Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch
und Klage gegen einen Beitragsbescheid
Anforderungen an die Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers
Keine Begründung der Eilbedürftigkeit aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer Erteilung früherer Feststellungsbescheide zur
Versicherungsfreiheit
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 28.09.2020 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 30.4.2020
zu Recht abgelehnt. Gleichermaßen ist auch eine aufschiebende Wirkung der vor dem SG erhobenen Klage (Az. S 41 BA 199/20) gegen den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 24.9.2020 nicht anzuordnen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich vollinhaltlich anschließt (vgl. §
142 Abs.
2 S. 3
SGG).
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Soweit sie meint, die Frage einer etwaigen früheren Befreiung ihrer Geschäftsführer B H (im Folgenden: H) und T J (im Folgenden:
J) von der Versicherungspflicht dürfe nicht - wie vom SG - unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geprüft werden, vermag dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Auch bei Prüfung an anderer Stelle ergibt sich eine von der Antragstellerin mit diesem Vorbringen gewünschte günstigere Beweislastverteilung
nicht. Vielmehr vermischt sie irrig die Maßstäbe eines Eilverfahrens mit den allgemeinen Beweislastregeln. So kann aus einer
- von ihr angenommenen - überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass in den Jahren 2000/2002 Feststellungsbescheide zur Versicherungsfreiheit
von H und J erteilt worden seien, nicht - wie sie meint - unmittelbar auf die Begründetheit des Eilantrags geschlossen werden.
Der Maßstab der Wahrscheinlichkeit gilt im Eilverfahren (allein) für die Frage, ob der Antragsteller im Hauptsacheverfahren
mit seinem Begehren voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. im Einzelnen z.B. Senatsbeschl. v. 12.2.2020 - L 8 BA 157/19 B ER - juris Rn. 5 m.w.N.). Solche (wahrscheinlichen) Erfolgsaussichten bestehen für die Antragstellerin nach der derzeitigen
Sach- und Rechtslage gerade nicht. Liegen die Voraussetzungen der Versicherungspflicht - wie hier vom SG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Recht dargelegt - dem Grunde nach vor, kann dem entgegenstehend Versicherungsfreiheit nur dadurch begründet werden, dass
eine solche Versicherungsfreiheit für die konkrete, jetzt zu beurteilende Tätigkeit, in früheren Bescheiden festgestellt worden
ist (vgl. BSG Urt. v. 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 30 m.w.N.). Beruft sich die Antragstellerin auf derartige, für sie günstige Statusentscheidungen aus der Vergangenheit,
trifft sie die materielle Beweislast für deren Vorliegen. Die Nichterweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten
des Beteiligten, der hieraus ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will (vgl. z.B. BSG Urt. v. 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - juris Rn. 31 m.w.N.; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
103 Rn. 19a m.w.N.; Mushoff, in jurisPK-
SGG, §
103 Rn. 85 m.w.N.). Der Beweis muss dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts erbracht werden, das Vorliegen der relevanten Tatsache
entsprechend mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - juris Rn. 26; Urt. v. 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - juris Rn. 33 m.w.N.). Nach dem derzeitigen Sachstand liegen Verwaltungsakte der Einzugsstellen über eine Versicherungsfreiheit
von H und J weder diesen noch der Antragstellerin oder H und J selbst vor. Da weitere Ermittlungsmöglichkeiten fehlen, ist
auch nicht davon auszugehen, dass solche Bescheide im Hauptsacheverfahren beigebracht werden können und sich die Beweislage
zugunsten der Antragstellerin ändert. Ist dies aber nicht wahrscheinlich, ist es ebenso wenig wahrscheinlich, dass sich die
angefochtenen Bescheide auf der Grundlage einer anzunehmenden Bindungswirkung als rechtswidrig erweisen werden und die Antragstellerin
mit ihrer Klage insoweit Erfolg haben wird.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er nach den tatsächlichen Gegebenheiten im Übrigen auch nicht die Auffassung der
Antragstellerin teilt, Bescheide zur Versicherungsfreiheit von H und J seien von den Krankenkassen in den Jahren 2000/2002
mit "überwiegender" Wahrscheinlichkeit erlassen worden. So enthält das Schreiben der IKK classic vom 20.12.2019 nur die Wertung
dieser Kasse, H habe nach der damaligen Rechtslage (vgl. insoweit aber BSG Urt. v. 5.2.1998 - B 11 AL 71/97 R - juris Rn. 15 ff.) nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Zur Frage, ob hierzu (auch) eine - formale
- Feststellung durch Erlass eines entsprechenden Statusbescheides getroffen wurde, finden sich hingegen nicht mehr als bloße
Mutmaßungen. Das Schreiben der DAK vom 13.2.2020 spricht sogar gegen die Annahme einer Bescheiderteilung, indem dort ausgeführt
wird, Statusfeststellungsbescheide seien normalerweise nicht an Versicherte erstellt, sondern lediglich Beitragsbescheide
erlassen worden. Dies erklärt zugleich, warum von der jeweiligen Krankenkasse als zuständiger Einzugsstelle keine Pflichtbeiträge
eingezogen worden sind, ohne dass daraus der Schluss auf eine entsprechende Statusentscheidung gezogen werden könnte. Das
Verfahren im Zusammenhang mit dem Beitritt von Personen zur freiwilligen Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung
ist von seiner Zielrichtung her weder unmittelbar noch mittelbar auf die "Feststellung einer Beschäftigung" gerichtet. Vielmehr
ist dort das Vorliegen von Beschäftigung lediglich eine von mehreren (alternativ bzw kumulativ) in Betracht kommenden, gem.
