Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld und dessen Herabbemessung.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 07.06.2010 Elterngeld für den dritten bis zwölften Lebensmonat ihres
am 00.00.2010 geborenen Sohnes U unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erwerbseinkünfte i.H.v. 2.561,15 EUR entsprechend
i.H.v. 1.715,97 EUR ab dem 03.08.2010.
Aufgrund einer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) verabschiedeten Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
(BEEG) hob der Beklagte mit Bescheid vom 27.12.2010 die Bewilligung des Elterngeldes teilweise ab dem neunten Lebensmonat
auf und bewilligte für die Zeit vom 03.01. bis 02.05.2011 monatlich nur noch 1.664,75 EUR.
Der hiergegen am 06.01.2011 eingelegte Widerspruch, mit dem sich die Klägerin auf eine Unanwendbarkeit der Gesetzesänderung
auf ihren Fall sowie Vertrauensschutz berief, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.01.2011).
Hiergegen hat die Klägerin am 11.02.2011 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, die Bewilligung des Elterngeldes stelle keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
dar, weil er sich nur auf wenige Monate beziehe. Es sei auch keine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten.
Die Gesetzesänderung erfasse nur Kinder, die ab dem 01.01.2011 geboren worden seien. Schließlich müsse ihr Vertrauensschutz
eingeräumt werden, denn sie habe die bewilligten Leistungen in vollem Umfang eingeplant. Im Übrigen lasse die gesetzliche
Regelung über die Aufhebung von Verwaltungsakten nicht deren teilweise Abänderung zu.
Mit Urteil vom 27.06.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 02.08.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.08.2011 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung,
dass eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht möglich gewesen sei, weil kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erlassen
worden sei. Auch eine wesentliche Änderung sei in ihrem Fall nicht eingetreten, was schon daraus folge, dass die wirtschaftliche
Bedeutung der Änderung ohne besondere Relevanz sei.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des SG Köln vom 27.06.2011 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 27.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24.01.2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte
des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Rechtssache konnte in Abwesenheit der Klägerin aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entschieden werden, da die
Klägerin auf diese Verfahrensweise mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist.
Die Klage ist gegen den S-Kreis zu richten, da dieser den angefochtenen Ausgangsbescheid erlassen hat. Das Sozialgericht hat
dem Rechnung getragen, indem es die Klage, die gegen die Bezirksregierung Münster, als die den Widerspruchsbescheid erlassende
Behörde, erhoben worden war, von Amts wegen umgestellt hat. Da die Klägerin dem nicht widersprochen und auch mit der Berufung
keinen anderen Klagegegner bezeichnet hat, sind Berufung und Klage als gegen den S-Kreis gerichtet anzusehen.
Die Berufung ist kraft Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur teilweise begründet.
Begründet ist die Berufung im Sinne des von dem Beklagten im Verhandlungstermin abgegebenen Anerkenntnisses. Da die Klägerin
im Termin nicht vertreten gewesen ist und dieses Anerkenntnis der Beklagten daher nicht annehmen konnte, wodurch der Rechtsstreit
teilweise erledigt worden wäre (§
101 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG), ist in entsprechender Anwendung von §
307 Zivilprozessordnung (
ZPO) durch Teilanerkenntnisurteil der Klage insoweit stattzugeben (vgl. BSG, SozR 1750, §
307 Nr. 1).
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht die Bewilligung des Elterngeldes mit Wirkung ab dem 03.02.2011 teilweise aufgehoben und die monatlichen
Leistungen i.H.v. 51,22 EUR herabgesetzt, weil in den rechtlichen Verhältnissen der Klägerin eine wesentliche Änderung eingetreten
ist.
Nach § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Die Bewilligung des Elterngeldes für eine Dauer von zehn Monaten stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Ein solcher
ist dadurch gekennzeichnet, dass er sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der
Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis
begründet oder inhaltlich verändert (BT-Ds. 8/2034, S. 34; BSG, SozR 3-1300 § 48 Nr. 33 S. 67). Dies ist hier der Fall, weil
für eine Dauer von zehn Monaten wiederholend Elterngeld pro Monat bewilligt worden ist (die genannte Entscheidung des BSG
betrifft einen Sachverhalt, in dem für einen Zeitraum von etwas mehr als vier Monaten Krankengeld bewilligt worden war).
Es liegt auch eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X vor. Wesentlich ist die Änderung, wenn der Versicherte oder Leistungsempfänger bei Erlass eines bewilligenden Verwaltungsaktes
einen Anspruch auf die Leistung hat und wenn dieser Anspruch später wegfällt (BSG, SozR 3-1300, § 48 Nr. 33 S. 67 m.w.Nachw.).
Solche Änderungen können auch durch Gesetzesänderungen oder Änderungen von Rechtsverordnungen etc. erfolgen (BSG, aaO.; BSG,
SozR 4-3520, § 2 Nr. 2 Rn. 16; BSG, SozR 3-2500, § 48 Nr. 1 S. 2 f.; BSG, SozR 3-4100, § 45 Nr. 3 S. 10; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 48 Rn. 10).
Hier ist eine solche Änderung infolge des zum 01.01.2011 in Kraft getretenen HBeglG 2011 und des hierdurch eingeführten §
2 Abs. 2 S. 2 BEEG eingetreten. Durch diese Vorschrift ist in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche
Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 EUR war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des
Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200,00 EUR überschreitet,
auf bis zu 65 % abgesenkt worden. Da das maßgebliche Einkommen der Klägerin diesen Grenzwert überschritten hat, wirkt sich
die Leistungsminderung auch auf ihren Anspruch aus, denn § 2 Abs. 2 S. 2 BEEG erstreckt sich auch auf laufende Leistungsfälle.
Ob eine Gesetzesänderung laufende Leistungsfälle erfassen will, richtet sich danach, ob der Gesetzgeber die zeitliche Geltung
auch auf Verhältnisse erstrecken wollte, die vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmung Bestand hatten (vgl. BSG,
SozR 3-2500, § 48 Nr. 1 S. 4). Nach dem Versicherungs- oder Leistungsfallprinzip gilt, dass sich Entstehung und Fortbestand
sozialrechtlicher Ansprüche nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten
hat, soweit nicht später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt (BSG, aaO. m.w.Nachw.).
Letzteres wird insbesondere beim sog. Geltungszeitraumprinzip angenommen (vgl. dazu Eicher/Spellbrink,
SGB III Vor §§
422 ff., Rn. 2 ff.).
Der Gesetzgeber hat nicht ausdrücklich im HBeglG 2011 eine Rückwirkungsnorm aufgenommen, sondern lediglich in Art. 24 für
das hier maßgebliche BEEG bestimmt, dass die Änderung am 01.01.2011 in Kraft tritt. Die neu eingeführte Bestimmung des § 2
Abs. 2 S. 2 BEEG selbst lässt keine Beschränkung auf neue oder schon laufende Leistungsfälle erkennen, sondern ordnet generell
die Kürzung des Leistungssatzes an. Folglich ist dem Gesetz nicht eindeutig zu entnehmen, ob es auf zukünftig entstehende
Leistungsansprüche beschränkt sein sollte (für eine vergleichbare Gesetzeslage die Rückwirkung angenommen hat z.B. BSG in
SozR 4-3520, § 2 Nr. 2). Bei insoweit nicht eindeutiger Gesetzeslage ist insbesondere aus dem Zweck der Bestimmung, wie er
in den Motiven des Gesetzes zum Ausdruck kommt, auf den Wirkungszeitraum zu schließen (BSG, SozR 3-2500, § 48 Nr. 1 S. 4).
Der Bundesrat hatte seinerzeit in der Stellungnahme zum Gesetzentwurf des HBeglG 2011 angeregt, u.a. § 2 Abs. 2 S. 2 BEEG
mit einer Stichtagsregelung für Neufälle zu verbinden (BT-Ds. 17/3361 S. 3 zu 5.). Er hat dies mit Akzeptanzgründen - drohender
Anzahl von Widerspruchs- und Klageverfahren - und einem hohen Verwaltungsaufwand begründet (BT-Ds. aaO.). Dagegen hat die
Bundesregierung dieses Ansinnen zurückgewiesen, weil es u.a. nicht im Einklang mit den Haushaltserfordernissen, die sich insbesondere
aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neuverschuldung ergeben, stünde und die Betroffenen durch den Kabinettsbeschluss
zum HBeglG 2011 auch bereits informiert seien (BT-Ds. 17/3361 S. 4 letzter Abs.). Angesichts dieses klaren Petitums des Gesetzgebers
ist davon auszugehen, dass § 2 Abs. 2 S. 2 BEEG auch laufende Leistungsfälle erfassen soll (so auch Grüner-Dalichau, Bundeselterngeld-
und Elternteilzeitgesetz, § 2 BEEG, S. 35).
Soweit die Klägerin schließlich meint, das Gesetz lasse nur eine vollständige Aufhebung zu, aber nicht eine "Abänderung",
wie sie hier durch die Reduzierung der Höhe der Leistung vorgenommen worden sei, entspricht auch dies nicht der höchtsrichterlichen
Rechtsprechung zu § 48 SGB X. Danach sind auch Änderungen infolge von Neuberechnungsregelungen, die eine Teilaufhebung und Herabsetzung der gewährten
Leistung erfordern, von § 48 SGB X umfasst (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.08.2007 - B 7/7a AL 66/06 R = juris).
Da sowohl die ursprüngliche Berechnung des Elterngeldes als auch des Herabsetzungsbetrages fehlerfrei erfolgt ist, was von
der Klägerin auch nicht angegriffen wird, und ein möglicher Anhörungsmangel (§ 24 SGB X) vor Erlass des Aufhebungsbescheides aufgrund des durchgeführten Widerspruchsverfahrens geheilt ist (vgl. Schütze, aaO.,
§ 41 Rn. 15), ist die angefochtene Entscheidung insoweit nicht zu beanstanden.
