Keine Berücksichtigung von Beitragszahlungen zur Alterssicherung der Landwirte als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Keine Verfassungswidrigkeit der Aufteilung der Alterssicherung auf verschiedene Bereiche
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Beitragszahlungen des Klägers an die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau (bzw. deren Rechtsvorgängerin) im Zeitraum vom 01.07.1993 bis 30.10.2000 als Beitragszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Der Kläger ist im Jahr 1959 geboren und nach eigenen Angaben gelernter Gärtner. Aktenkundig sind Beitragszeiten in der Arbeiterrentenversicherung,
der Angestelltenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung im Zeitraum vom 01.01.1975 bis 30.06.1993 und vom 01.11.2000
bis zum 31.12.2019. Beitragszeiten im System der Alterssicherung der Landwirte (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte [ALG] bzw. vor dem 01.01.1995 nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte [GAL]) hat der Kläger im Zeitraum vom 01.07.1993
bis 31.10.2000 zurückgelegt.
Am 28.11.2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Kontenklärung und bat um Anerkennung der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 31.10.2000
als Pflichtbeitragszeit zur Erfüllung der Wartezeit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Wartezeit von 45
Jahren). Mit Bescheid vom 23.03.2020 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 01.07.1993 bis 30.10.2000 als Beitragszeit
ab, da nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht bestanden habe oder bestanden
hätte und deshalb Beiträge nicht gezahlt worden seien. Pflichtbeitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte nach dem ALG bzw. GAL seien nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar.
Der Kläger erhob Widerspruch. Die Nichtanrechnung der Zeiten sei verfassungswidrig, gegenteilige Rechtsprechung sei nicht
nachvollziehbar. Aus anderen Regelungen ergebe sich, dass eine Anrechnung der Pflichtbeitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung
in andere Rentenleistungen erfolge. Darin liege eine Ungleichbehandlung. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2020 wies die
Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Anrechnung der Beitragszeiten nach dem ALG bzw. GAL für die Wartezeit von 45 Jahren sei gemäß §
51 Abs.
3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen. Die Beklagte verwies auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22. Februar 1990 - 4 RA 62/89 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 3; BSG, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 RJ 19/89 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 6; BSG, Urteil vom 06. Februar 2003 - B 13 RJ 17/02 R -, BSGE 90, 286-289, SozR 4-2600 § 55 Nr. 1; BSG, Urteil vom 19. Mai 2004 - B 13 RJ 4/04 R).
Hiergegen hat der Kläger am 15.09.2020 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben. Der Kläger hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
Der Kläger hat in der Auslegung des SG beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2020 zu verurteilen,
dem Kläger eine Rente für besonders langjährig Versicherte nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben mit Erklärungen vom 02.02.2021 und 05.02.2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 18.02.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die durch den Kläger im streitigen Zeitraum vom 01.07.1993
bis 30.10.2000 in der Alterssicherung der Landwirte zurückgelegten Zeiten seien keine Beitragszeiten im Sinne des §
55 Abs.
1 S. 1
SGB VI. Im Ergebnis seien nur Beitragszahlungen erfasst, deren Zahlungspflicht sich aus dem
SGB VI ergebe. Dies folge schon aus der Systematik des Gesetzes. Eine abweichende Regelung im Zusammenhang mit der Neuregelung der
Altersrente für besonders langjährig Versicherte sei nicht geschaffen worden. Mit Blick auf die Rechtsprechung des BSG liege auch keine Ungleichbehandlung gemäß Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) vor. Durch die Unterschiede in beiden Alterssicherungssystemen seien die im System der landwirtschaftlichen Alterssicherung
entrichteten Beiträge schon ihrer Art nach nicht mit den Beiträgen nach dem
SGB VI vergleichbar.
Gegen das am 03.03.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.03.2021 Berufung eingelegt und betont, dass die Ungleichbehandlung
nicht gerechtfertigt sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.02.2021 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.03.2020
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2020 zu verpflichten, die Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte
im Zeitraum vom 01.07.1993 - 30.10.2000 als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im Urteil des SG. Zeiten, die in anderen Sicherungssystemen zurückgelegt worden seien, könnten nicht bei den Wartezeiten der gesetzlichen
Rentenversicherung berücksichtigt werden, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage im
SGB VI gebe.
