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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2014 - 8 R 183/09
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen Gründung einer stillen Gesellschaft durch eine Steuerberatungsgesellschaft mit zwei dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen (hier Steuerfachgehilfinnen) bei einer atypischen stillen Beteiligung der Arbeitnehmerinnen von jeweils 10% an der neu gegründeten Niederlassung Prüfung einer abhängigen Beschäftigung der stillen Gesellschafterinnen Eintritt der Versicherungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt gem. § 7b SGB IV i.d.F. v. 28.12.2007
1. Müssen die beiden jeweils zu 10 % an der stillen Gesellschaft beteiligten Gesellschafterinnen laut Gesellschaftsvertrag ihre Arbeitskraft, Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich der Gesellschaft zur Verfügung stellen, schulden sie eine an den betrieblichen Erfordernissen der Gesellschaft ausgerichtete wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit von mindestens 40 Stunden, erhalten sie eine vorher festgelegte und damit von der Ertragslage unabhängige feste Mindestvergütung und haben sie Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge im Krankheitsfall, so handelt es sich hierbei um Regelungen, die typischerweise Inhalt eines Arbeitsvertrages sind und für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
2. Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch nicht, dass den stillen Gesellschafterinnen lediglich faktisch die Geschäftsführung der betreffenden Niederlassung übertragen wurde, wenn sie auf die unternehmerischen Entscheidungen der Hauptgesellschafterin(hier einer Steuerberatungsgesellschaft) keinen Einfluss nehmen können.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
SGB V § 5 Abs. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV i.d.F.v. 28.12.2007 § 7b
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 01.10.2009 S 17 KR 176/0
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.10.2009 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.518,56 EUR festgesetzt.

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