Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.05.2021 - 2 AS 225/21
Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Unionsbürger Fortwirkung des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit Bestätigung durch die Agentur für Arbeit konstitutive Wirkung Abweichung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zulasten des Leistungsberechtigten in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
1. Es würde dem verfassungsrechtlichen Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) zuwiderlaufen, im sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Lasten von Grundrechtsberechtigten von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen und ihnen auf dieser Grundlage existenzsichernde Leistungen vorzuenthalten, die ihnen nach dieser Rechtsprechung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich zugesprochen werden.
2. Geht man mit der Rechtsprechung des BSG davon aus, dass die Bestätigung einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit konstitutive Bedeutung für das Freizügigkeitsrecht aus § 2 Abs 3 S 2 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) hat (vgl BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 17/16 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 54), dann handelt es sich bei dieser Bestätigung um einen feststellenden Verwaltungsakt iS von § 31 SGB X, der nur unter den Einschränkungen der §§ 44 ff SGB X abgeändert werden kann. In diesem Fall bindet eine positive Feststellung der Unfreiwilligkeit das Jobcenter und die Gerichte.
Normenkette:
§ 86b Abs 2 S 2 SGG
,
§ 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b SGB II
,
§ 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU 2004
,
§ 2 Abs 3 S 2 FreizügG/EU 2004
,
§ 31 SGB X
,
§ 44 SGB X
,
§§ 44ff SGB X
,
Art 19 Abs 4 GG
Vorinstanzen: SG Halle 09.03.2021 S 12 AS 236/21 ER
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 9. März 2021 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 26. Februar bis zum 31. Juli 2021 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: