Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht (§
173 Satz 1, §
64 Abs.
1, Abs.
2, §
63 SGG) am 12. April 2021 durch die Antragstellerin gegen den ihr am 17. März 2021 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 15. März 2021 eingelegt worden.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin
zur Übernahme der Kosten einer Behandlung bei einem "Facharzt für Umweltmedizin (Privatarzt)", denn es ist ihr zumutbar, das
Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt
einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen
eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Maßgeblich sind in erster Linie die Erfolgsaussichten
der Hauptsache. Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung
der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Senat,
Beschluss vom 30. Januar 2019 - L 11 KR 442/18 B ER - KrV 2019, 126 m.w.N.). Der geltend gemachte (Anordnungs-) Anspruch und der Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit,
sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §§
920 Abs.
2,
294 Abs.
1 ZPO).
Die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs zu stellenden Anforderungen korrespondieren dabei mit den glaubhaft zu
machenden wesentlichen Nachteilen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche,
über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt
werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren
verfolgten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. September
2016 - 1 BvR 1335/13 -; Senat, Beschluss vom 26. Juli 2016 - L 11 KR 465/16 B ER -; Beschluss vom 12. August 2013 - L 11 KA 92/12 B ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom
14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -). Die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage besteht eingedenk der aus Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG) folgenden Anforderungen an den Eilrechtsschutz dennoch nur ausnahmsweise (hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2013 -
1 BvR 2366/12 -). So müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend
behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen (Senat, Beschluss vom 26. Juli
2016 - L 11 KR 465/16 B ER -). Die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin sind hierzu umfassend in die Abwägung einzustellen, da sich die
Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte zu stellen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 -; hierzu auch Senat, Beschluss vom 28. Juni 2013 - L 11 SF 74/13 ER -; Beschluss vom 19. November 2012 - L 11 KR 473/12 B ER -).
Grundsätzlich ist die Sach- und Rechtslage desto eingehender zu prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung
und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist. Findet eine - gemessen am Gewicht der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen
- genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage statt, kann es unschädlich sein, wenn das Gericht den Ausgang
des Hauptsacheverfahrens gleichwohl als offen einschätzt und die von ihm vorgenommene Prüfung selbst als summarisch bezeichnet,
ohne deswegen allein auf eine Folgenabwägung abzustellen, sofern nur deutlich wird, dass das Gericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens
für weitgehend zuverlässig prognostizierbar hält (so BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 -). Ist hiernach eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand einer Folgenabwägung
zu entscheiden. In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, zu welchen Konsequenzen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (Senat, Beschluss vom 26. Juli 2016 - L 11 KR 465/16 B ER -; Beschluss vom 14. Januar 2015 - L 11 KA 44/14 B ER -). Die einstweilige Anordnung darf allerdings grundsätzlich die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben.
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft
gemacht.
Die Antragstellerin hat zur Begründung der besonderen Eilbedürftigkeit ihres Begehrens darauf hingewiesen, dass sie eine beruflich
bedingte (Drucker-)Tonerintoxikation erlitten habe und an einer Krebserkrankung (großer Hauttumor) leide. Zudem sei die Diagnose
einer Leukämie gestellt. Deshalb müsse sie einen Facharzt für Umweltmedizin (Privatarzt) aufsuchen, damit sich dieser hinsichtlich
ihrer Krebserkrankung schnellstmöglich mit entsprechenden Fachärzten für Dermatologie und Fachärzten für Onkologie in Verbindung
setze.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine besondere Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung zu begründen. Ausgehend
vom Vortrag der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, weshalb eine Behandlung bei einem - im gerichtlichen Verfahren weder
benannten noch näher bezeichneten - Umweltmediziner unverzüglich durchzuführen wäre, von der im Übrigen weitere Einzelheiten
nicht bekannt sind. Nach der insoweit maßgeblichen Gebietsdefinition der Weiterbildungsordnung der zuständigen Ärztekammer Nordrhein vom 1. Juli 2020 (https://www.aekno.de/aerzte/weiterbildung/weiterbildungsordnung-2020/abschnitt-b-gebiete-facharzt-und-schwerpunktkompetenzen;
vgl. zur Begrenzung der (vertrags-)ärztlichen Tätigkeit durch die Gebietsdefinition der Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern
Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Mai 2016 - B 6 KA 13/15 R -, SozR 4-2500 § 135 Nr. 25, Rn. 19) umfasst das Gebiet "Hygiene und Umweltmedizin", das von Fachärzten für Hygiene und Umweltmedizin
ausgeübt wird, u.a. die Erkennung, Erfassung, Bewertung sowie Vermeidung schädlicher endogener und exogener Faktoren, welche
die Gesundheit des Einzelnen oder der Bevölkerung beeinflussen. Dieser Kreis von Tätigkeiten umfasst nicht die Behandlung
von akuten Krankheitszuständen, aus der sich ggfls. das Erfordernis einer unaufschiebbaren Behandlung im Einzelfall ergeben
könnte. Dazu trägt die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren auch nichts vor. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche
schweren und nicht wieder gut zu machenden Nachteile der Antragstellerin drohten, würde sie hinsichtlich einer umweltmedizinischen
Behandlung darauf verwiesen, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Im Übrigen ist - den Vortrag der Antragstellerin zur ihren Erkrankungen als zutreffend unterstellt - gegenwärtig auch nicht
ersichtlich, weshalb deswegen gerade eine Behandlung bei einem Umweltmediziner durchzuführen wäre. Vielmehr legen die Ausführungen
der Antragstellerin nahe, dass die derzeit als akut behandlungsbedürftig im Vordergrund stehende Erkrankung ihre Krebserkrankung
ist. Das verdeutlicht das Vorbringen der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 22. Februar 2021, in der sie einen Zusammenhang
zwischen der Tonerintoxikation und ihrer Krebserkrankung geltend macht. Eine nach den Regeln ärztlicher Kunst erfolgende Behandlung
einer Krebserkrankung fällt jedoch in das Fachgebiet der Onkologie, das sich mit Prävention, Diagnostik, Therapie und Nachsorge
von bösartigen Tumoren befasst. Die ambulante Erbringung derartiger onkologischer Leistungen erfolgt durch die Fachärzte für
Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, wie sich aus der insoweit maßgeblichen Gebietsdefinition der Weiterbildungsordnung der zuständigen Ärztekammer Nordrhein ergibt. Das ist auch der Antragstellerin bewusst, die im Ergebnis - nach Aufsuchen
eines Umweltmediziners - eine fachärztliche onkologische Behandlung anstrebt. Eine onkologische Behandlung kann die Antragstellerin
jedoch im Rahmen der freien Arztwahl (§
76 SGB V) bei einem zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie in Anspruch
nehmen. Wahlweise kann die Antragstellerin einen Behandlungstermin bei einem zur Behandlung bereiten Facharzt - bei Vorliegen
einer Überweisung - über die von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eingerichtete Terminservicestelle (https://patienten.kvno.de/service/tss)
erhalten (§
75 Abs.
1a Satz 4
SGB V). Sofern die Antragstellerin - was dem Senat nicht bekannt ist - über keinen für eine Überweisung in Betracht kommenden Hausarzt
verfügt, kann die Antragstellerin gem. §
75 Abs.
1a Satz 3 Nr.
2 SGB V auch für die Suche nach einem Hausarzt die Unterstützung der von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eingerichteten
Terminservicestelle in Anspruch nehmen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
IV. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).