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LSG Sachsen, Urteil vom 13.02.2014 - 7 AS 34/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Auskunftspflicht des geschiedenen Ehegatten zu Einkommen und Vermögen; Einrede der Verjährung bezüglich des Unterhaltsanspruchs
1. Die Auskunft soll den Leistungsträger erst in die Lage versetzen zu prüfen, ob eine gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs möglich und sinnvoll ist. Das Auskunftsverlangen ist aber dann rechtswidrig, wenn der Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht gegeben ist. Verbleiben hingegen Zweifel hinsichtlich des Bestehens des Anspruchs, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen.
2. Mit Erhebung der Einrede der Verjährung ist ein bestehender Unterhaltsanspruch nicht mehr durchsetzbar. Bei dieser Rechtslage gebietet das dem Kläger zustehende Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einen geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch zu verneinen.
Normenkette:
BGB § 1569 S. 1
, , , ,
BGB § 195
,
BGB § 197
,
BGB § 199 Abs. 1
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
SGB II § 33 Abs. 1 S. 1 und S. 3
,
SGB II § 33 Abs. 1
,
SGB II § 60 Abs. 2 S. 1 und S. 3
,
SGB II § 60 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Chemnitz 20.11.2009 S 43 AS 6251/08
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 20.11.2009 sowie der Bescheid des Beklagten vom 01.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2008 aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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