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LSG Sachsen, Urteil vom 13.02.2014 - 3 AL 100/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Abschluss eines Altersteilzeitvertrages als wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
1. Hat ein Arbeitnehmer einen wichtigen Grund i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F., das Beschäftigungsverhältnis zu lösen, verhindert dies den Eintritt einer Sperrzeit. Schließt der Arbeitnehmer eine Altersteilzeitvereinbarung ab, liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt wird, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden bzw. Rente zu beantragen, und diese Annahmen prognostisch auch gerechtfertigt sind.
2. Die alleinige Befürchtung des Arbeitnehmers, dass ihm ohne den Abschluss des Altersteilzeitvertrages eine Kündigung drohe, kann einen wichtigen Grund i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F. nicht begründen. Es kommt nicht auf die subjektiven Vorstellungen eines Arbeitnehmers zu hypothetischen Entwicklungen an, sondern auf die konkret drohende Kündigung.
Normenkette:
AltTZG 1996
,
SGB III i.d.F. v. 01.01.2005 § 144 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1
,
SGB III i.d.F. v. 01.01.2005 § 144 Abs. 2
,
SGB III i.d.F. v. 01.01.2005 § 144 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Buchst. b)
,
SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 31.07.2012 S 9 AL 216/11
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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