Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen, Urteil vom 12.05.2022 - 2 U 27/16
Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Beitragspflicht von Trägern eines Freiwilligendienstes aller Generationen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zur Erhebung eines Beitragszuschlags
1. Wenn ein Verwaltungsakt - auch im Zusammenhang mit dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens - eindeutig erkennen lässt, wer ihn erlassen hat, an wen er gerichtet ist und was geregelt werden soll, ist er inhaltlich hinreichend bestimmt. 2. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für eine/n im Freiwilligendienst aller Generationen Tätige/n ergibt sich aus § 2 Abs. 1a SGB VII.
3. Beitragspflichtig für die Zahlung eines Zuschlags gem. § 162 Abs. 1 Satz 1, 3 SGB VII i.V.m. der Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft ist das Unternehmen, für das die/der Versicherte tätig ist oder in einem besonderen, die Versicherung begründenden Verhältnis steht.
4. Da § 136 Abs. 3 SGB VII keine spezielle Zuständigkeit für den Freiwilligendienst aller Generationen enthält, ist auf § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII als Auffangvorschrift abzustellen. Dabei muss in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände geprüft werden, wem die Ableistung des freiwilligen Dienstes unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.
5. Sieht die konkrete, unter den Beteiligten eines Freiwilligendienstes aller Generationen (Träger, Freiwillige/r, Einsatzstelle) geschlossene Vereinbarung nach dem Trägerprinzip eine Gesamtverantwortung des Trägers vor, so ist dieser als Beitragspflichtiger für die Zuschlagszahlung heranzuziehen.
Normenkette:
SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6-7
,
SGB VII § 162 Abs. 1 S. 3 Hs. 1
,
SGB X § 31
Vorinstanzen: SG Dresden 08.05.2015 S 5 U 84/14
I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 13.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2014 in der Fassung des Bescheids vom 28.05.2015 wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 75,00 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: