zu Einnahmen aus selbständigen Tätigkeiten im Bereich Messedienstleistungen (Dienstleistungen
im Messe- und Ausstellungsbau, die seit dem 01.05.2006 bzw. 21.05.2007 ausgeübt werden) Leistungen der Grundsicherung nach
dem SGB II. Für die unter der Anschrift U-Straße in M bewohnte 98 qm große Wohnung fielen monatlich 515,00 Euro Grundmiete, 150,00 Euro
Nebenkosten und 60,50 Euro Heizkostenabschlag an. Nach eigenen Angaben nutzte die Klägerin die Wohnung mit einem Anteil von
3 qm, der Kläger mit einem Anteil von 5 qm betrieblich.
Am 04.11.2014 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe
des SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2015. Beigefügt waren die jeweiligen Erklärungen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Bewilligungszeitraum
(Anlagen EKS), der jeweils mit dem Zeitraum 01/15 bis 07/15 bezeichnet wurde. Danach ergab sich für die Klägerin für die Zeit
von Januar bis Juni 2015 bei erwarteten Einkünften in Höhe von insgesamt 2.300,00 Euro und Ausgaben von 1.776,36 Euro ein
Gewinn von insgesamt 523,64 Euro; bei dem Kläger bei erwarteten Einnahmen in Höhe von insgesamt 2.100,00 € und Ausgaben von
(bereinigt um die für Juli 2015 aufgeführten Ausgaben) in Höhe von 1.911,37 Euro ein Gewinn von 188,63 Euro.
Mit Bescheid vom 19.02.2015 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit von Januar bis Dezember 2015 vorläufig Leistungen
in Höhe von monatlich insgesamt jeweils 557,84 Euro. Dabei ging der Beklagte von einem Regelbedarf pro Person in Höhe von
360,00 Euro monatlich aus zzgl. eines Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 8,28 Euro pro Person.
Bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigte der Beklagte zunächst nur die Grundmiete in Höhe von 515,00 Euro monatlich (pro
Person 257,50 Euro), da die Heiz- und Nebenkosten noch nicht in ausreichender Form dargelegt worden seien. Außerdem ging der
Beklagte von einem zu erwartenden Gewinn von durchschnittlich 200,00 Euro bei der Klägerin und 169,85 Euro monatlich bei dem
Kläger aus. Hieraus errechnete der Beklagte nach Abzug der Freibeträge einen vorläufigen Anrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt
135,88 Euro (pro Person 67,94 Euro), der auf den Regelbedarf angerechnet wurden. Der Bescheid vom 19.02.2015 enthielt dabei
unter der Überschrift "vorläufige Bewilligung" folgende Hinweise:
Die Entscheidung über die vorläufige Bewilligung beruht auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. §
328 Abs.
1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB III -.
Ihre Einnahmen bzw. Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit im Bewilligungszeitraum wurden aufgrund Ihrer Angaben zum voraussichtlichen
Einkommen zunächst vorläufig festgesetzt.
Bei folgenden Punkten bin ich von Ihrer Einschätzung abgewichen: Siehe Bescheid Anlage.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass diverse Betriebsausgaben (siehe Anlage) nur unter dem Vorbehalt der Nachweisbarkeit
in dieser vorläufigen Entscheidung akzeptiert werden.
Die Berechnung der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erfolgt zunächst auf der Grundlage einer Prognose der Betriebseinnahmen
und -ausgaben. Ich verweise insofern auf die beiliegenden Anlagen zum Bewilligungsbescheid mit der Darstellung der ermittelten
Prognosen. Die nach Ablauf des Bewilligungszeitraums für Ihre abschließenden Angaben zu verwendenden Formulare Anlage EKS
liegen diesem Bescheid ebenfalls bei.
Änderungen der Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben können grundsätzlich erst bei der Schlussabrechnung berücksichtigt
werden...
Eine abschließende Entscheidung ist erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum feststehen.
...
Sie erhalten erneut einen Bescheid, sobald über Ihren Antrag endgültig entschieden werden kann und Ihr Anspruch von den hier
bewilligten vorläufigen Leistungen abweicht. Die bis dahin gezahlten vorläufigen Leistungen werden dabei auf die zustehende
Leistung angerechnet. Ggf. sind zu viel gezahlte Leistungen zu erstatten ....
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin für die Bedarfsgemeinschaft am 10.03.2015 Widerspruch ein mit der Bitte um Berücksichtigung
sämtlicher geltend gemachter betrieblicher Ausgaben, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2015 als unbegründet
zurückwies.
Hiergegen haben sich die Kläger am 02.07.2015 mit der Klage zum Sozialgericht Düsseldorf (SG) gewandt, die sich zunächst auf den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 bezog. Das SG hat in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 22.01.2018 den Rechtsstreit abgetrennt, soweit er Leistungen der Grundsicherung
für das zweite Halbjahr 2015 betrifft; dieser Rechtsstreit wurde insoweit unter dem Az. S 19 AS 449/18 fortgeführt und mit Urteil des SG vom 25.06.2018 rechtskräftig entschieden.
Während des Klageverfahrens haben die Kläger verschiedene abschließende Erklärungen zu den tatsächlich erzielten Einnahmen
aus ihren selbständigen Tätigkeiten im ersten Halbjahr 2015 vorgelegt, nämlich
- am 22.10.2015 für das gesamte Jahr 2015
- am 14.12.2015 aufgeteilt für die beiden Halbjahre 2015 und
- am 28.01.2016 jeweils korrigierte Abrechnungen.
