Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 31.3.2020 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dort unter dem Aktenzeichen (Az.) S 44 BA 121/19 anhängigen Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.11.2016 in Gestalt des Teilabhilfebescheides
vom 24.9.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2019 zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist zulässig (hierzu unter 1.),
jedoch nicht begründet (hierzu unter 2.).
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, insbesondere statthaft. Es liegt keine wirksame Aussetzung
der Vollziehung durch die Antragsgegnerin gem. §
86a Abs.
3 S. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) mehr vor.
Soweit die Antragsgegnerin im Termin des SG Dortmund vom 19.3.2018 zum Verfahren S 71 R 2022/17 ER erklärt hat, sie setze die Vollziehung des Bescheides vom 14.11.2016 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aus,
hat sich die Erklärung ersichtlich auf die Entscheidung der damals beim SG Dortmund anhängigen Hauptsache S 71 R 2023/17 bezogen, in der die Zulässigkeit des Widerspruchs im Vordergrund stand. Nicht hingegen war hiermit auch die Aussetzung der
Vollziehung im späteren Klageverfahren mit dem Az. S 44 BA 121/19 zum Bescheid vom 14.11.2016 nunmehr in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.9.2019 und des Widerspruchsbescheides vom
14.11.2019 erfasst. Anderenfalls hätte formuliert werden müssen, dass die Aussetzung bis zur rechtskräftigen gerichtlichen
Entscheidung über die streitbefangene Beitragsforderung bzw. bis zur endgültigen Erledigung der insoweit anhängigen sozialgerichtlichen
Verfahren erfolge.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch nicht begründet.
Gemäß §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben,
diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine - wie hier erfolgte - Entscheidung
über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG keine aufschiebende Wirkung.
Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers
einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung
ist in Anlehnung an §
86a Abs.
3 S. 2
SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter
a) oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte zur Folge hätte (hierzu unter b).
a) Da §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich
erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen
zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen
die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020
- L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 4 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, da deren Erfolg nicht überwiegend
wahrscheinlich ist. Es spricht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung derzeit
nicht mehr dafür als dagegen, dass sich der von der Antragsgegnerin nach § 28p Abs. 1 S. 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) erlassene Prüfbescheid vom 14.11.2016 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 24.9.2019 und des Widerspruchsbescheides
vom 14.11.2019, mit dem sie von der Antragstellerin Beiträge und Umlagen für die Zeit von 2012 bis 2014 in Höhe von 8.847,17
Euro nachfordert, im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.
Rechtsgrundlage der aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheide und der darin festgesetzten Beitragsnachforderung
ist § 28p Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
nach dem
SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die
Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§
28a SGB IV). Im Rahmen der Prüfung werden gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte (sog. Prüfbescheide) zur Versicherungspflicht und
Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der
Widerspruchsbescheide erlassen. § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich (vgl. BSG Urt. v. 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R - juris Rn. 12).
aa) Der Bescheid vom 14.11.2016 ist formell rechtmäßig ergangen; insbesondere ist die Antragstellerin vor dessen Erlass in
den Schlussbesprechungen vom 5.10. und 7.11.2016 gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört worden.
bb) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nach der im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung in einem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden
Umfang nicht gegeben. Es spricht derzeit nicht mehr dafür als dagegen, dass die Antragsgegnerin die streitigen Beiträge zu
Unrecht erhoben hat.
Gemäß §
28e Abs.
1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm versicherungspflichtig Beschäftigten, d.h. die für
diese zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§
28d S. 1 und 2
SGB IV), zu entrichten. In welcher Höhe ein Beitragsanspruch besteht, richtet sich nach den für die einzelnen Sozialversicherungszweigen
geltenden Regelungen und der gem. § 28n
SGB IV vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung
und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom 3.5.2006 (Beitragsverfahrensordnung - BVV; vgl. BSG Urt. v. 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R - juris Rn. 14).
Gem. § 1 Abs. 1 BVV werden der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet,
an denen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage) und ist Berechnungsbasis das aus
der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt (vgl. § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V], § 57 Abs. 1
S. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI], § 162 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI], § 342 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
[SGB III]) bis zur jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (vgl. §
223 Abs.
3 SGB V, §
157 SGB VI, §
54 Abs.
2 S. 1
SGB VI, §
341 Abs.
3 S. 1
SGB III). Arbeitsentgelt sind nach §
14 Abs.
1 S. 1
SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang
mit ihr erzielt werden.
Bei einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung ist hinsichtlich der Zuordnung und der Bemessungsgrenze die Sonderregelung
des §
23a SGB IV zu beachten, die die allgemeinen Bemessungsgrundsätze modifiziert (vgl. BSG Urt. v. 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R - juris Rn. 14). So ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt vorbehaltlich weiterer abweichender Regelungen dem Entgeltabrechnungszeitraum
zuzuordnen, in dem die Zahlung erfolgt (§
23a Abs.
1 S. 3
SGB IV). In Abweichung von der o.g. monatlichen Beitragsbemessungsgrenze ist es soweit zu berücksichtigen, wie das bisher gezahlte
Arbeitsentgelt die anteilige (Jahres-)Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht (§
23a Abs.
