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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2022 - 4 VJ 1/18
Soziales Entschädigungsrecht; Impfschaden; Impfung gegen Schweinegrippe; H1N1-Virus; Guillain-Barré-Syndrom; kausaler Zusammenhang; Wahrscheinlichkeit; Kann-Versorgung; Paul-Ehrlich-Institut; Sonstiges; Zur Anerkennung eines Guillain-Barré-Syndroms (GBS) als Impfschaden nach einer sog. Schweinegrippeimpfung im Jahr 2009
1. Einer Anerkennung eines GBS als Impfschaden nach der sog. Schweinegrippeimpfung mit dem Impfstoff Pandemrix im Rahmen der sog. Kann-Versorgung kann aufgrund neuerer Studienergebnisse nicht mehr entgegengehalten werden. es liege kein plausibles Zeitfenster für den Erkrankungsbeginn (Inkubationszeit 5-42 Tage) vor.
2. Aufgrund einer neueren, im Jahr 2021 publizierten Studie, die sich konkret auf den Impfstoff Pandemrix bezieht, kann ein GBS auch bereits innerhalb der ersten 5 Tage nach einer Impfung auftreten. 3. Die der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegte Auffassung des Paul-Ehrlich-Instituts zum fehlenden plausiblen Zeitfenster basiert auf Studiendaten der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts. Damals existierten noch keine Daten zu dem erst im Jahre 2009 zugelassenen Impfstoff Pandemrix.
Normenkette:
lfSG § 61 S. 2
,
lfSG § 61 S. 1
,
lfSG § 60 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Speyer 26.03.2018 S 12 VJ 2/14
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26.03.2018 und der Bescheid des Beklagten vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2014 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, bei dem Kläger die Gesundheitsstörungen partielle Abduzensparese bei Zustand nach Miller- Fischer-Syndrom und Bickerstaff-Enzephalitis als Impfschäden anzuerkennen und ihm Versorgungsleistungen ab Antragstellung zu gewähren.
2.
Die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen trägt der Beklagte.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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