Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der ehemaligen DDR;
Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) andere Entgeltgrenzen festzustellen sind.
Die Klägerin war mit dem am ... 1937 geborenen und am ... 2008 verstorbenen G. H. (nachfolgend: der Versicherte) verheiratet.
Der Versicherte war vom 01. November 1973 bis zum 06. November 1989 bei der SED Kreisleitung H. als Zweiter Sekretär bzw.
ab Januar 1979 als Erster Sekretär der Kreisleitung tätig. Mit Bescheid vom 14. Januar 1997 stellte die PDS als Rechtsvorgängerin
der Beklagten als Träger des Zusatzversorgungssystems Nr. 19 zum AAÜG die Entgelte des Klägers für die Zeit vom 01. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1989 fest und teilte die Werte der Anlage
5 zum AAÜG mit. - Am 10. Dezember 2001 beantragte der Versicherte eine Überprüfung des Bescheides vom 14. Januar 1997 hinsichtlich der
Anwendung der Anlage 5 zum AAÜG. Diesen Antrag lehnte die PDS mit Bescheid vom 05. Februar 2002 unter Hinweis auf die geltende Gesetzeslage ab. Den dagegen
am 13. Februar 2002 eingelegten Widerspruch wies die PDS mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2002 zurück.
Daraufhin hat der Versicherte am 03. April 2002 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Das Verfahren hat von Juli 2002 bis Dezember 2005 und von April 2007 bis Juli 2011 geruht. Mit Bescheid vom 02.
Dezember 2005 hat die Beklagte die Mitteilung der Anlage 5 für die Zeit vom 07. November 1989 bis zum 31. Dezember 1989 aufgehoben.
Mit Urteil vom 10. November 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Regelungen des AAÜG rechtsfehlerfrei umgesetzt und die tatsächlich erzielten Entgelte des Versicherten im betroffenen Zeitraum nach der Anlage
5 zu diesem Gesetz begrenzt. Dies begegne verfassungsrechtlich keinen Bedenken.
Gegen das am 30. November 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Dezember 2011 Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt. Die Begrenzung der Entgelte auf die Werte der Anlage 5 verstoße gegen Verfassungsrecht, weil es
eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Personen darstelle, deren Entgelte nur auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze
begrenzt würden. Dabei handle es sich auch um eine eindeutig politisch motivierte Entscheidung.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. November 2011 und den Bescheid vom 05. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 18. März 2002 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 14. Januar 1997, geändert durch Bescheid vom 02. Dezember 2005, abzuändern,
soweit darin für den Zeitraum vom 01. Januar 1985 bis zum 06. November 1989 erzielte Entgelte unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze
festgesetzt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. November 2011 zurückzuweisen.
Sie hält die getroffenen Entscheidungen für zutreffend. Wenn es der Klägerin darum gehe, dass die besondere Beitragsbemessungsgrenze
nicht angewendet werde, so sei sie als Zusatzversorgungsträger nicht zuständig.
Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, dass ihr gegen den Zusatzversorgungsträger gerichtetes Begehren möglicherweise
unzulässig ist.
Mit Schriftsätzen vom 24. April 2012 und 22. Juni 2012 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben.
1.
Die Klägerin konnte als Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes gemäß §
56 Abs.
1 Satz 1 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil dessen Anspruch weiterverfolgen, weil sie mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Nach der
ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt dies auch für Ansprüche im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach
dem AAÜG.
2.
Der Bescheid vom 05. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2002 ist rechtmäßig und beschwert
die Klägerin nicht im Sinne der §§
157,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat bei Erlass ihres Bescheides vom 14. Januar 1997, geändert durch Bescheid vom 02.
Dezember 2005, das Recht zutreffend angewandt und ist auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
In den zuletzt genannten Bescheiden wird für den Zeitraum vom 01. Januar 1985 bis zum 06. November 1989 festgelegt, dass insoweit
die Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze vorliegen. Diese Festlegung
ist zutreffend, weil der Versicherte in dieser Zeit als Erster Sekretär der Kreisleitung der SED tätig war und somit der Bestimmung
des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAÜG unterfällt. Soweit es der Klägerin darum geht, dass die besondere Beitragsbemessungsgrenze nicht angewendet wird, ist die
Beklagte als Zusatzversorgungsträger nicht zuständig. Die Begrenzung von Entgelten auf Beitragsbemessungsgrenzen obliegt nicht
dem Zusatzversorgungsträger, sondern fällt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in den Zuständigkeitsbereich des Rentenversicherungsträgers. Dies führt dazu, dass ein entsprechender gegen den Träger der
Zusatzversorgung gerichteter Antrag nicht statthaft ist und einer Klage insoweit die Klagebefugnis fehlt (BSG, Urteil von 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -, zitiert nach juris, Rdnr. 21-25; Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juni 2009 - L 1 R 215/06 -, Seite 11 des Urteilsabdrucks). Das SG hätte die Klage deshalb als unzulässig abweisen müssen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.