Aus den zuletzt genannten korrigierten Erklärungen ergaben sich folgende Einnahmen und Ausgaben:
1. bei der Klägerin:
Einnahmen:
|
5.355,00 Euro
|
Ausgaben:
|
8.267,90 Euro
|
Verlust:
|
2.912,90 Euro
|
2. bei dem Kläger:
Einnahmen:
|
12.367,40 Euro
|
Ausgaben
|
9.931,41 Euro
|
Gewinn:
|
2.435,99 Euro.
|
Mit Bescheid vom 15.03.2017 hat der Beklagte daraufhin die Leistungen für das erste Halbjahr 2015 endgültig festgesetzt, nämlich
auf monatlich insgesamt 305,86 Euro (pro Person 152,93 Euro). Dabei ergaben sich bezüglich des zugrunde gelegten Bedarfs keine
Abweichungen gegenüber dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 19.02.2015. Bei dem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
ging der Beklagte davon aus, dass die Klägerin monatlich einen durchschnittlichen Gewinn von 55,16 Euro erzielt habe, der
aber zu keiner Anrechnung führe. Bei dem Kläger setzte er einen monatlich durchschnittlichen Gewinn von 1.245,69 Euro an,
der nach Abzug der Freibeträge zu einem Anrechnungsbetrag von 945,69 Euro monatlich führe (pro Person 472,85 Euro). Aus der
Anlage zu diesem Bescheid folgt, dass der Beklagte neben den angegebenen Betriebseinnahmen weitere "sonstige betriebliche
Einnahmen" in Höhe von insgesamt 2.844,00 Euro berücksichtigt hat, die er den von dem Kläger übersandten Kontoauszügen entnommen
hat (wobei hiervon 629,00 Euro bereits im Dezember 2014 verbucht wurden, siehe Erläuterung des Beklagten im Schriftsatz vom
22.06.2018). Von den geltend gemachten Ausgaben berücksichtigte der Beklagte insgesamt 7.737,29 Euro (nämlich Aufwendungen
für den Wareneinkauf in Höhe von 7.348,- Euro, für Büromaterial in Höhe von 199,55 Euro, an Telefonkosten 99,54 Euro und für
Strom in Höhe von 90,- Euro), so dass ein Gewinn von (bezogen auf das erste Halbjahr 2015) in Höhe von 7.474,11 Euro verblieb.
Unberücksichtigt sind dagegen mit den aus der Anlage zu dem Bescheid ersichtlichen Begründungen geblieben:
- Raumkosten in Höhe von 210,54 Euro ("Die von Ihnen geltend gemachten Raumkosten können zurzeit nicht berücksichtigt werden,
da Sie bislang Ihre Heiz- und Nebenkostenabrechnung nicht in ausreichender Form darlegen konnten und somit eine Berechnung
der Raumkosten zurzeit nicht möglich ist")
- Kraftfahrzeugkosten in Höhe von 274,59 Euro abzüglich 50,00 Euro für private Fahrten ("Mangels Nachweises des Führens eines
Fahrtenbuchs können Kfz-Kosten nicht berücksichtigt werden. Es wurden für die vergangenen Bewilligungszeiträume keine ordnungsgemäß
geführten Fahrtenbücher eingereicht. Um ein betriebliches Fahrzeug handelt es sich nur, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 %
betrieblich genutzt wird.")
- Telefonkosten, die lediglich zur Hälfte, also im Umfang von 99,54 Euro statt der geltend gemachten 199,12 Euro ("Tragen
Sie bitte nur die betrieblichen Telefonkosten ein, welche auf Ihre Selbständigkeit entfallen. Wenn Ihre betrieblichen Anteile
der Kosten nicht bestimmt werden können, werden 50 % der Gesamtsumme aus der Telefonrechnung als Betriebsausgaben anerkannt")
- Stromkosten in Höhe von lediglich 90,00 Euro statt der geltend gemachten 822,00 Euro ("Es wurden pauschal 15,00 Euro im
Monat an Strom für die Nutzung Ihres Homeoffices in Ansatz gebracht. Es ist nicht erkennbar, wie sich der von Ihnen angesetzte
Betrag in Höhe von 137,00 Euro begründet")
- gezahlte Vorsteuer in Höhe von 827,41 Euro.
Mit zwei Erstattungsbescheiden vom 15.03.2017 hat der Beklagte zudem gegenüber den Klägern die Erstattung der danach im ersten
Halbjahr 2015 zuviel erbrachten Leistungen geltend gemacht, nämlich in Höhe von jeweils 2.429,46 Euro für das erste Halbjahr
2015 (monatlich 404,91 Euro), insgesamt für beide Kläger im Umfang von 4.858,92 Euro.
Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger nunmehr vorgetragen, das Arbeitslosengeld II sei ihnen als Aufstockung zu ihren
Einnahmen aus Selbständigkeit angeboten, ein Darlehen mit Rückzahlung sei nicht vereinbart worden. Dementsprechend gebe es
auch keine von ihnen unterschriebene entsprechende Vereinbarung.
Die von ihnen geltend gemachten Aufwendungen seien ihnen tatsächlich in der angegebenen Höhe entstanden. Dies betreffe insbesondere
die von dem Beklagten nicht anerkannten Raumkosten (238,74 Euro), betriebliche Kraftfahrzeugkosten (407,42 Euro abzüglich
50,00 Euro für private Fahrten), Stromkosten (822,00 Euro statt 90,00 Euro), Telefonkosten (199,10 Euro statt 99,54 Euro)
sowie die Heiz- und Nebenkosten. Außerdem hat der Kläger Umsatzsteuern für sechs Monate auf der Grundlage eines Umsatzsteuerbescheides
2015 des Finanzamtes A vom 31.08.2016 über insgesamt 4.290,62 Euro geltend gemacht, davon anteilig für das erste Halbjahr
2015 und auf ihn bezogen lediglich in Höhe von 1.251,26 Euro. Insofern hat er eingeräumt, dass die Umsatzsteuer erst im August
2016 festgesetzt worden sei; für das erste Halbjahr 2015 gebe es insofern keinen "abführenden" Beleg. Bezüglich der geltend
gemachten Kfz-Kosten hat der Kläger zudem eine Auflistung über die im ersten Halbjahr 2015 von ihm durchgeführten, betrieblich
veranlassten Fahrten (mit den hierbei gefahrenen Kilometern, insgesamt 2.282 km) vorgelegt, die mit "Fahrtenbuch 2015" überschrieben
ist. Außerdem machen die Kläger die noch nicht berücksichtigten Heiz- und Nebenkosten für 6 Monate in Höhe von 857,97 Euro
(143,00 Euro monatlich) geltend; die Wohnung sei mit Gas beheizt worden.
