Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend entschieden, dass die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg
i.S.d. §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 ZPO hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab.
Der Kläger steht in regelmäßigem Kontakt mit seinen in der Türkei lebenden Eltern. Darüber hinaus kennt er deren genaue Anschrift
und unterstützt seine Eltern auch finanziell. Angesichts dessen sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BKGG bereits nach dem Wortlaut der Regelung ersichtlich nicht erfüllt.
Eine erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BKGG ist auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht geboten. Maßgeblich ist in Konstellationen der vorliegenden Art, dass
dem Gesetzgeber im Bereich der steuerfinanzierten Sozialleistungen auch bei der Gewährung von Leistungen der Familienförderung
wie dem Kindergeld ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08, Rn. 9 a.E. m.w.N.). Für Art.
6 Abs.
1 GG folgt daraus auch unter dem Gesichtspunkt der in den Schutzbereich fallenden Familienförderung nicht, dass diejenigen Kinder
in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen einzubeziehen sind, deren Eltern im Ausland wohnen oder sich dort regelmäßig
aufzuhalten pflegen (Hessisches LSG, Urteil v. 25.06.2014 - L 6 KG 3/11, juris Rn. 22). Aus Art.
3 Abs.
1 GG lässt sich ein Leistungsanspruch bereits deshalb nicht ableiten, weil es sich bei den in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BKGG genannten Gruppen - Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen - und der Gruppe der Kinder, deren
Eltern oder Elternteile im Ausland leben, ersichtlich um Gruppen mit erheblichen Unterschieden im Hinblick auf die Familienkonstellation
handelt. Die sehr begrenzte Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises durch Einfügung von Abs. 2 in § 1
BKGG erfolgte einerseits zur Vermeidung von unbilligen Härten, andererseits aber auch deshalb, weil für Kinder, deren Eltern verstorben
sind oder die den Aufenthalt der Eltern nicht kennen, niemand die Elternstelle im Sinne des Kindergeldrechts einnehmen kann.
Angesichts dessen erschien es naheliegend, die Anspruchsberechtigung maßvoll zu erweitern. Diese Erwägungen gelten allerdings
nicht für den bloßen Auslandsaufenthalt der Eltern. Diesbezüglich ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch einen
Wohnsitzwechsel nach Einreise in die Bundesrepublik die Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld nach dem
BKGG oder dem
EStG erfüllt werden können (zum Ganzen: Hessisches LSG, Urteil v. 25.06.2014 - L 6 KG 3/11, juris Rn. 22; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 07.07.2016 - L 3 KG 3/15).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).