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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2015 - 20 SO 12/14
Anspruch auf Sozialhilfe; Kein Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen beim Vorliegen einer bereits zivilrechtlichen Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehenden Gründen; Bemessung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei Auskunftsansprüchen des Sozialhilfeträgers
1. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für ein Auskunftsverlangen nach § 117 Abs. 1 SGB XII ist es nicht, dass ein entsprechender Auskunftsanspruch tatsächlich besteht. Nur wenn ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kommt ein Auskunftsanspruch nicht in Betracht (sog. Negativ-Evidenz).
2. Umstände, die bereits zivilrechtlich zur Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs führen, können bei der sozialhilferechtlichen Härteprüfung wegen der eigenständigen Bedeutung des dortigen Härtebegriffs keine Berücksichtigung finden.
Normenkette: , ,
GKG § 52 Abs. 2
,
SGB XII § 117 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 117 Abs. 1
,
SGB XII § 94 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 94 Abs. 1 S. 2-4
,
SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
,
SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 12.12.2013 S 41 SO 495/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsverfahren. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

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