Die Einführung des § 2 Abs. 2 S. 2 BEEG ohne Beschränkung auf zukünftige Leistungsfälle verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot
des Art.
2 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) i.V.m. Art.
20 Abs.
3 GG. Eine echte Rückwirkung entfaltet ein Gesetz nur, wenn es nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit
angehörende Sachverhalte eingreift (vgl. BVerfGE 57, 361, 391; 68, 267,306; 72, 175, 196). Davon ist auszugehen, wenn nicht nur ein Anknüpfungspunkt des Gesetzes, sondern sein zeitlicher
Anwendungsbereich zumindest teilweise in der Vergangenheit liegt, die Norm also Rechtsfolgen für einen vor ihrer Verkündung
liegenden Zeitpunkt auslösen soll. Daran fehlt es hier, weil das im Dezember 2010 verabschiedete HBeglG 2011 lediglich Wirkung
für Zahlungsansprüche ab dem 01.01.2011 entfalten sollte.
Der Regelung kommt allerdings eine sog. unechte Rückwirkung zu. Diese ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht
abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl.
BVerfGE 69, 272, 309; 72, 141, 154; 101, 239, 263). Ein absolutes Verbot unechter Rückwirkung ist dem Rechtsstaatsgrundsatz nicht zu entnehmen.
Die unechte Rückwirkung von Gesetzen ist aber unter Berücksichtigung der Schranke des Rechts- und Sozialstaatsprinzips i.S.d.
Art.
20 GG nur innerhalb sachlicher Grenzen zulässig, die sich aus dem Gebot der Rechtssicherheit und dem daraus folgenden Vertrauensschutz
ergeben. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Personenkreises an einem Fortbestand der bisherigen Rechtslage
und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen (BVerfGE 43, 291, 391; 97, 67, 79 f.). Dem Vertrauensschutz kommt dabei umso weniger Bedeutung zu, wie durch die Rückwirkung nur ein unerheblicher
Nachteil eintritt (BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258 ff.; 95, 64, 86 f.).
Mit dem HBeglG 2011 hat der Gesetzgeber die Konsolidierung des Haushaltes angestrebt und eine Haushaltsentlastung für die
kommunale Ebene im Jahr 2011 i.H.v. 45 Mio. Euro, in den Jahren 2012 und 2013 i.H.v. 47 Mio. Euro und im Jahr 2014 i.H.v.
37 Mio. Euro erwartet (BT-Ds. 17/3361 S. 1). Diesem Ziel, auf einen verfassungsmäßigen Haushalt hinzuwirken, gebührt der Vorrang
gegenüber dem Vertrauen der Klägerin in den unveränderten Fortbestand ihres Elterngeldanspruchs (so auch Grüner-Dalichau,
aaO.). Die eingetretene Kürzung von 51,22 EUR monatlich hat, wie die Klägerin selbst einräumt, keine solche Bedeutung für
sie, dass sie sich unverhältnismäßig auf ihre Lebensverhältnisse auswirken oder die bewilligte Leistung nachhaltig entwerten
könnte. Da die Schaffung eines verfassungsmäßigen Haushalts ein überragendes Ziel des Gemeinwohls ist, ist dieses Anliegen
daher höher zu bewerten als das Vertrauen der Klägerin auf den ungeschmälerten Bezug der Elterngeldleistungen.
Ebenso wenig liegt infolgedessen ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art.
14 Abs.
1 S. 1
GG vor (zur Anwendung des Art.
14 Abs.
1 GG auf existenzsichernde Leistungen vgl. BVerfGE 53, 257; 69, 272, 304). Die geringfügige Minderung des Elterngeldanspruchs der Klägerin verletzt im Hinblick auf das genannte gesetzgeberische
Anliegen diese Eigentumsgarantie nicht.
Schließlich verstößt die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 2 BEEG auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art.
3 Abs.
1 GG. Dieser Grundsatz ist regelmäßig dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie
einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 1, 14, 52; 89, 132, 141). Gleiches gilt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen können (BVerfGE 55, 72, 88; 93, 386, 397). Die Verletzung des Willkürverbotes oder des Gebots der verhältnismäßigen Gleichbehandlung ist nicht abstrakt,
sondern nur bezogen auf die betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche zu beantworten (vgl. BVerfGE 75, 108, 157; 103, 310, 318). Die mit der Gesetzesänderung bezweckte Besserstellung Geringverdienender (vgl. Grüner-Dalichau, aaO.,
S. 34) findet ihre Rechtfertigung darin, dass diese im Hinblick auf ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch
die Anforderungen an die Versorgung und Erziehung ihrer Kinder stärker betroffen sind als besserverdienende Eltern. Infolgedessen
ist die Stärkung der Bezieher niedriger Einkommen vor der Geburt als legitimes Anliegen des Gesetzgebers, das er im Rahmen
seines weiten Gestaltungsspielraums bei der Gewährung entsprechender Leistungen besitzt, anzuerkennen.
Die Berufung der Klägerin musste daher, soweit der Beklagte ihren Anspruch nicht anerkannt hat, erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) und trägt dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Klägerin Rechnung.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG).