Gründe
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerden sind statthaft. Die Statthaftigkeit der Beschwerden richtet sich nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 bzw. Nr.
2b Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Hiernach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist hier nicht der Fall. Nach §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder
Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dem Antragsteller sind mit
Bewilligungsbescheid vom 30.11.2020 Leistungen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2021 bewilligt worden. Er macht im Rahmen
des Eilverfahrens die einstweilige Gewährung eines monatlichen Mehrbedarfs von 129 Euro zur Finanzierung von FFP2-Masken ab
Februar 2021 ohne Angabe eines Enddatums geltend. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er diese Leistungen für den gesamten
Bewilligungsabschnitt, also bis Dezember 2021, begehrt, so dass der Beschwerdewert bei 1419 Euro liegt.
Die Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht
abgelehnt.
Der Antragsteller hat weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs noch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat.
Nach §
86b Abs.
2 S. 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz
begehrt wird (Anordnungsanspruch), und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (Anordnungsgrund).
Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne eine schnelle Entscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende
Verletzung seiner Rechte unmittelbar droht, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden
kann (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 12.05.2005 zum Az. 1 BvR 569/05, Rn. 23 bei juris). Der geltend gemachte (Anordnungs-) Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 S. 4
SGG in Verbindung mit §§
920 Abs.
2,
294 Abs.
1 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01, Rn. 5 bei juris).
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Ein Anspruch auf die jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren beantragte Gewährung eines Mehrbedarfs in Form einer Sachleistung
- Bereitstellung von wöchentlich 20 FFP2-Masken -, ist bereits mangels Rechtsgrundlage nicht gegeben. Leistungen nach dem
SGB II werden grundsätzlich als Geldleistungen erbracht, nur in Ausnahmefällen ordnet das Gesetz die Gewährung von Leistungen in
Form von Sachleistungen an (§ 24 Abs.1, 24 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), § 29 Abs. 2 SGB II, § 31a Abs. 3 SGB II). Die Gewährung eines Mehrbedarfs i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II in Form einer Sachleistung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 19. April 2021 - L 19 AS 391/21 B ER, Rn. 23 bei juris).
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 129 Euro zur Finanzierung von FFP2-Masken. Eine Anspruchsgrundlage für einen diesbezüglichen Anspruch
ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht;
bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder
wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Nach S. 2 der Vorschrift ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere
nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt
ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der vom Antragsteller geltend gemachte Bedarf ist jedenfalls nicht unabweisbar.
Er wurde zunächst durch den Anspruch auf kostenfreie Abgabe von zehn FFP2-Masken nach der Ersten Verordnung zur Änderung der
Corona-Schutzmasken-Verordnung vom 04.02.2021 gedeckt (vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2021
- L 3 AS 350/21 B ER, L 19 AS 392/21 B, Rn. 15 bei juris). Einen darüber hinaus gehenden unabweisbaren Bedarf für die Vergangenheit hat der Antragsteller schon
deshalb nicht dargelegt, weil er auf Nachfrage des Senats mitgeteilt hat, dass er die von ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
begehrten Masken bisher nicht einmal angeschafft hat, weil ihm die bereiten Mittel hierfür gefehlt haben. Aber auch für die
Zukunft besteht aus Sicht des Senats jedenfalls keine Unabweisbarkeit des Bedarfs, da der erforderliche Bedarf an Schutzmasken
deutlich unter 20 Euro monatlich liegt und durch Einsparmöglichkeiten gedeckt werden kann. Angesichts der pandemiebedingten
Beschränkungen ist der Antragsteller dazu aufgerufen, seine persönlichen Kontakte weitestgehend zu beschränken und Besorgungen
des täglichen Bedarfs sowie sonstige Aktivitäten auf das Notwendigste zu beschränken. Selbst bei lediglich einmaliger Nutzung
der grundsätzlich wiederverwertbaren FFP2-Masken und bei alleiniger Verwendung dieses Maskentyps, der in vielen Bereichen
nicht zwingend vorgeschrieben ist, kann daher maximal von einem zwingend erforderlichen Bedarf von 7 Masken wöchentlich ausgegangen
werden. Zwischenzeitlich werden FFP2-Masken aber zu einem Stückpreis von deutlich unter einem Euro abgegeben (vgl. dazu Landessozialgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. April 2021 - L 19 AS 391/21 B ER, L 19 AS 392/21 B -, Rn. 35 bei juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2021 - L 3 AS 350/21 B ER, Rn. 15 bei juris). Teilweise sind sie zu einem Stückpreis von 0,29 Euro erhältlich (https://masken24.at/products/ffp2-atemschutzmaske-en149-1,
Stand: 11.05.2021). Auch wenn dieser Bedarf bei der Regelbedarfsermittlung im Rahmen der Verbrauchsausgaben für Gesundheitspflege
nicht berücksichtigt wurde (vgl. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch
ab dem Jahr 2021 - Regelbedarfsermittlungsgesetz - dort Abteilung 6), weil die maßgebliche Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
2018 noch vor Ausbruch der Corona-Pandemie stattfand, können diese Kosten durch Einsparungen im Bereich Freizeit, Unterhaltung
und Kultur kompensiert werden. Die im Regelbedarf enthaltene Position für diesen Bereich beträgt 42,44 Euro (vgl. § 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz,
dort Abteilung 9). Aufgrund der Corona-Pandemie sind deutlich geringere Ausgaben in diesem Bereich zu erwarten, so dass eine
Umverteilung innerhalb der pauschalierten Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgenommen werden kann (Behrend
in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 21, Stand: 08.02.2021, Rn. 97).
Angesichts der geringen Kosten für die notwendige Ausstattung mit FFP2-Masken fehlt es zudem auch an einem Anordnungsgrund.
Eine aktuelle Notlage, die es unzumutbar macht, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, ist nicht ersichtlich. Der
pauschale Vortrag des Antragstellers, er könne die Anschaffung der Masken auch nicht vorübergehend aus seinen Regelleistungen
finanzieren, ist hierfür nicht ausreichend. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Antragsteller im Mai 2021 Anspruch
auf die in § 70 Abs. 1 SGB II (i.d.F. des Sozialschutz-Pakets III vom 10.03.2021, BGBl. I S. 335) vorgesehene Einmalzahlung von 150 Euro hat. Diese Einmalzahlung soll die mit der Covid-19-Pandemie verbundenen finanziellen
Mehraufwendungen ausgleichen, die sich z.B. aus der Notwendigkeit der Versorgung mit nötigen Hygieneprodukten und Gesundheitsartikeln
ergibt (so BT-Drs. 19/26542, S. 19). Dass der Antragsteller mit diesem Geld nicht zumindest vorübergehend den Erwerb von Schutzmasken
finanzieren kann, hat er nicht glaubhaft gemacht. Eine aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen
könnte, ist auch deshalb nicht gegeben.
Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe konnte keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht hat diesen Antrag
ebenfalls zu Recht abgelehnt, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs gegeben sind
(§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht hinsichtlich des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG, hinsichtlich des PKH-Beschwerdeverfahrens auf §
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).