Die Vorsitzende des Senats hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2021 auf die Erfolglosigkeit der Berufung
hingewiesen und angekündigt, dass der Senat darüber beraten werde, Verschuldenskosten nach §
192 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.H.v. 1.000 € zu verhängen. Die Senatsvorsitzende hat die Vorschrift des §
192 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG in der mündlichen Verhandlung verlesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der den Kläger betreffenden
Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die zulässige (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs-)Klage gem. §
54 Abs.
1 SGG zu Recht mit Urteil vom 18.02.2021 als unbegründet abgewiesen. Streitgegenstand des Verfahrens ist nicht die Frage, ob der
Kläger die Wartezeit für eine Rente für besonders langjährig Versicherte erfüllt. Die Beklagte hat hierzu auch noch keine
Entscheidung treffen können, da der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat. Streitgegenstand ist vielmehr die
Anerkennung der Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 23.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2020 nicht
im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschwert, da der formell rechtmäßige Bescheid auch materiell rechtmäßig ist. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die geltend
gemachten Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte im Zeitraum vom 01.07.1993 bis 30.10.2000 als Beitragszeiten in
der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung des SG (welches wiederum auf das Bayerische Landessozialgericht, Urteil vom 10. Oktober 2018 - L 19 R 829/17 und die von der Beklagten zitierten Entscheidungen BSG, Urteil vom 22. Februar 1990 - 4 RA 62/89 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 3; BSG, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 RJ 19/89 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 6; BSG, Urteil vom 06. Februar 2003 - B 13 RJ 17/02 R -, BSGE 90, 286-289, SozR 4-2600 § 55 Nr. 1; BSG, Urteil vom 19. Mai 2004 - B 13 RJ 4/04 R verweist) - als unbegründet zurück, §
153 Abs.
2 SGG. Der Senat macht sich mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung bzw. Verfassungswidrigkeit insbesondere
die Ausführungen des Bayerischen Landessozialgericht, Urteil vom 10. Oktober 2018 - L 19 R 829/17 - unter Rn. 47-49 nach eigener Prüfung zu eigen:
Die vorgenommene Gesetzesauslegung ist auch nicht verfassungswidrig. Durch die Aufteilung auf verschiedene Bereiche der Alterssicherung
etwa für Arbeitnehmer, Selbstständige, Landwirte, Künstler und Freiberufler mit berufsständischer Absicherung wird den Besonderheiten
des jeweiligen Bereichs Rechnung getragen. So hat etwa das BSG (Urt. v. 16.06.2005, Az. B 10 LW 1/03 R - zitiert nach juris) darauf hingewiesen, dass Landwirte typischerweise bei Eintritt in den Ruhestand über Hofübergabeverträge
und Verpachtungen freiere Gestaltungsmöglichkeiten und andere Absicherungsgrundlagen haben und nicht so auf die gesetzliche
Alterssicherung angewiesen sind wie Arbeitnehmer. Es kann auch nicht verlangt werden, dass zwischen den verschiedenen Bereichen
der Alterssicherung eine Kompatibilität und gegenseitige Anerkennung von eingebrachten Beitragszeiten zu erfolgen hat. Zwar
wäre eine Regelung, wonach für die Wartezeit die Beitragszeiten in den verschiedenen Systemen zusammengenommen werden, die
Zahlungshöhe dann aber nur innerhalb des Systems ermittelt wird, rechtlich grundsätzlich möglich; der Gesetzgeber hat aber
keine entsprechende Regelung getroffen und war hierzu auch nicht verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, wie das Alterssicherungssystem
seine Beiträge einsetzt - im Generationenvertrag oder im Kapitalstockverfahren.
Es liegt auch keine planwidrige Regelungslücke vor, wie die Diskussion bei Einführung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG gezeigt hat (vgl. BSG a.a.O.), sondern es geht um eine seinerzeit vom Gesetzgeber zwar zunächst erwogene, dann aber nicht eingeführte Gesetzesgestaltung.
Mit der - einseitigen - Regelung im ALG ist ein völliges "Durchrutschen" zwischen dem allgemeinen und dem landwirtschaftlichen Sicherungssystem - was insbesondere
bei Ehefrauen von Landwirten verhindert werden sollte - bereits ausgeschlossen, weil im Rahmen der landwirtschaftlichen Alterssicherung
auch die im allgemeinen System zurückgelegten Beitragszeiten für die Begründung eines Anspruchs herangezogen werden können.