Im Übrigen haben die Kläger die Auffassung vertreten, dass der Gewinn aus der Tätigkeit des Klägers mit den Verlusten aus
der Tätigkeit der Klägerin verrechnet werden müsse.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.03.2020 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass bei der Berechnung
des gewerblich genutzten Anteils der Wohnung 5 qm je Gewerbe zugrunde gelegt werden könnten. Nach Hinweisen des SG zu dem berücksichtigungsfähigen Bedarf der Kläger einerseits und zu dem anrechenbaren Einkommen, insbesondere bei dem Kläger,
andererseits hat der Beklagte im Termin am 02.03.3020 ein Teil-Anerkenntnis abgegeben:
Der Beklagte ändert den Bescheid vom 15.03.2017 dahingehend ab, dass den Klägern Leistungen für das erste Halbjahr 2015 in
Höhe von 272,71 Euro bzw. 272,72 Euro monatlich gewährt werden. Unter Abänderung der Erstattungsbescheide vom 15.03.2017 folgen
hieraus Erstattungsansprüche in Höhe von 285,12 Euro monatlich pro Person; dies sind, bezogen auf das erste Halbjahr 2015,
1.710,72 Euro pro Person.
Die Kläger haben dieses Teil-Anerkenntnis im Termin am 02.03.2020 angenommen.
Im Übrigen haben sie beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Erstattungsbescheide vom 15.03.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheid vom 02.06.2015
und des Teil-Anerkenntnisses vom 02.03.2020 zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das erste Halbjahr 2015 in Höhe von 557,84 Euro monatlich pro Person zu gewähren entsprechend dem vorläufigen
Bewilligungsbescheid vom 19.02.2015.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat an seiner bisherigen Berechnung der Leistungen im Wesentlichen festgehalten.
Bezüglich der Kosten der Unterkunft einschließlich Heizung seien die Angaben aus der aktuellen Vermieterbescheinigung vom
26.07.2014 zugrunde zu legen, also eine Grundmiete in Höhe von 515,00 Euro, Betriebskosten in Höhe von 149,00 Euro und Heizkosten
in Höhe von 116,00 Euro im Monat; letztere seien allerdings auf den angemessenen Betrag von 55,56 Euro monatlich zu begrenzen.
Zudem sei jeweils der gewerblich genutzte Anteil der Unterkunft (jeweils 5 qm für beide Gewerbe, insgesamt also 10 qm) abzuziehen.
Danach seien anteilig 88 qm berücksichtigungsfähig, nämlich
- bei der Grundmiete: 515,00 Euro abzüglich 52,55 Euro = 462,45 Euro
- bei den Betriebskosten 149,00 Euro abzüglich 15,20 Euro = 133,80 Euro.
Hieraus ergebe sich eine Bruttokaltmiete von 596,25 Euro, die jedoch auf die angemessenen Kosten nach der damals für M gültigen
Richtlinie in Höhe von insgesamt 512,77 Euro begrenzt werden müsse. Hinzu kämen die angemessenen Heizkosten in Höhe von 55,56
Euro, so dass sich ein Bedarf für die Kosten der Unterkunft einschließlich Heizung in Höhe von insgesamt 568,33 Euro ergebe.
Insgesamt könne daher von einem Gesamtbedarf der Kläger im ersten Halbjahr 2015 in Höhe von 1.304,89 Euro ausgegangen werden.
Soweit die Kosten der Unterkunft einschließlich Heizung um den gewerblich genutzten Anteil (10 qm) gekürzt worden seien (insgesamt
um 79,58 Euro monatlich, nämlich um 52,55 Euro bei der Grundmiete, um 15,20 Euro bei den Betriebskosten und 11,83 Euro bei
den Heizkosten), sei dieser Betrag bei den Betriebsausgaben zu berücksichtigen (im Umfang von 39,79 Euro pro Person x 6 =
238,74 Euro).
Bezüglich der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit hat der Beklagte nochmals darauf hingewiesen, dass die Einnahmen der Klägerin
nicht bedarfsmindernd berücksichtigt worden seien. Bei den Einnahmen des Klägers sei nunmehr von einem Gesamtbetrag von 14.582,40
Euro auszugehen (12.367,40 Euro zzgl. 2.215,00 Euro), den auch die Kläger ihren Berechnungen zugrunde legten.
Hiervon könnten (wiederum bezogen auf das erste Halbjahr 2015 folgende Beträge abgesetzt werden:
- für den Wareneinkauf
|
7.348,40 Euro
|
- an anteiligen Raumkosten
|
238,74 Euro
|
- an Büromaterial
|
199,55 Euro
|
- an Telefonkosten
|
199,10 Euro
|
- an Stromkosten
|
43,50 Euro
|
(nämlich 6 x 7,25 Euro, errechnet aus 5 qm Gewerbefläche bei einem Abschlag von 142,00 Euro monatlich für 98 qm)
|
|
- an Kfz-Kosten
|
228,20 Euro
|
Die Telefonkosten könnten nur zur Hälfte (in Höhe von 99,55 Euro) dem Gewerbe des Klägers zugerechnet werden, da die andere
Hälfte bei den Ausgaben der Klägerin abzuziehen sei. Nicht berücksichtigt werden könnten die geltend gemachten Kfz-Kosten,
da mangels Fahrtenbuches die überwiegend betriebliche Nutzung des Kfz nicht nachgewiesen worden sei. Über die Notwendigkeit,
ein Fahrtenbuch zu führen, seien die Kläger bei jedem weiteren Bewilligungsantrag belehrt worden. Es könnten lediglich 0,10
Euro je gefahrenem Kilometer für die betriebliche Fahrten anerkannt werden, und zwar insgesamt 228,20 Euro (2.282 km x 0,10
Euro) bei dem Einkommen des Klägers. Nachweise für im ersten Halbjahr 2015 gezahlte Vorsteuer und für eine etwaige Altersvorsorge
hätten die Kläger nicht vorgelegt.
Mit Urteil vom 02.03.2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Den Klägern stünde für das erste Halbjahr 2015 kein höherer Leistungsanspruch als 272,71 Euro bzw.
