[Gründe]
I.
Die Beteiligten streiten im Wege vorläufigen Rechtsschutzes über die Befugnis des Antragsgegners, die sofortige Vollziehung
einer vertragsärztlichen Zulassung des Beigeladenen zu 8) im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages als Facharzt für
Orthopädie und Unfallchirurgie anzuordnen.
Dem im Jahr 1961 geborenen Antragsteller wurde am 5. Januar 1987 die ärztliche Approbation erteilt. Er verfügt seit dem 27.
August 1994 über eine Facharztbezeichnung als Facharzt für Chirurgie, seit dem 13. Juni 2001 über eine solche als Facharzt
für Orthopädie und seit dem 25. April 2009 über eine Facharztbezeichnung als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie.
Nach den Eintragungen im Arztregister der Beigeladenen zu 1) ist er überdies berechtigt, verschiedene Zusatzbezeichnungen
zu führen (seit August 1994 Sportmedizin, seit 2001 Chirotherapie, seit 2002 physikalische Therapie). In der Zeit vom 1. Februar
2002 bis zum 30. Juni 2006 war er mit dem Beigeladenen zu 7) in einer orthopädischen Gemeinschaftspraxis in C und anschließend
bis zum 31. Dezember 2016 mit dem Beigeladenen zu 7) im Rahmen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in C
bzw. B vertragsärztlich tätig. Seit 2017 ist er mit einem vollen Versorgungsauftrag mit Praxissitz in B zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassen.
Dem 1965 geborenen Beigeladenen zu 8) wurde am 9. Juli 2004 die ärztliche Approbation erteilt. Er ist seit dem 8. November
2004 berechtigt, die Facharztbezeichnung als Facharzt für Chirurgie und seit dem 27. Juni 2009 die Facharztbezeichnung Facharzt
für Orthopädie und Unfallchirurgie zu führen. Er verfügt gleichfalls über verschiedene Zusatzbezeichnungen (seit 2008 manuelle
Medizin/Chirotherapie, seit 2011 spezielle Unfallchirurgie, seit September 2014 spezielle orthopädische Chirurgie, seit Dezember
2014 Sportmedizin). In dem Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 15. Juni 2017 war er als Oberarzt am N-Hospital I, anschließend
bis zum 30. Juni 2018 als angestellter Facharzt in der Praxis des Facharztes für Chirurgie Dr. S, B, und ab dem 1. Juli 2018
als angestellter Facharzt in der Praxis des Beigeladenen zu 7) tätig.
Im März 2017 beantragte der Beigeladene zu 7) die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes zur Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens.
In diesem Zuge erklärte er, es solle eine "Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag" mit dem Zusatz "auch 2 hälftige Zulassungen
möglich" ausgeschrieben werden.
Der anschließenden Empfehlung der Beigeladenen zu 1) folgend beschloss der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen
für den Regierungsbezirk Münster (ZA) am 25. April 2017 die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für den Vertragsarztsitz
des Beigeladenen zu 7) in C, F-Str. 8.
Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. der Antragsteller und der Beigeladene zu 8). Letzterer hatte mit dem Beigeladenen
zu 7) am 28. November 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 zum Zweck der gemeinsamen Ausübung ambulanter, vertrags- und privatärztlicher
Tätigkeit im Fachgebiet Orthopädie einen "Vertrag über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis (GbR)" geschlossen. Nach dem
Inhalt des Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien die Schaffung eines gemeinsamen Gesellschaftsvermögens zum 1. Januar
2019, an dem beide Personen zu jeweils zu 50 % beteiligt waren. Der Beigeladene zu 8) verpflichtete sich, für die Übertragung
des Vermögensanteils einen Kaufpreis in Höhe von 150.000,00 € zu zahlen (§ 4 Abs. 2 des Vertrages). Auf den weiteren Inhalt
des Vertrages wird verwiesen.
Nach einer Stellungnahme des zuständigen Geschäftsbereichs der Beigeladenen zu 1) vom 10. Dezember 2018 erachtete diese den
vertraglich vereinbarten Kaufpreis von 150.000,00 € für nicht beanstandungswürdig ("OK"-Vermerk).
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 beschränkte der ZA antragsgemäß den Versorgungsauftrag des Beigeladenen zu 7) für den
Vertragsarztsitz C, F-Str.8 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 auf einen hälftigen Versorgungsauftrag (Ziff. 1. des Beschlusses),
ließ den Beigeladenen zu 8) mit hälftigem Versorgungsauftrag für diesen Vertragsarztsitz zu (Ziff. 2. des Beschlusses), genehmigte
den Beigeladenen zu 7) und 8) die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit (Ziff. 3. des Beschlusses) und lehnte u.a.
den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen der Nachbesetzung
ab (Ziff. 4b) des Beschlusses). Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
Gegen den ihm am 3. Januar 2019 zugestellten Beschluss erhob der Antragsteller am 17. Januar 2019 schriftlich Widerspruch.
Die Zulassung des Beigeladenen zu 8) sei rechtswidrig. Nach den Kriterien der beruflichen Eignung, des Approbationsalters
und der Dauer der (vertrags-)ärztlichen Tätigkeit habe er ausgewählt werde müssen. Die Einigung zwischen den Beigeladenen
zu 7) und 8) sei für die Entscheidung über die Zulassung unbeachtlich. Die vertragliche Verständigung sei im Rahmen der Auswahlentscheidung
nur berücksichtigungsfähig, wenn die Vertragspartner einen dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis für den Praxisanteil
vereinbart hätten. Ihm seien keine aktuellen aussagekräftigen Daten bezogen auf die Praxis des Beigeladenen zu 7) bekannt.
Dessen Einnahmen müssten jedoch in der Vergangenheit deutlich gesunken sein, zumal er alters- und erkrankungsbedingt nicht
mehr in vollem Umfang habe beruflich tätig sein können. Da er - der Antragsteller - wegen der früheren gemeinsamen ärztlichen
Tätigkeit im Rahmen der überörtlichen BAG in den Praxisräumen F-Str. 8 in C praktiziert habe, seien ihm viele Patienten, die
von dem Beigeladenen zu 7) weiterbehandelt worden seien, bekannt. Er sei bereit, einen dem Verkehrswert des Praxisanteils
entsprechenden Kaufpreis zu leisten. Bei einer positiven Zulassungsentscheidung sei er zudem bereit, seinen Versorgungsauftrag
in B zu beschränken und auszuschreiben.
Mit Beschluss vom 3. April 2019 wies der Antragsgegner nach mündlicher Verhandlung den Widerspruch des Antragstellers gegen
den Beschluss des ZA vom 11. Dezember 2018 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Der Antragsteller
und der Beigeladene zu 8) seien - so der Antragsgegner zur Begründung der Auswahlentscheidung - hinsichtlich ihrer ärztlichen
Qualifikation und der Dauer der ärztlichen Tätigkeit mit jeweils mehr als fünf Jahren seit Abschluss der Facharztanerkennung
gleich geeignet. Beide Bewerber seien nicht in die Warteliste eingetragen. Bei gleicher Eignung könne derjenige Bewerber ausgewählt
werden, der sich - wie vorliegend der Beigeladene zu 8) - bereits mit dem Praxisinhaber zivilrechtlich geeinigt habe. Eine
Einigung zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 7) sei bisher nicht erfolgt und könne auch künftig ausgeschlossen
werden. Die angemessene Berücksichtigung der Interessen des Beigeladenen zu 7) spreche für die Zulassung des Beigeladenen
zu 8). Soweit der Antragsteller geltend mache, der zwischen den Beigeladenen zu 7) und 8) vereinbarte Kaufpreis überschreite
den tatsächlichen hälftigen Verkehrswert und die Interessen des Beigeladenen zu 7) seien insoweit nicht zu berücksichtigen,
führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Behauptungen hinsichtlich eines deutlichen Absinkens der Einnahmen aus der Praxis
des Beigeladenen zu 7) seien lediglich allgemein gehalten. Sie seien "ins Blaue hinein" erfolgt. Die Fallzahlen der Praxis
des Beigeladenen zu 7) hätten in den Quartalen IV/2017 bis III/2018 die durchschnittlichen Fallzahlen der Orthopäden im Bereich
der Beigeladenen zu 1) überschritten. Es bestehe daher kein Anlass, an der Richtigkeit der Einschätzung der Beigeladenen zu
1) hinsichtlich der Angemessenheit des Kaufpreises zu zweifeln.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange
das Vollzugsinteresse überwiege. Es seien die berechtigten Interessen der Beigeladenen zu 7) und 8) sowie insbesondere die
öffentlichen Interessen der gesetzlich Versicherten an einer kontinuierlichen Patientenversorgung durch die Beigeladenen zu
7) und 8) am maßgeblichen Vertragsarztsitz und die allein dadurch gewährleistete Praxisfortführung zu beachten. Die Interessen
des Antragstellers seien gegenüber den öffentlichen Interessen und den Interessen der Beigeladenen zu 7) und 8) nachrangig.
Der mit vollem Versorgungsauftrag in B vertragsärztliche tätige Antragsteller habe bisher keinerlei wirtschaftliche bzw. vertragliche
Dispositionen hinsichtlich der Übernahme des hälftigen Versorgungsauftrags des Beigeladenen zu 7) getroffen. Schließlich könne
aufgrund der gescheiterten früheren Zusammenarbeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller aus rein persönlichen
Gründen durch Einlegung des Widerspruchs die Bestandskraft der Entscheidung der Zulassungsgremien erheblich verzögern wolle.
Im Falle eines mehrjährigen Rechtsstreits werde die bewährte Patientenversorgung am Vertragsarztsitz durch eine lange Phase
der Unsicherheit erheblich belastet. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses des Antragsgegners
Bezug genommen.
Gegen den ihm am 23. April 2019 zugegangenen Beschluss hat der Antragsteller am 8. Mai 2019 Klage zum Sozialgericht (SG) Münster erhoben und im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die im Beschluss des Antragsgegners vom 3. April 2019
angeordnete sofortige Vollziehung aufzuheben. Es sei lediglich vorgetäuscht worden, dass der Beigeladene zu 7) nicht mit ihm
- dem Antragsteller - zusammenarbeiten wolle. Der Beigeladene zu 7) habe nur deshalb eine Präferenz für den Beigeladenen zu
8) gehabt, da dieser bereit gewesen sei, einen wesentlich überhöhten Kaufpreis für die hälftige Praxis zu zahlen. Der vereinbarte
Kaufpreis liege weit über dem tatsächlichen Verkehrswert. Er habe bereits frühzeitig seine Bereitschaft bekundet, einen Kaufpreis
in Höhe des Verkehrswertes zu zahlen. Es liege auch ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor. Der Widerspruch des Mitbewerbers
Dr. H sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten habe der Beigeladene zu 7) in
unzulässiger Weise Leistungen abgerechnet. Es könne daher nicht auf seine Fallzahlen abgestellt werden. Er habe auch bekundet,
dass er bereit sei, umfassend den Praxisbetrieb an seinem derzeitigen Sitz in B umzustellen. Konkret habe er für den Standort
B mit Herrn Dr. H vereinbart, dass er mit diesem Arzt eine Gemeinschaftspraxis/Kooperation eingehen wolle und dass Herrn Dr.
H einen hälftigen Vertragsarztsitz in B erhalten solle.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 3. April 2019 aufzuheben und die aufschiebende
Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der angefochtene Beschluss sei nicht zu beanstanden. Ergänzend hat er darauf verwiesen, dass der Beigeladene zu 7) ausdrücklich
eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller abgelehnt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller einen
schwerwiegenden Verfahrensmangel geltend mache. Ein solcher sei nicht gegeben. Zudem begründe ein etwaiger Verfahrensmangel
zu Lasten des Mitbewerbers Dr. H keine Antragsbefugnis des Antragstellers.
Die Beigeladenen zu 7) und 8) haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei ermessensfehlerfrei getroffen worden. Der Antragsteller könne unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt mit seinem Begehren durchdringen. Er bezwecke allein, die Zulassung des Beigeladenen zu 8) zur vertragsärztlichen
Versorgung, die sukzessive Praxisübergabe des Beigeladenen zu 7) sowie deren gemeinsame Berufsausübung zu torpedieren. Der
Beigeladene zu 7) habe zu keinem Zeitpunkt signalisiert, mit dem Antragsteller erneut eine BAG gründen zu wollen. Die frühere
Zusammenarbeit sei konfliktbehaftet gewesen und gescheitert. Der Antragsteller verkenne, dass ein Bewerber, mit dem eine Zusammenarbeit
in einer BAG aus objektiv nachvollziehbaren Gründen von vornherein ausgeschlossen werden könne, als Nachfolger in einem Besetzungsverfahren
nicht in Betracht komme. Die Berufung des Antragstellers auf §
103 Abs.
4 Satz 8
SGB V sei unbeachtlich. Diese Regelung begrenze das Auswahlermessen der Zulassungsgremien bei gleichzeitiger Beachtung der wirtschaftlichen
Interessen des ausscheidenden Arztes bzw. seiner Erben, wenn eine zivilrechtliche Einigung zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung
nicht zustande gekommen sei. Es sei jedoch eine zivilrechtliche Einigung erzielt worden. Die Ausführungen des Antragstellers
zum Verkehrswert der Praxis seien daher irrelevant.
Mit Beschluss vom 3. September 2019 hat das SG die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen
Vollziehung sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Auch in materieller Hinsicht erweise sich der Beschluss des Antragsgegners
als offensichtlich rechtmäßig. Die Auswahl des Beigeladenen zu 8) sei nicht zu beanstanden. Auf den Inhalt der Gründe wird
wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Gegen den ihm 9. September 2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 9. Oktober 2019 bei dem SG Münster eingegangenen
Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Aufgrund seiner umfassenden Aus- und Weiterbildung, seiner Zertifizierungen und erworbenen
Zusatzqualifikationen sei er "höchst qualifiziert und besonders geeignet, den Versorgungsauftrag zu erfüllen." Demgegenüber
verfüge der Beigeladene zu 8) trotz seiner ärztlichen Qualifikation als Facharzt für Chirurgie und für Orthopädie und Unfallchirurgie
sowie eingedenk der erworbenen Zusatzqualifikationen (manuelle Medizin/Chirotherapie sowie orthopädische Chirurgie und Sportmedizin)
über keine weiteren Qualifikationen, die für den nachzubesetzenden Vertragsarztsitz relevant seien. Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung sei die berufliche Eignung auch dann höher einzuschätzen, wenn größere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich
der konservativ-orthopädischen Tätigkeit bestünden (Verweis auf BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 33/17 R -).
Entgegen der Ansicht des SG sei das Ausschreibungsverfahren auch formell fehlerhaft durchgeführt worden. Über den Nachbesetzungsantrag des Beigeladenen
zu 7) vom 16. März 2017 habe der ZA unter dem 25. April 2017 entschieden. Zunächst sei unter der Kennzahl m6279 ein voller
Vertragsarztsitz ausgeschrieben worden. Nachdem ein auf den 19. Juni 2018 anberaumter Termin nach dem Scheitern von Vertragsverhandlungen
mit einem anderen Bewerber aufgehoben worden sei, sei unter dem 14. November 2018 zur Sitzung des ZA am 11. Dezember 2018
geladen worden. Erst während der Sitzung habe der Beigeladene zu 7) erklärt, dass lediglich ein hälftiger Vertragsarztsitz
ausgeschrieben werden solle. An demselben Tag sei dann entgegen der ursprünglichen Ausschreibung nur noch über die Nachbesetzung
eines halben Vertragsarztsitzes entschieden worden.
Soweit das SG das Erfordernis einer Versorgungskontinuität betont habe, sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller über ca. 15 Jahre
in einer überörtlichen BAG mit dem Beigeladenen zu 7) kooperiert habe, weshalb ihm - dem Antragsteller - die künftig zu versorgenden
Patienten zu einem erheblichen Anteil bekannt seien. Er habe überdies in Aussicht gestellt, auf einen hälftigen Versorgungsauftrag
in B zu verzichten, um mit einem hälftigen Versorgungsauftrag in C tätig werden zu können.
Es sei ermessensfehlerhaft, die schützenswerten Interessen des Beigeladenen zu 7) als dem abgebenden Praxisinhabers besonders
zu berücksichtigen. Dessen Interessen seien nur bis zur Höhe des Verkehrswertes der Praxis des Antragsgegners berücksichtigungsfähig.
Soweit ein Kaufpreis oberhalb des Verkehrswertes vereinbart werde, sei die Einigung zwischen dem abgebenden Praxisinhaber
sowie dem übernehmenden Praxisnachfolger nicht besonders zu berücksichtigen (Verweis auf Schriftsatz vom 16. August 2019).
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 3. September 2019 zu ändern und die Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Beschlusses des Antragsgegners vom 3. April 2019 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückweisen.
Der angefochtene Beschluss sei nicht zu beanstanden. Er nimmt ergänzend Bezug auf die Ausführungen der Beigeladenen zu 1).
Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Sie tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen. Die Auswahl des Beigeladenen zu 8)
sei nicht zu beanstanden. Ob der von dem Antragsteller geltend gemachte Verfahrensmangel im Ausschreibungsverfahren vorliege,
sei nicht erheblich. Soweit er vorbringe, es sei zunächst eine Praxis mit vollem Versorgungsauftrag ausgeschrieben, letztlich
aber nur ein halber Praxisanteil nachbesetzt worden, werde er hierdurch - ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Verfahrensfehler
vorliege - jedenfalls nicht benachteiligt. Hinsichtlich der getroffenen Auswahlentscheidung sei in der Sache auch nicht zu
beanstanden, dass der Antragsgegner nicht sämtliche Zusatzqualifikationen beider Bewerber gegeneinander abgewogen, sondern
entscheidend darauf abgestellt habe, dass der Beigeladene zu 7) eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller abgelehnt habe.
Es sei anerkannt, dass im Rahmen der Nachbesetzung eines Praxisanteils in einer BAG einem Bewerber die Zulassung nicht erteilt
werden dürfe, mit dem die verbliebenen Mitglieder der BAG nicht zusammenarbeiten wollten (Verweis auf BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 6 KA 13/11 R -; Senat, Beschluss vom 19. Mai 2014 - L 11 KA 99/13 B ER -). Da der Beigeladene zu 7) eine berufliche Kooperation mit dem Antragsteller abgelehnt habe, sei die versagte Zulassung
des Antragstellers nicht zu beanstanden, zumal sich die frühere berufliche Kooperation zwischen beiden Personen als problembehaftet
erwiesen habe. Zwischenzeitlich sei sogar davon auszugehen, dass eine Kooperation objektiv schlechthin ausgeschlossen sei.
Überdies habe auch kein Anlass bestanden, an der beruflichen Eignung des Beigeladenen zu 8) zu zweifeln, insbesondere nachdem
dieser bereits seit mehr als fünf Jahren auf dem Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie tätig sei. Schließlich sei im Rahmen
der Auswahlentscheidung zu Recht nicht auf die Höhe des Kaufpreises für den Praxisanteil abgestellt worden. Auf diesen Aspekt
komme es - wie das SG zutreffend dargelegt habe - nur an, wenn eine Einigung über den Kaufpreis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber nicht
erzielt werde.
Die Beigeladenen zu 7) und 8) beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschluss des Antragsgegners vom 3. April 2019 sei offensichtlich rechtmäßig. Soweit der Antragsteller auf eine (vermeintlich)
bessere eigene Qualifikation verweise, widerspreche dessen Argumentation ständiger Rechtsprechung. Da sowohl der Antragsteller
als auch der Beigeladene zu 8) seit Abschluss der Facharztanerkennung mehr als fünf Jahre in demselben Fachgebiet ärztlich
tätig gewesen seien, habe der Antragsgegner nach §
103 Abs.
4 SGB V von der Gleichwertigkeit der fachlichen Eignung ausgehen dürfen.
Entgegen der Annahme des Antragstellers sei das Ausschreibungsverfahren auch formell fehlerfrei durchgeführt worden. Der Antragsteller
habe den Wortlaut der maßgeblichen Ausschreibung offensichtlich falsch interpretiert. Dem Ausschreibungstext zur Kennzahl
m6279 sei zu entnehmen gewesen, dass im Nachfolgeverfahren auch die Übernahme einer hälftigen Zulassung oder eine Anstellung
in Betracht komme. Dass der Antragsteller nach eigenem Bekunden anlässlich der Sitzung des ZA am 11. Dezember 2018 von der
Entscheidung über eine hälftige Zulassung überrascht gewesen sei, könne den sonstigen Verfahrensbeteiligten nicht angelastet
werden.
Soweit der Antragsteller abermals auf eine vermeintlich überhöhte Kaufpreisforderung des Beigeladenen zu 7) verweise, komme
diesem Umstand aus den bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargestellten Gründen und den in der angefochtene Entscheidung
dargelegten Erwägungen keine Relevanz zu (Verweis auf BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 6 KA 39/10 R -).
Die übrigen Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen des weiteren Inhalts des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Zulassungsgremien. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte
zu dem vor dem SG Münster unter dem Az. S 4 KA 8/19 anhängigen Hauptsacheverfahren.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Münster ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die am 9. Oktober 2019 schriftlich eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 9. September 2019 zugestellten
Beschluss des SG Münster vom 3. September 2019 ist zulässig, insbesondere statthaft (§
172 Abs.
1 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§
173 Satz 1; §
64 Abs.
1, Abs.
2, §
63 SGG).
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag, die mit Beschluss des Antragsgegners vom 3. April 2019 angeordnete sofortige Vollziehung der Zulassung des
Beigeladenen zu 8) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 3. April
2019 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist zulässig <hierzu nachfolgend a)>, aber nicht begründet <hierzu
nachfolgend b)>.
a) Der Antrag ist zulässig.
aa) Das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vor dem
SG Münster gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 3. April 2019 anhängigen Anfechtungsklage (S 4 KA 8/19), statthaft. Nach §
86b Abs.
1 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung
haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen (Nr. 1), in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage
keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Nr.
2) und in den Fällen des §
86a Abs.
3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen (Nr.
3). Hiernach ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gerichtlichen Anfechtungsrechtsbehelfs der
Hauptsache statthaft, nachdem der Antragsgegner mit Beschluss vom 3. April 2019 gemäß §
97 Abs.
4 SGB V die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet hat. Aus dem sachlichen Kontext der Entscheidung des Antragsgegners
und den Gründen zu "III." ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich diese Entscheidung auf die Zulassung des Beigeladenen
zu 8) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages mit Wirkung zum 1.
Januar 2019 bezieht.
bb) Das für die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (zu diesem Zulässigkeitserfordernis
allgemein Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a. -, juris, Rn. 34) ist gegeben.
(1) Das Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann zwar fehlen,
wenn der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist, etwa weil der angefochtene Verwaltungsakt
- zweifelsfrei - unanfechtbar geworden ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof <VGH> Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2004
- 6 S 30/04 -; Oberverwaltungsgericht <OVG> Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -; Kopp/Schenke,
VwGO, 26. Aufl. 2020, §
80 Rn. Rn. 50). Entsprechendes gilt auch dann, wenn eine Rechtsverletzung des Antragstellers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
in Betracht kommt. Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen
Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ergeben können; dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem
Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsaktes wirksamer Rechtsschutz zuteil wird. Kommt allerdings
die Gewährung von Rechtsschutz schon deshalb nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende nicht geltend machen kann, durch
die behördliche Entscheidung in eigenen Rechten verletzt zu sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung
kein hinreichender Anlass (Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24.92 -, NJW 1993, 1610, 1611).
Die in der Hauptsache erhobene (offensive) Konkurrentenklage ist nicht offensichtlich unzulässig. Bei offensiven Konkurrentenklagen,
bei der mehrere Bewerber um die Zuerkennung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung streiten, folgt die Anfechtungsbefugnis
aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit jedes Bewerbers (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 -; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R-; BSG, Urteil vom 7. Februar 2007 - B 6 KA 8/06 R -). Gegenstand des Verfahrens ist die Entscheidung der Zulassungsgremien nach §
103 Abs.
4 Satz 4
SGB V, unter mehreren Bewerbern "den Nachfolger auszuwählen" (BSG, Urteil vom 5. November 2003 - B 6 KA 11/03 R -; Senat, Beschluss vom 19. Mai 2014 - L 11 KA 99/13 B ER -; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - L 11 KA 53/19 B ER -).
Der statthafte gerichtliche Rechtsbehelf der Hauptsache ist am 8. Mai 2019 fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Beschlusses des Antragsgegners vom 3. April 2019 erhoben worden.
(2) Der Senat braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält,
wonach ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG einen vorherigen - erfolglosen - Antrag bei der Behörde auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach §
86a Abs.
3 Satz 1
SGG erfordert (so noch Senat, Beschluss vom 3. April 2017 - L 11 KA 51/16 ER KL -, juris, Rn. 14 m.w.N.), oder ob eine dahingehende behördliche Vorbefassung entbehrlich ist (LSG Thüringen, Beschluss
vom 16. März 2012 - L 4 AS 106/12 B ER -; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 7a; Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB V, 4. Auflage, § 97 Rn. 104 zu Antrag nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG unter Verweis auf BSG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 4/13 B -). Für die Entbehrlichkeit eines vorherigen behördlichen Antrags spricht allerdings, dass §
80 Abs.
6 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) ein dahingehendes Erfordernis für einen gerichtlichen Antrag nach §
80 Abs.
5 Satz 1
VwGO statuiert, soweit es die Suspendierung einer "Anforderung von Abgaben und Kosten" im Sinne des §
80 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 VwGO betrifft, §
86b Abs.
1 SGG eine entsprechende Regelung jedoch nicht enthält (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R -). Jedenfalls in Fällen, in denen der Antragsgegner selbst - wie hier der Berufungsausschuss nach §
97 Abs.
4 SGB V - die sofortige Vollziehung angeordnet hat, ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Antrag auf behördliche Aussetzung der
sofortigen Vollziehung (§
86a Abs.
3 Satz 1
SGG) erfolglos bleiben wird. Zumindest in einem solchen Sachverhalt bedarf es eines vorherigen Antrags auf behördliche Aussetzung
der sofortigen Vollziehung nicht.
b) Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die von dem Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung seiner Entscheidung
ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden <hierzu aa)>. Die Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus
<hierzu bb)>.
aa) Die angeordnete sofortige Vollziehung der Zulassung des Beigeladenen zu 8) zur vertragsärztlichen Versorgung im Umfang
eines hälftigen Versorgungsauftrages (Faktor 0,5) als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ist formell ordnungsgemäß.
Nach §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden
Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher
Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung angeordnet hat. Daneben bestimmt §
97 Abs.
4 SGB V, dass der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen kann.
(1) Hiernach war der Antragsgegner für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassung des Beigeladenen zu 8) zuständig.
§
97 Abs.
4 SGB V, der mit der Einführung des §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG bestehen blieb, soll nämlich klarstellen, dass der Berufungsausschuss ungeachtet der abweichenden Terminologie des §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG die Kompetenz zur Anordnung der sofortigen Vollziehung hat (BSG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 4/13 B - juris-Rn. 22).
(2) Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß begründet. An die formelle Begründungspflicht
sind - auch im Anwendungsbereich des §
97 Abs.
4 SGB V - hohe Anforderungen zu stellen (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2014 - L 11 KA 99/13 B ER -, juris, Rn. 73). Die Begründung muss eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen
Interesses an der sofortigen Vollziehung beinhalten und darf nicht nur floskelhaft erfolgen. Sie muss die wesentlichen tatsächlichen
und rechtlichen Gründe für das konkrete Vollzugsinteresse darlegen. Das die sofortige Vollziehbarkeit tragende besondere Interesse
muss über das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigende bloße (Erlass-)Interesse hinausreichen (Senat, Beschluss
vom 4. Mai 2011 - L 11 KA 120/10 B ER -).
Diesen Maßstäben genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch. Ihre Begründung lässt in der Gesamtschau als Ergebnis
einer Abwägung der widerstreitenden Interessen erkennen, dass und aus welchen Gründen im konkreten Fall das Interesse an der
sofortigen Vollziehung nach der Beurteilung des Antragsgegners überwiegt. Zwar reicht der nur formelhafte Hinweis, wonach
der "vorliegende Beschluss offensichtlich rechtmäßig" sei und der Antragsteller mit seinem Begehren unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt im Ergebnis durchdringen könne, nicht aus, da er eine Anknüpfung an den konkreten Sachverhalt vermissen lässt
(vgl. hierzu Schenke, in: Kopp/Schenke,
VwGO, 26. Aufl. 2020, §
80 Rn. 85 zu §
80 Abs.
3 VwGO); allerdings hat der Antragsgegner - insoweit hinreichend einzelfallbezogen - auch das Erfordernis an einer "gewohnten kontinuierlichen
Patientenversorgung" durch die Beigeladenen zu 7) und 8) an dem konkreten Vertragsarztsitz aufgezeigt und auf die negativen
Auswirkungen eines langjährigen Rechtsstreits zu Lasten der gesetzlich Versicherten hingewiesen.
bb) Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt jedoch das Vollziehungsinteresse nicht. Die Entscheidung, ob die
aufschiebende Wirkung ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aussetzungsinteresses
einerseits und des öffentlichen und individuellen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Dabei steht
eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund: Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts
besteht kein öffentliches Interesse. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse grundsätzlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt
offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung
sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Dabei kommt in Anlehnung an den Rechtsgedanken des §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG vor allem dem Grad der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides Relevanz zu. Daneben können aber auch wirtschaftliche
Gesichtspunkte abhängig davon eine Rolle spielen, in welchem Umfang die sofortige Vollziehung für den Adressaten des Bescheides
eine besondere Härte darstellt (vgl. zu diesen Kriterien Senat, Beschluss vom 20. März 2019 - L 11 KA 76/18 B ER - GesR 2019, 446 ff.; Senat, Beschluss vom 22. Mai 2019 - L 11 KA 70/18 B ER - MedR 2020, 248 ff.; Senat, Beschluss vom 17. Juli 2020 - L 11 KA 23/19 B ER -, jeweils m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien überwiegt das öffentliche Interesse an einer Vollziehung der Zulassung des Beigeladenen
zu 8), da dem auf dessen Aufhebung gerichteten Anfechtungsrechtsbehelf der Hauptsache nach Maßgabe der gebotenen summarischen
Prüfung voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein wird. Der Beschluss des Antragsgegners vom 3. April 2019 wird weder aus
beachtlichen formellen Gründen aufzuheben sein, noch ist gegenwärtig davon auszugehen, dass er sich als materiell rechtswidrig
erweisen wird.
(1) Beachtliche formelle Fehler des Verwaltungsverfahrens vor dem Berufungsausschuss sind weder erkennbar noch von dem Antragsteller
aufgezeigt worden. Der Antragsgegner ist als Prüfungseinrichtung für die Entscheidung zuständig. Gegen Entscheidungen der
Zulassungsausschüsse - hier nach §
103 Abs.
4 Satz 4
SGB V - können die beteiligten Ärzte und Institutionen den Berufungsausschuss anrufen (§
96 Abs.
4 Satz 1
SGB V). Das Verfahren vor dem Berufungsausschuss "gilt" nach §
97 Abs.
3 Satz 2
SGB V als Vorverfahren (§
78 SGG), ohne ein solches zu sein.
(2) Der Beschluss des Antragsgegners vom 3. April 2019 wird sich voraussichtlich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig
erweisen. Dass im Rahmen der zu treffenden Nachbesetzungsentscheidung eine positive Entscheidung zugunsten des Antragstellers
zu treffen war, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht anzunehmen.
Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Zulassungsgremien über die Erteilung einer Zulassung im Nachbesetzungsverfahren ist
§
103 Abs.
4 SGB V. Nach Satz 4 dieser Bestimmung hat der Zulassungsausschuss unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger
des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen.
(a) Soweit der Antragsteller beachtliche Mängel des Ausschreibungsverfahrens geltend macht, dringt er hiermit nicht durch.
Nach §
103 Abs.
4 SGB V hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern
unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen hat (§
103 Abs.
4 Satz 1
SGB V), wenn der ZA in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach §
103 Abs.
3a SGB V einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen hat. Im vorliegenden Verfahren war die Durchführung
eines Nachbesetzungsverfahren veranlasst, weil die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen
angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll (vgl.
§
103 Abs.
3a Satz 1
SGB V). Diese Voraussetzung ist gegeben, weil der Beigeladene zu 7) auf seine hälftige Zulassung verzichtet hat. Nach §
103 Abs.
4 Satz 2
SGB V gilt Satz 1 auch bei einem hälftigen Verzicht.
Soweit der Antragsteller bemängelt, für ihn sei erst am 11. Dezember 2018 erkennbar gewesen, dass lediglich ein hälftiger
Versorgungsauftrag zur Ausschreibung gelangen solle, weisen die Beigeladenen zu 7) und 8) zutreffend darauf hin, dass in der
maßgeblichen Ausschreibung (Kennzahl m6279) darauf hingewiesen wurde, dass auch eine Anstellung sowie zwei hälftige Zulassungen
möglich seien. Tatsächlich ist in dem maßgeblichen Veröffentlichungsorgan der Beigeladenen zu 1), eine "Orthopädische Praxis
im Kreis Warendorf, Schwerpunkt Unfallchirurgie, im Kreis Warendorf (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung
möglich)" ausgeschrieben worden (KVWL Kompakt, 6/2017, S. 31). Auf die Möglichkeit der - in der Sitzung des ZA vom 11. Dezember
2018 auch so beschlossenen - Zulassung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag ist damit frühzeitig aufmerksam gemacht worden,
sodass eine "Überraschungsentscheidung" zulasten des Antragstellers ausscheidet.
(b) Eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers kommt aller Voraussicht nach auch aus sachlichen Gründen nicht in
Betracht. Die Auswahl des Praxisnachfolgers richtet sich nach § 103 Abs. 4 Satz 4 ff., Abs.
5 Satz 3 und ggf. Abs. 6 Satz 2
SGB V. Danach hat der Zulassungsausschuss unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen
Vertragsarztes fortführen wollen, den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (§
103 Abs.
4 Satz 4
SGB V). Bei der Auswahl der Bewerber sind gemäß §
103 Abs.
4 Satz 5
SGB V u.a. die berufliche Eignung (Nr.
1), das Approbationsalter (Nr. 2) und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit (Nr. 3) zu berücksichtigen. Überdies ist zu berücksichtigen,
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich
betrieben wurde (§
103 Abs.
4 Satz 5 Nr.
5 SGB V). Nach §
103 Abs.
4 Satz 9
SGB V sind die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben nur insoweit zu berücksichtigen,
als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt. Zusätzlich bestimmt §
103 Abs.
5 Satz 3
SGB V, dass bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Abs. 4 die Dauer der Eintragung in die
Warteliste zu berücksichtigen ist. Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes endet, der die Praxis bisher mit anderen Vertragsärzten
gemeinschaftlich ausgeübt hat, sind gemäß §
103 Abs.
6 Satz 2
SGB V ferner die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Auswahl angemessen zu berücksichtigen.
(1) Die Bewerberauswahl ist eine Ermessensentscheidung (§
103 Abs.
4 Satz 4
SGB V). Die Zulassungsgremien haben das ihnen eingeräumte Ermessen nicht nur dann auszuüben, wenn sich gleich geeignete Bewerber
gegenüberstehen. Vielmehr haben sie stets eine Ermessensentscheidung zu treffen, die - unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Kriterien - die Bewerberlage wertend beurteilt, im Übrigen aber nur durch die der Ermessensausübung innewohnenden Schranken
eingegrenzt wird. Aus dem Charakter der Auswahlentscheidung als Ermessensentscheidung (hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 30. November 2005 - L 10 KA 29/05 -) folgt, dass die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde und der unterlegene
Bewerber durch den Ermessensfehler beschwert ist. Den Zulassungsgremien ist ein Entscheidungsspielraum eröffnet, den die Gerichte
zu respektieren haben. Die gerichtliche Kontrolle ist auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde von einem vollständigen
und richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlichen Grenzen ihres Ermessensspielraums eingehalten und von dem Ermessen
in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. §
54 Abs.
2 Satz 2
SGG). Eine danach rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung muss das Gericht hinnehmen; es ist nicht befugt, an Stelle der Zulassungsinstanzen
eine eigene Auswahlentscheidung zu treffen. Die Zulassungsgremien haben das ihr bei der Auswahlentscheidung zustehende Ermessen
allerdings nicht nur "pflichtgemäß", sondern auch unter Berücksichtigung der in §
103 Abs.
4 SGB V normierten gesetzlichen Vorgaben auszuüben. Ein Vorrang einzelner der zu berücksichtigenden Kriterien lässt sich dabei weder
aus dem Gesetzeswortlaut herleiten (so schon LSG Thüringen, Beschluss vom 13. Juni 2000 - L 4 KA 29/97 -; Meschke in: Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, 2008, § 16b Rn 118; str.), noch entspräche dies dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat im Zusammenhang mit den durch das GKV-VStG vorgenommenen Änderungen in §
103 Abs.
4 SGB V ausdrücklich betont, dass §
103 Abs.
4 Satz 5
SGB V "wie bisher keine Rangfolge der im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens zu berücksichtigenden Faktoren" enthält, sondern deren
Gewichtung im pflichtgemäßen Ermessen des Zulassungsausschusses liegt (RegE GKV-VStG, BT-Drucks 17/6906, S. 75 zu Nr. 36 a) cc)). Infolgedessen obliegt es den Zulassungsgremien, die Kriterien im Einzelfall
nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen; dies ermöglicht eine an den besonderen Umständen jedes Einzelfalls orientierte
Beurteilung (zutreffend BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R -).
(2) Ausgehend davon ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen zu 8) anstelle des Antragstellers als Nachfolger
zuzulassen, nach derzeitigem Stand der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden.
(a) Der Antragsgegner hat hinsichtlich der beruflichen Eignung (§
103 Abs.
4 Satz 5 Nr.
1 SGB V) und der Dauer der ärztlichen Tätigkeit (§
103 Abs.
4 Satz 5 Nr.
3 SGB V) der konkurrierenden Bewerber angenommen, dass der Antragsteller und der Beigeladene zu 8) aufgrund der jeweils mehr als
fünfjährigen Tätigkeit seit Abschluss der Facharztanerkennung gleich geeignet sind. Insoweit hat der Antragsgegner seiner
Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Annahme einer etwa fünfjährigen Dauer ärztlichen Tätigkeit nach Abschluss
der Weiterbildung dem Ziel dient, einen gewissen Erfahrungsschatz des Zulassungsbewerbers zu garantieren (zu diesem Kriterium
etwa BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 49/12 R -; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R -; BSG, Urteil vom 13. Mai 2020 - B 6 KA 11/19 R -. Dem liegt zutreffend die Rechtsprechung des BSG zugrunde, dass der Erfahrungsstand und der dadurch erworbene Standard in den meisten ärztlichen Bereichen nach fünf Jahren
in vollem Ausmaß erreicht ist, sodass das darüber hinaus gehende Alter eines Bewerbers und die dadurch begründete längere
ärztliche Tätigkeit keinen zusätzlichen Vorzug begründen. Es bestand - und besteht im anhängigen Hauptsacheverfahren - daher
keine Veranlassung zu einer vertieften Prüfung, ob und inwieweit die von dem Antragsteller mit der Beschwerde beschriebenen
Zusatzqualifikationen, aufgrund derer er sich als "höchst qualifiziert und besonders geeignet [ansieht], den Versorgungsauftrag
zu erfüllen", tatsächlich einen substanziellen qualitativen "Vorsprung" gegenüber dem Beigeladenen zu 8) begründen.
(b) Der Senat kann im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes die Frage offen lassen, ob bei gleicher Eignung stets
derjenige Bewerber ausgewählt werden kann, mit dem sich der Praxisinhaber zivilrechtlich geeinigt hat. Der Senat weist jedoch
darauf hin, dass eine generelle Bevorzugung der Bewerber, die sich mit dem Praxisabgeber geeinigt haben, gesetzlich jedenfalls
nicht vorgesehen ist (Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 - L 11 KA 86/16 -, juris, Rn. 54). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsgremien bei der Auswahl des Nachfolgers auch den
Umstand berücksichtigen, ob ein bestimmter Bewerber deutlich mehr die (prognostische) Gewähr für eine länger andauernde kontinuierliche
Patientenversorgung ("Versorgungskontinuität") bietet als einer anderer (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12 - juris, Rn. 54 f. m.w.N.). Insoweit wirkt sich die Frage, ob die Praxisübergabe an einen Bewerber
voraussichtlich reibungslos oder aber konfliktbehaftet gestalten wird, auch auf die Frage der Versorgungskontinuität aus und
ist in diesem Sinne als berücksichtigungswürdiger Belang in die Auswahlentscheidung einzustellen. Dass der Antragsgegner dem
Kriterium der Versorgungskontinuität zugunsten des Beigeladenen zu 8) beigemessen hat und sich im Hinblick auf die vor dem
Zulassungsgremium geschilderte konfliktbehaftete Trennung der bis Dezember 2016 bestehenden überörtlichen BAG zwischen dem
Antragsteller und dem Beigeladenen zu 7) gegen eine Zulassung des Antragstellers entschieden hat, begegnet jedenfalls nach
derzeitiger Erkenntnislage keinen Bedenken.
(c) Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zulassungsgremien bei der Entscheidung über die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes
über den Verkehrswert einer Praxis nur zu befinden haben, wenn eine Einigung über den Kaufpreis zwischen dem Veräußerer und
dem am besten geeigneten Bewerber um die Nachfolge nicht erzielt wird (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 6 KA 39/10 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 11). Erst bei einer fehlenden Einigung zwischen dem Veräußerer und dem am besten geeigneten Bewerber
über den Kaufpreis ist die Höhe des Verkehrswertes von Amts wegen zu ermitteln und festzusetzen (Pawlita, in: Schlegel/Voelzke,
jurisPK-
SGB V, 4. Aufl. 2020, §
103 Rn. 308). Nach diesen Maßstäben bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Überprüfung des vereinbarten Kaufpreises für den
Praxisanteil, nachdem sich der Beigeladene zu 7) und der - nach den vorstehenden Kriterien voraussichtlich rechtsfehlerfrei
ausgewählten - Beigeladene zu 8) am 28. November 2018 in dem "Vertrag über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis (GbR)" auf
einen Kaufpreis von 150.000,00 € verständigt haben. Darüber hinaus hat das SG auch zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Beurteilung der Beigeladenen zu 1) Anhaltspunkte für einen unangemessen
hohen Kaufpreis nicht vorliegen. Vielmehr hat die Beigeladene zu 1) den Kaufpreis für nicht beanstandungswürdig erachtet (Stellungnahme
vom 10. Dezember 2018). Jedenfalls im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ergeben sich - eingedenk der Ausführungen
des Antragstellers im Beschwerdeverfahren - keine Anhaltspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung berechtigen. Der Senat
verweist daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen er sich nach eigener
Prüfung anschließt (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§
154 Abs.
2 und
3,
162 Abs.
3 VwGO. Da die Beigeladenen zu 1) bis 6) keinen Sachantrag gestellt haben, sind diese an den Kosten des Verfahrens nicht zu beteiligen
(§
154 Abs.
3 VwGO).
Die Bestimmung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch gesonderten Beschluss.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).