Für eine Ausweitung auch in der umgekehrten Richtung, d.h. eine Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ALG im Rahmen des
SGB VI, besteht damit nicht mehr der gleiche Bedarf zur Abfederung eines Härtefalls.
Eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber einer vergleichbaren Personengruppe liegt nicht vor. Nachdem für die Klägerin
in der Vergangenheit auch die gesetzliche Möglichkeit zur parallelen Entrichtung von freiwilligen Beiträgen nach dem
SGB VI bestanden hatte, ist auch das Eigentumsrecht der Klägerin - was insbesondere im Hinblick auf die hier nicht streitgegenständliche
Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente bedeutsam sein könnte - nicht verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
192,
193 Abs.
1 SGG.
Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach §
192 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG dem Kläger Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise
die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die
Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung
des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten ist
durch die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2021 erfolgt. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall
auch missbräuchlich. Ein Missbrauch ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich
unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als
völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 2 BvR 1255/02 zu der vergleichbaren Regelung des § 34 BVerfGG; siehe etwa auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019 - L 19 AS 1178/18 - Rn. 40). Vorliegend ist die Fortführung des Verfahrens - Aufrechterhaltung der Berufung - völlig aussichtslos gewesen.
Maßstab ist nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern die eines verständigen Beteiligten. Ist ein Beteiligter
durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist auf dessen Einsichtsfähigkeit abzustellen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil
vom 09. November 2005 - L 1 R 4140/04; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Mai 2009 - L 17 U 91/07). Die Kenntnis seines Bevollmächtigten ist dem Kläger diesbezüglich zuzurechnen (§
192 Abs.
1 S. 2
SGG).
Sowohl dem Kläger als auch seinem Prozessbevollmächtigten ist in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2021 unter Bezugnahme
auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG und der oben wiedergegebenen Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts darlegt worden, dass die Beitragszahlungen
des Klägers an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (bzw. deren Rechtsvorgängerin) im Zeitraum
vom 01.07.1993 bis 30.10.2000 nicht als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen sind, auch nicht
unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Auch ist der Klägerseite deutlich gemacht worden, dass die Beklagte betreffend
einer Anerkennung der Wartezeit für eine Rente für besonders langjährig Versicherte noch keine Entscheidung getroffen hat
bzw. treffen konnte mangels entsprechender Antragstellung des Klägers. Es bestand nach alldem kein sachlicher Grund, das Verfahren
fortzuführen.
Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat im Rahmen seines Ermessens anhand des geschätzten Kostenaufwandes für die Fortführung
des Berufungsverfahrens festgesetzt. Danach erscheint dem Senat die Auferlegung verursachter Verfahrenskosten vom 1.000,00
Euro - auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers - als angebracht. Der Senat hat dabei berücksichtigt,
dass es sich bei §
192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
192 Rn. 1a und Rn. 12 m.w.N.), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit
des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt und dazu führt, dass der Beteiligte die tatsächlichen Kosten für die weitere
Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.
Dezember 2016 - L 4 U 575/16 und Urteil vom 24. Februar 2017 - L 4 U 632/16 - jeweils m.w.N.; siehe auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019 - L 19 AS 1178/18 - Rn. 42). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach §
184 Abs.
2 SGG, somit für Verfahren vor dem LSG ein Betrag von mindestens 225,00 Euro. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten
geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter
auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
192 Rn. 14). Diese Kosten liegen in der Regel bei mindestens 1.000,00 € (vgl. hierzu z.B. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 08. Dezember 2016 - L 4 U 575/16; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Januar 2014 - L 2 AS 975/13; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. November 2011 - L 3 R 254/11; Landesozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - L 13 R 2150/10). Allein für das Absetzen des Urteils durch den Berichterstatter sind Richterarbeitsstunden anzusetzen. Hinzu kommen die
durch die Mitbefassung der weiteren Berufsrichter verursachten weiteren Richterarbeitsstunden. Der Wert einer Richterstunde
wurde bereits 1986/1987 mit 350 bis 450 DM (dies entspricht ca. 180 bis 230 €) angesetzt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg,
Beschluss vom 10. Oktober 2011 - L 13 R 2150/10; hierzu siehe etwa auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019 - L 19 AS 1178/18 - Rn. 42).
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nr.
1,
2 SGG) bestehen nicht.