3 S. 1
SGB IV). Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse
bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums entspricht, dem einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist (§
23a Abs.
3 S. 2
SGB IV).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin die jeweils im Dezember gezahlten "Umsatzprämien" nach der
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung zutreffend als Einmalzahlung i.S.v. §
23a SGB IV angesehen und die Beiträge und Umlagen dem entsprechend berechnet.
Unter den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts fallen gem. §
23a Abs.
1 S. 1
SGB IV Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum
gezahlt werden. Für die Abgrenzung zu laufend erbrachtem Arbeitsentgelt ist nicht die von den Arbeitsvertragsparteien gewählte
Bezeichnung der Vergütung, der Zahlungsanlass oder der Zahlungsmodus ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, ob das
gezahlte Entgelt einen konkreten Bezug zu der in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum geleisteten Arbeit hat oder ob
eine solche Beziehung nicht besteht (vgl. BSG Urt. v. 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R - juris Rn. 19). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Zuwendung als laufend gezahltes Arbeitsentgelt oder als
Einmalzahlung ist derjenige der Entstehung des Beitragsanspruchs (vgl. BSG a.a.O.).
Ein konkreter Bezug der den Versicherten HM und RM im Dezember zugeflossenen "Umsatzprämien" zu einer jeweils in einem bestimmten
Entgeltabrechnungszeitraum geleisteten Arbeit ist nach dem aktenkundigen Sachstand nicht ersichtlich. Regelungen, die HM und
RM erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile auf Grund ihrer Arbeitsverträge mit der Antragstellerin einräumen, sind weder von
der Antragstellerin schlüssig vorgetragen noch gem. §
86b Abs.
2 S. 4
SGG i.V.m. §§
920 Abs.
2,
294 Abs.
1 Zivilprozessordnung hinreichend glaubhaft gemacht. So fehlt es an jeglicher Darlegung, welche konkreten Tätigkeiten HM und RM im Rahmen der einzelnen
Projekte wann ausgeübt haben und aus welchen Gründen hieraus Honorierungsansprüche in Höhe von 10.000,00 Euro in 2012 und
2013 sowie in Höhe von 5.000,00 Euro in 2014 entstanden sein sollen. Den nicht unterzeichneten Schreiben der Antragstellerin
an HM und RM jeweils zur "Umsatzprämie" vom 14.12.2012, 4.12.2013 und vom 3.12.2014 (nur an RM) ist hierzu nichts zu entnehmen.
Darin wird (jeweils gleichlautend) lediglich ausgeführt, dass HM und RM "maßgeblich zu positiven Projektergebnissen im Dezember
... beigetragen" hätten, ohne dass deutlich wird, wann genau und in welcher Form diese Beiträge erfolgt und in welcher Weise
sie "maßgeblich für die positiven Projektergebnisse" gewesen sein sollen. Dies gilt gleichermaßen für das von der Antragstellerin
vorgelegte Schaubild "Blueprint: V - Finanzierung" mit den einzelnen Projektphasen und der Behauptung der Antragstellerin,
HM und RM seien ausschließlich in der Phase "Genehmigung Finanzierung" in der Weise tätig geworden, dass sie dem Geschäftsführer
der Antragstellerin "jeweils an Tagen im Dezember zugearbeitet und Argumentationshilfen nach [seinen] Vorgaben erstellt" hätten.
Weitere Ermittlungen hierzu bleiben ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Sonstige sachliche und/oder rechnerische Unrichtigkeiten hinsichtlich der Höhe der Beitragsforderung sind von der Antragstellerin
nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.
b) Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin durch die sofortige
Vollziehung des Beitragsbescheides liegt nicht vor.
Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen
und glaubhaft zu machen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes
zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet
wäre als zurzeit (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 27). Dabei ist vom Beitragsschuldner auch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er bei Fortsetzung seines
Geschäftsbetriebs und Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage ist, derart rentabel zu wirtschaften, dass die
noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden kann (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 15.6.2020
- L 8 BA 139/18 B ER - juris Rn. 15; Beschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 22). Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für den Schuldner verbundenen wirtschaftlichen
Konsequenzen führen nicht zur Annahme einer unbilligen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter
Pflichten sind (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 7.3.2019 - L 8 BA 75/18 B ER - juris Rn. 17).
Vorliegend fehlt es bereits an einem umfassenden Vortrag zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin,
einschließlich der Möglichkeiten zur Beschaffung von liquiden Mitteln durch Darlehensaufnahme, sowie die Glaubhaftmachung
der entsprechenden Tatsachen. Der Verweis auf die durch die Coronapandemie verursachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten genügt
für eine hinreichende Darlegung nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 18.5.2020 - L 8 BA 241/ 19 B ER - juris Rn. 23).
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich die Antragstellerin an die zuständige
Einzugsstelle zu wenden. Diese befindet als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. §
28h Abs.
1 S. 3
SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung
(§
76 Abs.
3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. §
257 Abgabenordnung; vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG Urt. v. 28.5.2015 - B 12 R 16/13 R - juris Rn. 23).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur
ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl.
v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 30 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).