272,72 Euro monatlich, wie durch den Bescheid des Beklagten vom 15.03.2017 in der Fassung des Teil-Anerkenntnisses vom 02.03.2020
festgesetzt, zu. Auch gegen die Höhe der mit den Erstattungsbescheiden vom 15.03.2017 in der Fassung des Teil-Anerkenntnisses
vom 02.03.2020 geforderten Erstattungsbeträge in Höhe von 285,12 Euro monatlich pro Person bzw. 1.710,72 Euro pro Person insgesamt
bestünden keine Bedenken.
Gegenstand des Verfahrens sei nur noch der Bescheid vom 15.03.2017, mit dem die Leistungen für das erste Halbjahr 2015 endgültig
festgesetzt worden seien. Dieser Bescheid habe den ursprünglichen vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 19.02.2015 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2015 ersetzt, der sich dadurch im Sinne von § 39 Abs. 2 Variante 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf andere Weise erledigt habe. Der Bescheid vom 15.03.2017 sei gemäß §
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des (bereits anhängig gewesenen) Klageverfahrens geworden. Gleiches gelte für die beiden Erstattungsbescheide
vom 15.03.2017, die mit dem endgültigen Bewilligungsbescheid eine rechtliche Einheit bildeten. Darüber hinaus sei Gegenstand
des Verfahrens der mit dem Teil-Anerkenntnis vom 02.03.2020 verbundene Änderungsbescheid vom 02.03.2020.
Rechtsgrundlage für die streitigen Bescheide vom 15.03.2017 (in der Fassung des Teil-Anerkenntnisses vom 02.03.2020) sei §
40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, hier noch in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung (alte Fassung - aF), i.V.m. §
328 SGB III. Zu Recht sei den Klägern zunächst mit Bewilligungsbescheid vom 19.02.2015 eine lediglich vorläufige Bewilligung erteilt
worden, weil zur Feststellung des Anspruchs ansonsten eine längere Zeit erforderlich gewesen wäre und die Voraussetzungen
für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlagen, vgl. §
328 Abs.
1 S. 1 Nr.
3 SGB III. Die vorläufige Entscheidung sei zu Recht durch eine abschließende Entscheidung ersetzt und es seien zu Recht und in zutreffender
Höhe Erstattungsansprüche geltend gemacht worden, §
328 Abs.
3 SGB III. Auf diese Erstattungsmöglichkeit seien die Kläger in dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 19.02.2020 ausdrücklich hingewiesen
worden. Ein darüber hinaus gehender Vertrauensschutz bestehe nicht: Den Klägern habe aufgrund der nur vorläufigen Bewilligung
von vornherein klar sein müssen, dass die Leistungsgewährung unter dem Vorbehalt einer abschließenden Überprüfung stehe. Insofern
hätten sie bis zu dieser abschließenden Entscheidung zu keinem Zeitpunkt über eine bereits gesicherte Rechtsposition verfügt
(vgl. hierzu nur mit Hinweisen auf die Rechtsprechung: Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, Rn. 21 u. 27 zu der Nachfolgevorschrift des § 41a SGB II).
Die abschließende/endgültige Entscheidung könne naturgemäß erst nach Ablauf des maßgeblichen Bewilligungsabschnitts erfolgen,
hier also nach Ablauf des ersten Halbjahres 2015, weil erst dann der Umfang der Hilfebedürftigkeit der Kläger (rückwirkend)
festgestellt werden könne. Dies führe vorliegend zu dem Ergebnis, dass den Klägern zwar ein höherer Leistungsanspruch zustehe
als von dem Beklagten mit Bescheid vom 15.03.2017 bewilligt worden sei (dem habe der Beklagte mit dem Teil-Anerkenntnis in
dem Termin am 02.03.2020 Rechnung getragen), diese Leistungsansprüche jedoch geringer seien als die Leistungsansprüche, die
den Klägern vorläufig bewilligt worden waren mit der Folge einer Überzahlung von Leistungen, die wiederum zu Erstattungsansprüchen
des Beklagten gegen die Kläger in Höhe der Differenz zwischen den ursprünglich (bzw. auf der Grundlage des Teil-Anerkenntnisses)
und den endgültig bewilligten Leistungsansprüchen führten.
Die Kläger seien dem Grunde nach leistungsberechtigt. Dies folge aus § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Denn sie hätten beide das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1), seien beide erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) und hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Hieran bestünden bezüglich der in Nr. 1, 2 und 4 genannten Voraussetzungen keinerlei
Zweifel. Auch bezüglich der erforderlichen Hilfebedürftigkeit der Kläger (Nr. 3) werde diese nicht dem Grunde nach in Frage
gestellt, insofern sei lediglich der Umfang streitig.
Hilfebedürftig sei, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen
erhalte, § 9 Abs. 1 SGB II. Dabei seien bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen,
§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB II.
Aus diesen Vorschriften folge, dass bei der Leistungsgewährung grundsätzlich das in dem maßgeblichen Zeitraum erzielte Einkommen
zu berücksichtigen sei; wie und in welchem Umfang sei dann in § 11 ff. SGB II geregelt, ergänzt durch die Vorschriften der auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld
II/ Sozialgeld (Arbeitslosengeld II-Verordnung - Alg II-V).
Vor der Anrechnung des Einkommens sei allerdings zunächst der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft insgesamt bzw. der einzelnen
Anspruchsinhaber festzustellen, also vorliegend gem. § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II der Regelbedarf nach § 20 SGB II - 360,00 Euro pro Person - sowie der Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 2,3 % des jeweils maßgebenden Regelbedarfs, also in Höhe von 8,28 Euro pro Person. Hinzu kämen die Kosten für
Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II. Dabei würden diese Kosten grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit diese angemessen seien,
§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Die tatsächlichen Aufwendungen hätten nach übereinstimmenden Angaben der Kläger und des Vermieters, belegt durch Kontoauszüge,
monatlich 780,00 Euro betragen (Grundmiete von 515,00 Euro, Nebenkosten in Höhe von 119,00 Euro sowie Heizungskosten in Höhe
von 116,00 Euro monatlich). Diese Beträge seien im Umfang von 5 qm je Person für die gewerblich genutzten Flächen zu bereinigen,
so dass die Kosten für das Wohnen bei einer Grundmiete von 462,45 Euro und bei Nebenkosten in Höhe von 133,80 Euro, insgesamt
also bei 596,25 Euro lägen. Diese Kosten seien allerdings nicht angemessen, worauf der Beklagte bereits mehrfach seit Jahren
hingewiesen habe. Nach den Richtlinien der Beklagten hätte die Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete im Jahr 2015
bei 512,77 Euro monatlich gelegen. Dem entsprächen die Beträge aus der Wohngeldtabelle, vgl. § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) i.V.m. der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung (WoGV), hier noch in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung (alte Fassung - aF). Danach sei für M die Mietenstufe V heranzuziehen.
Der Höchstbetrag bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern liege danach bei 468,00 Euro zzgl. eines Sicherheitszuschlages
von 10 % (siehe hierzu nur BSG, Urt. vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - juris, Leitsatz), also bei insgesamt 514,80 Euro. Da der Beklagte kein sog. schlüssiges Konzept zur Angemessenheit der
Kosten der Unterkunft zu den Akten gereicht habe, aus dem sich der Betrag von 512,77 Euro ergebe, sei den Berechnungen der
minimal günstigere Betrag aus der Wohngeldtabelle zugrunde zu legen (514,80 Euro).
Bei den Heizkosten habe der Beklagte nach entsprechendem richterlicher Hinweis eine Betrag von 55,56 Euro anerkannt bei tatsächlichen
Kosten in Höhe von 116,00 Euro. Der letztgenannte Betrag sei allerdings wiederum um 2 x 5 qm auf 88 qm zu bereinigen, so dass
noch 104,16 Euro verblieben. Der von dem Beklagten zugrunde gelegte Betrag lasse sich aus den vorgelegten Richtlinien, hier
in der Fassung vom 05.11.2014, nicht nachvollziehen. Danach könnten vielmehr bei einer Gebäudefläche von 250,01 qm bis 500
qm (hiervon sei vorliegend auszugehen, da die Kläger zusammen mit zwei weiteren Parteien ein Haus bewohnten) für einen 2-Personen-Haushalt
noch Aufwendungen bis zu 104,54 Euro monatlich als angemessen angesehen werden (bei Verwendung von Erdgas). Diese Kosten beinhalteten
allerdings die Kosten für eine zentrale Warmwasseraufbereitung, die herausgerechnet werden müssten. Insofern erscheine es
als angemessen und vertretbar, die (pauschalen) Kosten für die dezentrale Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,28 Euro pro
Person (insgesamt 16,56 Euro) in Abzug zu bringen. Der verbleibende Betrag in Höhe von 87,98 Euro beziehe sich dann wiederum
auf die gesamte Wohnung (98 qm), sei also auf 88 qm herunterzurechnen. Hieraus folgten dann berücksichtigungsfähige Heizkosten
in Höhe von 79,00 Euro. Insgesamt seien folglich 593,80 Euro in den Bedarf für Unterkunft und Heizung einzustellen (514,80
Euro + 79,00 Euro).
Somit ergebe sich ein Gesamtbedarf in Höhe von (2 x 360,00 Euro zzgl. 2 x 8,28 Euro zzgl. 593,80 Euro) 1.330,36 Euro monatlich
für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt und dementsprechend 665,18 Euro pro Person.
Hierauf sei das Einkommen der Kläger nach Maßgabe der §§ 11 ff. SGB II in Verbindung mit der Alg II-V anzurechnen, s. auch § 19 Abs. 3 SGB II.
Dabei bleibe das Einkommen der Klägerin unberücksichtigt, da es nach den eigenen abschließenden Angaben, aber auch nach den
Berechnungen des Beklagten unterhalb des monatlichen Grundfreibetrags von 100,00 €, siehe hierzu § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II, liege. Unberücksichtigt blieben dann allerdings auch die Aufwendungen der Klägerin für ihr Gewerbe und die hierdurch bedingten
etwaigen Verluste aus dieser Erwerbstätigkeit. Die Regelungen über die Einkommensanrechnung schlössen einen horizontalen Verlustausgleich
aus. Dies gelte nicht nur, wenn ein Leistungsberechtigter zwei Gewerbe betreibe, von denen er mit dem einen Gewinne und mit
dem anderen Verluste erwirtschafte (vgl. hierzu BSG, Urt. vom 17.02.2016 - B 4 AS 17/15 R - juris, Rn. 21 ff.), sondern erst recht zwischen zwei Gewerben unterschiedlicher Personen. Insofern könne den Vorschriften
des SGB II nur entnommen werden, dass das berücksichtigungsfähige Einkommen auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend
ihrem Anteil am Gesamtbedarf zu verteilen sei, vgl. § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II; eine entsprechende Verteilung des Verlustes sei dagegen nicht vorgesehen. Hieraus folge, dass es für die vorliegende Entscheidung
allein auf den Gewinn (Einnahmen-/Ausgabenüberschuss) ankomme, den der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum (1. Halbjahr
2015) erzielt habe.
Die von dem Beklagten diesbezüglich vorgenommene Berechnung sei im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Die Beteiligten gingen
übereinstimmend von Einnahmen aus Gewerbebetrieb des Klägers zu 2) im ersten Halbjahr 2015 in Höhe von insgesamt 14.582,40
Euro aus. Hiervon seien zunächst Aufwendungen in Höhe von insgesamt 7.921,62 Euro abzuziehen, nämlich 7.348,40 Euro für Wareneinkauf,
230,22 Euro anteilige Raumkosten (6 x 38,37 Euro als anteiliger Differenzbetrag, der sich aus der Reduzierung der Unterkunftskosten
im Verhältnis von 98 qm zu 88 qm ergebe, siehe oben), 199,95 Euro für Büromaterial, 99,55 Euro für Telefonkosten und 43,50
Euro für Stromkosten.
Entgegen der Ansicht der Kläger könnten weitere Kosten/Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. Denn die Kläger hätten insoweit
nicht den Nachweis erbracht, dass diese Aufwendungen betrieblich (durch das Gewerbe des Klägers) veranlasst waren. Dies gelte
insbesondere für die Stromkosten. Kosten für den (privaten) Strom würden über den Regelbedarf abgedeckt (vgl. hierzu nur Saitzek
in Eicher/Luik, a.a.O., Rn. 66 zu § 20 SGB II). Als gewinnschmälernd könne nur der Strom abgesetzt werden, der durch das Gewerbe angefallen sei. Da der gewerblich veranlasste
Stromverbrauch bei einem Gewerbe, das die Kläger von der eigenen Wohnung aus ausgeübt hätten, nicht gemessen worden sei, müsse
auf eine Schätzung im Sinne von §
202 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
287 Zivilprozessordnung (
ZPO) zurückgegriffen werden. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Gesamtstromkosten,
die für die Wohnung angefallen seien, anteilig auf den Quadratmeteranteil heruntergerechnet habe, der für das Gewerbe in Anspruch
genommen werde. Bei einer Abschlagszahlung von 142,00 Euro monatlich für 98 qm würde auf 5 qm 7,25 Euro (= 43,50 Euro im Halbjahr)
entfallen.
Nicht zu beanstanden seien die von dem Beklagten zugestandenen Telefonkosten (99,95 Euro). Dabei sei zu berücksichtigen, dass
die Gesamtkosten in Höhe von insgesamt 398,24 Euro) mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf beide Gewerbe hälftig aufzuteilen
seien (199,12 Euro). Da die Telefongespräche nicht dahingehend aufgeschlüsselt werden könnten, ob sie betrieblich oder privat
veranlasst waren, sei es nicht fehlerhaft, wenn der Beklagte nur 50 % der Kosten hiervon berücksichtige, dies seien 99,56
Euro. Alternativ käme ansonsten nur in Betracht, diese Kosten als sog. gemischte Aufwendungen, deren Zuordnung zum privaten
oder gewerblichen Bereich letztendlich nicht möglich sei, überhaupt nicht zu berücksichtigen (vgl. zu diesen gemischten Aufwendungen:
BSG, Urt. vom 19.06.2012 - B 4 AS 163/11 R - juris Rn. 21).
Ähnlich stelle sich die Problematik bei den geltend gemachten Kfz-Kosten dar. Hier finde sich allerdings eine gesetzliche
Regelung in § 3 Abs. 7 der Alg II-V aF. Diese Vorschrift laute:
Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug
als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu
vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 % betrieblich genutzt wird.
Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche
Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die
erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.
Maßgeblich sei danach, ob das Kfz überwiegend betrieblich oder überwiegend privat genutzt worden sei. Dies lasse sich nur
über ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch feststellen. Hierauf seien die Kläger in dem vorläufigen Bewilligungsbescheid
vom 19.02.2015 ausdrücklich hingewiesen worden: Bereits in diesem Bescheid sei die Berücksichtigung der Kfz-Kosten als betriebliche
Ausgabe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt worden:
Kann mangels Vorliegens von ordnungsgemäßen Fahrtenbüchern für vergangene Zeiträume nicht übernommen werden. In den eingereichten
Unterlagen fehlen u.a. Angaben zu Anfangs- und Endkilometer-Ständen. Um ein betriebliches Fahrzeug handelt es sich nur, wenn
das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Der Nachweis erfolgt über ein Fahrtenbuch, welches das Datum, den
Kilometerstand, das Ziel der Fahrt, den Zweck der Fahrt und die gefahrenen Kilometer ausweist. Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebsstätte sind keine betrieblich veranlassten Fahrten, sondern werden als Aufwendungen unabhängig von der Leistungsart
berücksichtigt.
Entsprechende Ausführungen fänden sich zu den geltend gemachten Kosten für Kfz-Versicherungen.
Den genannten Voraussetzungen genüge das in den Klageverfahren vorgelegte "Fahrtenbuch 2015" nicht. Zwar seien dort einzelne
Fahrten aufgelistet, bei denen es sich um berufsbedingte Fahrten handeln solle. Da aber jegliche Angaben zu der sonstigen
Nutzung des Kfz fehlten, könne auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, ob das Kfz überwiegend betrieblich oder überwiegend
privat genutzt worden sei. Dies gehe letztlich zu Lasten der Kläger, da die Umstände, die zur Annahme der Hilfebedürftigkeit
führen sollen, letztlich im Rahmen der (objektiven) Beweislast von den Klägern nachzuweisen seien (vgl. allgemein hierzu nur:
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, Rn. 6 zu §
118 SGG).
Gleichwohl sei der Beklagte den Klägern insoweit entgegen gekommen und habe - ohne dass hierauf ein Anspruch der Kläger bestünde
- von der Regelung in § 7 Abs. 3 S. 5 Alg II-V Gebrauch gemacht und mit dem Teil-Anerkenntnis vom 02.03.2020 jedenfalls für einen Teil der geltend gemachten Fahrten (nämlich
den behaupteten betrieblich veranlassten Fahrten im Umfang von insgesamt 2.282 km) 0,10 Euro/Kilometer, also 228,20 Euro,
gewinnschmälernd angesetzt.
Soweit die Kläger zuletzt noch die Zahlung der Umsatzsteuer in Abzug hätten bringen wollen, hätten sie selbst darauf hingewiesen,
dass entsprechende Zahlungen in dem hier streitigen Zeitraum gar nicht erfolgt seien, dementsprechend auch in diesem Zeitraum
nicht berücksichtigt werden könnten.
Damit ergebe sich folgende Berechnung des anzurechnenden Einkommens des Klägers zu 2):
Einnahmen:
|
14.582,40 Euro
|
Ausgaben:
|
|
Wareneinkauf:
|
7.348,40 Euro
|
Raumkosten (anteilig)
|
230,22 Euro
|
Büromaterial
|
199,95 Euro
|
Telefonkosten
|
99,55 Euro
|
Stromkosten
|
43,50 Euro
|
Kfz-Kosten (betrieblich veranlasste Fahrten)
|
228,20 Euro
|
|
8.149,82 Euro
|
Gewinn:
|
6.432,58 Euro
|
monatlicher Gewinn (÷ 6)
|
1.072,10 Euro
|
abzüglich Freibeträge (100,00 Euro + 180,00 Euro + 7,21 Euro)
|
287,21 Euro
|
Anrechnungsbetrag:
|
784,89 Euro
|
pro Person 392,44 Euro bzw.
|
392,45 Euro
|
Daraus ergeben sich folgende Leistungsansprüche (pro Person):
|
|
Bedarfe insgesamt:
|
1.330,36 Euro
|
pro Person:
|
665,18 Euro
|
abzüglich Anrechnungsbetrag
|
392,44 Euro
|
Monatlicher Anspruch pro Person:
|
272,72 Euro
|
Die Erstattungsansprüche folgten aus der Gegenüberstellung der vorläufig bewilligten Leistungen (Bewilligungsbescheid vom
19.02.2015) in Höhe von 557,84 Euro monatlich pro Person und den nunmehr festgestellten Leistungsansprüchen in Höhe von 272,72
Euro monatlich pro Person. Die Differenz hieraus betrage 285,12 Euro monatlich (pro Person). Bezogen auf das 1. Halbjahr 2015
ergebe dies einen Erstattungsbetrag von (6 x 285,12 Euro =) 1.710,12 Euro pro Person. Diesem Ergebnis habe der Beklagte mit
dem Teil-Anerkenntnis im Termin am 02.03.2020 Rechnung getragen. Hieraus folge zugleich, dass die darüber hinaus gehende Klage
der Kläger nicht begründet sei.
Gegen das ihnen am 10.03.2020 zugestellte Urteil haben die Kläger am 12.03.2020 Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen
sie vor, seit Jahren gebe es Streitigkeiten mit dem Beklagten bezüglich der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens aus
den selbständigen Tätigkeiten; in manchen Jahren würden Ausgabepositionen anerkannt, in anderen Jahren wiederum nicht. Dies
sei nicht verlässlich und nicht nachvollziehbar. Sie bemängeln im Einzelnen die fehlende Anerkennung betrieblicher Spritkosten
in Höhe von 179,22 Euro (Kläger) bzw. 86,03 Euro (Klägerin), von Telefon- und Faxkosten in Höhe von je 99,10 Euro, Stromkosten
in Höhe von 738,50 Euro (Kläger), Umsatzsteuern für sechs Monate in Höhe von 1.251,26 Euro (Kläger) und 824,17 Euro (Klägerin),
Kfz-Steuern und Kfz-Versicherung in Höhe von 308,00 Euro bzw. 259,28 Euro (Klägerin), Übernachtungskosten in Höhe von 146,00
Euro (Klägerin).
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.03.2020 zu ändern und den Beklagten unter Änderung der Festsetzungsbescheide
vom 15.03.2017 und Aufhebung der Erstattungsbescheide vom 15.03.2017, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
02.06.2015 und des Teil-Anerkenntnisses vom 02.03.2020 zu verurteilen, ihnen abschließend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach Maßgabe des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das erste Halbjahr 2015 in Höhe von 557,84 Euro monatlich pro Person entsprechend dem vorläufigen Bewilligungsbescheid
vom 19.02.2015 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Er erachtet das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Mangels Führen eines tauglichen Fahrtenbuches komme lediglich die
Berücksichtigung der betrieblich zurückgelegten km in Höhe von 0,10 Euro/km in Betracht. Nicht berücksichtigungsfähig seien
Benzinkosten sowie Kosten von Kfz-Steuern und Kfz-Versicherung. Eine höhere Berücksichtigung von Kosten des Telefons als auf
der Grundlage einer Schätzung in Höhe von 50 % der tatsächlichen Kosten, aufgeteilt jeweils hälftig auf die beiden ausgeübten
selbständigen Tätigkeiten komme nicht in Betracht. Auch bzgl. der Kosten des Stromverbrauchs sei keine andere Schätzungsgrundlage
als auf der Basis der anteilig gewerblich genutzten Wohnfläche ersichtlich. Was schließlich die Umsatzsteuer angehe, so seien
im ersten Halbjahr 2015 seitens der Kläger überhaupt keine Zahlungen an das Finanzamt erbracht worden.
Mit Richterbriefen vom 26.02.2021, den Klägern zugestellt am 04.03.2021, hat der Senat im Zusammenhang mit einer ausführlichen
Erläuterung der Sach- und Rechtslage die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gem. §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
halte, insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.03.2021 eingeräumt und nach Rückäußerung der Kläger mitgeteilt, dass
der Senat an der Absicht, nach §
153 Abs.
4 SGG zu entscheiden, festhalte (Richterbrief vom 21.04.2021).
Wegen der weiteren weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf
den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Prozessakte und der zahlreichen Vorprozessakten (SG Düsseldorf, S 35 AS 3500/12, S 19 AS 4724/14, S 19 AS 2420/15, S 19 AS 3800/15, S 19 AS 755/16, S 19 AS 4975/16, S 19 AS 449/18) Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß §
153 Abs.
4 SGG durch zurückweisenden Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält; eine Entscheidung des SG gem. §
105 SGG liegt nicht vor. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.
Das SG hatte den Klägern bereits ausführlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2020 erläutert, warum keine für sie
günstigere Entscheidung getroffen werden könne.
Die Berufung ist statthaft (§§
143,
144 SGG) und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§
151 Abs.
1 SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 02.03.2020 zu Recht die Klagen abgewiesen. Die Kläger sind durch die Entscheidungen
des Beklagten - Festsetzungsbescheide vom 15.03.2017 und Erstattungsbescheide vom 15.03.2017, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 02.06.2015 und des Teil-Anerkenntnisses vom 02.03.2020 - nicht im Sinne von §
54 Abs.
1 SGG beschwert, denn die angefochtenen Verwaltungsakte des Beklagten sind rechtmäßig. Nach Abschluss des Bewilligungsabschnitts
- erstes Halbjahr 2015 -, für den zunächst zutreffend nur vorläufig Leistungen bewilligt wurden, hat der Beklagte die Leistungen
in zutreffender Höhe abschließend festgesetzt und den Erstattungsbetrag ebenfalls zutreffend beziffert.
Wegen der Begründung nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des SG vom 02.03.2020 Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich anschließt, vgl. §
153 Abs.
2 SGG. Ergänzend weist der Senat lediglich auf Folgendes hin:
Ob die Kläger im Hinblick darauf, dass sie sich durchgehend lediglich gegen die fehlende Berücksichtigung einzelner Ausgabeposition
im Rahmen der Erzielung von Einkommen durch ihre beiden selbständigen Tätigkeit gewandt haben, eine wirksame Beschränkung
des Streitgegenstandes auf die Regelleistungen und die Mehrbedarfe und die darauf anzurechnenden Einkommen (vgl. insoweit
BSG, Urt. vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R -, Rn. 10 bei juris) vorgenommen haben, kann dahinstehen. Jedenfalls hat der Senat keine Bedenken, dem SG auch bzgl. der Höhe der für die Kosten der Unterkunft und Heizung anzusetzenden Bedarfe, reduziert um die für die Ausübung
der selbständigen Tätigkeiten genutzten Teile der Wohnung (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R -, Rn. 36 bei juris), zu folgen.
Vollkommen zutreffend hat das SG auch bzgl. der Anrechnung der Einkommen aus selbständiger Tätigkeit entschieden.
Soweit die Kläger geltend machen, in der Vergangenheit seien bestimmte Ausgabepositionen von dem Beklagten anerkannt worden,
die im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr oder in geringerer Höhe berücksichtigt würden, ist dies rechtlich ohne Belang.
Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsteht für jeden neuen Bewilligungsabschnitt, ohne dass
in irgendeiner Weise Vertrauensschutz dergestalt aufgebaut würde, dass die Beurteilung rechtlicher Zusammenhänge durch den
Beklagten unverändert bliebe. Zu einer solchen Entscheidung mit Bindungswirkung für die Zukunft wäre der Beklagte wegen der
in § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen nicht berechtigt (BSG, Urt. vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R - Rn. 15 bei juris). Ohnehin besteht kein Vertrauensschutz, wenn frühere Entscheidungen die Kläger in rechtswidriger Weise
begünstigt haben sollten. Ein solcher Vertrauensschutz besteht nicht einmal im Verhältnis zwischen einer vorläufig bewilligten
Leistung für einen Bewilligungsabschnitt und der späteren abschließenden Festsetzung der Leistungshöhe (BSG, Urt. vom 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R - Rn. 33 bei juris; BSG, Urt. vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R - Rn. 15 bei juris).
Soweit die Klägerin die Berücksichtigung weiterer Ausgaben für ihre betriebliche Tätigkeit einfordert, scheitert ein solches
Verlangen bereits an der geringen Höhe der erzielten Einnahmen. Bereits die vom Beklagten bzw. SG berücksichtigten Ausgaben führen dazu, dass kein anrechenbares Einkommen mehr verbleibt. Geringer als Null kann ein Einkommen
aus selbständiger Tätigkeit nicht angesetzt werden, auch unter Berücksichtigung der vom SG zutreffend gewürdigten fehlenden Möglichkeit eines verschiedene selbständige Tätigkeiten umfassenden Gewinn- und Verlustausgleichs.
Auch insoweit schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des SG an.
Die Berücksichtigung weiterer Kosten im Zusammenhang mit behaupteten gewerblich bedingten Fahrten mit dem Kfz hat das SG ebenfalls zutreffend abgelehnt. Der Beklagte hatte bereits lange vor Beginn des streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitts
darauf hingewiesen, dass Fahrtkosten im Hinblick auf die gem. § 3 Abs. 7 ALG II-V notwendige Zuordnung zu zwei selbständigen Tätigkeiten bzw. Privatfahrten für alle gewerblich bedingten Fahrten nur
in Betracht kommen, wenn die Kläger ordnungsgemäß ein Fahrtenbuch führen, in dem sämtliche, private wie gewerblich bedingte,
Fahrten mit jeweiligem Beginn und Ende des km-Standes des Kfz, Datum der Fahrt sowie dem Zweck der Fahrt und der Zuordnung
zu einer der beiden selbständigen Tätigkeiten bei gewerblich bedingten Fahrten festzuhalten sind. Diesen Anforderungen entsprechen
die von den Klägern vorgelegten Tabellen nicht, enthalten sie doch keinerlei Angaben zu den getätigten Privatfahrten. Ob das
Kfz überwiegend gewerblich genutzt wurde, lässt sich anhand der gefertigten Tabellen nicht entscheiden. Ebenfalls vollkommen
zu Recht hat das SG die Berücksichtigung der der Kosten des Betankens, der Kfz-Versicherung und der Kfz-Steuern als betrieblich notwendige Ausgaben
abgelehnt.
Die Kosten des Stromverbrauchs für die gewerblichen Tätigkeiten im Verhältnis zum Verbrauch für private Zwecke haben die Kläger
nicht über geeignete Messvorrichtungen ermittelt. Zu Recht hat das SG daher unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung eine Schätzung gem. §
202 SGG i.V.m. §
287 ZPO vorgenommen. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass das SG mit dem Verhältnis der privat und gewerblich genutzten Flächen eine zutreffende Schätzungsgrundlage gewählt hat.
Weiter zu Recht haben der Beklagte und das SG Umsatzsteuern für sechs Monate nicht berücksichtigt. Diese sind erst im Folgejahr von den Klägern an das Finanzamt abgeführt
worden, haben also im hier maßgeblichen Bewilligungsabschnitt überhaupt nicht zu tatsächlichen Ausgaben im Sinne von § 3 Abs. 7 ALG II-V geführt.
Schließlich sieht der Senat mit dem SG keine Notwendigkeit der Berücksichtigung der geltend gemachten Übernachtungskosten, insbesondere für zwei Personen mit unterschiedlichen
selbständigen Tätigkeiten als nachgewiesen an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision hat nicht bestanden, §
160 Abs.
2 SGG.