§
9 SGB V klärungsbedürftigen Punkten. Allein aus dem Erlass eines Bescheides über die Pflicht zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen
aus freiwilliger Versicherung lässt sich dementsprechend in keiner Weise auf die Feststellung von Versicherungsfreiheit aufgrund
von Selbstständigkeit schließen (vgl. BSG Urt. v. 29.6.2016 - B 12 R 5/14 R - juris Rn. 27).
Soweit die Antragstellerin die Rechtsprechung des BSG zu GmbH-Geschäftsführern in Fällen, in denen drei Gesellschafter-Geschäftsführer in gleicher Höhe am Stammkapital beteiligt
sind, für verfehlt hält, teilt der Senat, der der Rechtsprechung des BSG folgt (vgl. z.B. Beschl. v. 6.7.2020 - L 8 BA 194/19 B ER - juris Rn. 42; siehe z.B. auch schon Beschl. v. 21.5.2010 - L 8 R 213/10 B ER - juris Rn. 6), diese Bedenken nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Stellung der Geschäftsführer
in derartigen Konstellationen eher mit einem Fremdgeschäftsführer als mit einem Unternehmer, der die Gesellschafterbeschlüsse
maßgeblich beeinflusst, vergleichbar. Wie ein Fremdgeschäftsführer haben auch H und J für sich betrachtet jeweils nicht die
Rechtsmacht, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft in ihrem Sinn bestimmen
zu können. Ihnen nicht genehme Weisungen können sie - ohne Unterstützung eines anderen Gesellschafters - nicht verhindern.
Im vorliegenden Fall zeigt sich dies besonders deutlich. So ist J von der Gesellschafterversammlung gegen seinen Willen als
Geschäftsführer mit der gem. § 10 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags (nur) erforderlichen einfachen Mehrheit abberufen worden
(vgl. hierzu auch das von der Antragstellerin vorgelegte, die Rechtmäßigkeit der Abberufung bestätigende Urteil des Oberlandesgerichts
v. 19.12.2019 - 18 U 153/18). Soweit die Antragstellerin das Ergebnis der BSG-Rechtsprechung mit der Frage anzweifelt, von wem ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit 33,33 Prozent des Stammkapitals dann
abhängig sein solle, verkennt sie, dass die Abhängigkeit von ihr selbst, als eigenständiger juristischer Person, besteht.
Im Übrigen wäre das gewünschte Ergebnis selbstständiger Tätigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführer auch unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des BSG durch Einräumung entsprechender Sperrminoritäten ohne weiteres zu erreichen. Fehlen derartige Regelungen wie hier, ist davon
auszugehen, dass solch weitgehende Befugnisse des einzelnen Gesellschafters tatsächlich nicht gewünscht waren.
Unerheblich ist auch eine von der Antragstellerin angeführte abweichende Auslegung des Bundesgerichtshofs im Rahmen des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Der Sonderrechtsbereich sozialversicherungsrechtlicher Abwägungsentscheidungen erfordert eigenständige Würdigungen; eine
uneingeschränkte Parallelität zu anderen (Teil-)Bereichen der Gesamtrechtsordnung liegt insofern von vornherein nicht vor
(vgl. BSG Urt. v. 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R - juris Rn. 24 m.w.N.).
Schließlich kann die Antragstellerin entgegen ihrer im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung Vertrauensschutz auch nicht
aufgrund der von der Antragsgegnerin durchgeführten Betriebsprüfungen beanspruchen. Betriebsprüfungen hatten nach langjähriger
höchstrichterlicher Rechtsprechung nur den Zweck, die Beitragsentrichtung im Interesse der Versicherungsträger und der Versicherten
sicherzustellen. Ihnen kam keine Entlastungswirkung für den Arbeitgeber zu, weil sie nicht umfassend oder erschöpfend sein
müssen und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken dürfen (vgl. § 11 Beitragsverfahrensverordnung (BVV)). Eine materielle Bindungswirkung aufgrund einer Betriebsprüfung konnte sich nur insoweit ergeben, als Versicherungs- und
Beitragspflicht sowie -höhe im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt
festgestellt wurden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 30 m.w.N.). Letztere Voraussetzung gilt unter der neueren Rechtsprechung, die nunmehr auch von einer Schutzwirkung
für den Arbeitgeber ausgeht, fort (vgl. BSG a.a.O. - juris Rn. 31 f.; Senatsurt. v. 29.1.2020 - L 8 BA 153/19 - juris Rn. 74). Während die Prüfmitteilungen schon grundsätzlich keinen Verwaltungsakt darstellen (vgl. BSG a.a.O. - juris Rn. 32), fehlt es den vorliegenden (Prüf-)Bescheiden sowohl schon an Anhaltspunkten dafür, dass das Versicherungsverhältnis
von H und J überhaupt einer Prüfung unterzogen worden ist als auch erst recht an einer konkreten Regelung zur Versicherungspflicht
oder -freiheit dieser beiden Personen. Allein aus Feststellungen bezogen auf bestimmte konkrete Personen, kann nicht zugleich
entnommen werden, dass im Bescheid hinsichtlich aller sonstigen Beschäftigten, die von der personenbezogenen Beitragsfestsetzung
nicht betroffen sind, sozusagen spiegelbildlich bzw. mittelbar eine Regelung darüber getroffen wird, dass hinsichtlich dieser
im Prüfungszeitraum "alles in Ordnung" ist, also z.B. keine Versicherungs- oder Beitragspflicht besteht (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R - juris Rn. 18).
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur
ein Viertel des Wertes der Hauptsache (hier: 98.113,10 Euro) einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen
ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 30 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).