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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.08.2021 - 9 SO 116/20
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Anforderungen an die Übernahme der Fahrtkosten eines behinderten Schülers für den Besuch einer Grundschule Anrechnung von Wegstreckenentschädigungen nach dem Schulgesetz Zulässigkeit der Schätzung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten
1. Fahrtkosten für den Schulweg können zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gehören, wenn es sich um behinderungsbedingt erforderliche Kosten handelt.
2. Bei der Wegstreckenentschädigung nach dem SchulG NRW handelt es sich nicht um eine sozialhilferechtliche Obergrenze. In Anwendung des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes ist einzig eine Anrechnung zulässig.
3. Das Gericht kann den Anspruch auf Kostenerstattung unter Anwendung von §§ 202 SGG in Verbindung mit 287 ZPO schätzen.
Normenkette:
SGB XII § 1 S. 1
,
SGB XII § 2 Abs. 1
,
SGB XII § 9
,
SGB XII a.F. § 53 Abs. 1
,
SGB XII a.F. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XII a.F. § 92 Abs. 2 Nr. 2
,
EinglHV § 12 Nr. 1
,
BRKG § 5 Abs. 2 S. 1
,
SchulG NRW § 46 Abs. 3 S. 1
,
SchulG NRW § 97 Abs. 4
,
SchfkVO NRW
,
ZPO § 287 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 287 Abs. 2
,
SGG § 202
,
GG Art. 31
Vorinstanzen: SG Köln 04.03.2020 S 29 SO 245/16
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.03.2020 geändert. Der Bescheid vom 11.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 13.08.2015 bis zum 21.12.2017 weitere 0,12 €/Km und für die Zeit vom 22.12.2017 bis zum 12.07.2019 weitere 0,17 €/Km für die mit dem Privat-PKW der Eltern zurückgelegten Fahrten zwischen der Wohnung und der H Schule zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat 1/2 der Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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