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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2015 - 7 AS 617/14
Zusicherung der Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft Funktion des Zusicherungsverfahrens
1. Die Aufklärungs- und Warnfunktion des normierten Zusicherungsverfahrens rechtfertigt nicht von vornherein die Verneinung der Eilbedürftigkeit.
2. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 SGB II besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft.
3. Es ist mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar und dem Betroffenen nicht zuzumuten, auf eigenes Kostenrisiko umzuziehen.
4. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Rahmen eines Beschlusses ausgesprochene Zusicherung ist eine vollwertige Zusicherung, mit der das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens vorweggenommen wird.
5. Dies ist nicht a priori unzulässig, wenn sich Art. 19 Abs. 4 GG nicht anders wahren lässt. Die Prüfungsdichte ist dann entsprechend enger und kommt der Prüfungsdichte eines Hauptsacheverfahrens nahe.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 4
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 28.02.2014 S 33 AS 490/14 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.02.2014 wird zurückgewiesen.

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