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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.10.2012 - 1 R 283/11
Versicherungspflicht einer Servierkraft in der Sozialversicherung; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Eine entsprechend dem Berufsbild einer gelernten Kellnerin arbeitende Servierkraft ist regelmäßig nicht selbständig tätig, auch wenn sie zum Teil höherwertige Aufgaben der Planung und Organisation wahrnimmt und als "Eventmanagerin" bezeichnet wird. Für die Einordnung als selbständige Tätigkeit ist nicht der Wille entscheidend, sondern die konkreten Umstände der Beschäftigung.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 1
Vorinstanzen: SG Halle 10.06.2011 S 6 R 5/09
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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