Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts eines zur Bedarfsgemeinschaft
gehörenden Kindes benötigtes Kindergeld - Kindergeld für ein nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebendes Kind - Kindergeldnachzahlung
- einmalige Einnahme - Aufteilung auf sechs Monate
Gründe
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehren die Anordnung vorläufig höherer Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021. Sie gehen davon aus, dass Einkommen
der Antragstellerinnen zu 3) und 4) zu Unrecht bei den übrigen Antragstellern angerechnet werde.
Der 1965 geborene Antragsteller zu 1) sowie die mit ihm verheiratete, 1967 geborene Antragstellerin zu 2), die 1998 geborene
Antragstellerin zu 3) sowie die 2008 geborene Antragstellerin zu 5) leben in einem gemeinsamen Haushalt. Für ihre 100,80 m
große Wohnung haben sie eine Miete von insgesamt 692,18 Euro monatlich zu zahlen (Grundmiete 438,67 Euro, Heizungskosten 90,69
Euro sowie übrige Nebenkosten 162,82 Euro). Die Antragstellerin zu 4) hat eine eigene Wohnung und führt einen eigenen Haushalt.
Bis in den Monat April 2021 zahlte die Familienkasse der Antragstellerin zu 2) laufend Kindergeld in Höhe von 438 Euro. Im
Mai 2021 erhielt die Antragstellerin von der Familienkasse Zahlungen in Höhe von insgesamt 2223 Euro. Diese betrafen den Kinderbonus
(450 Euro), eine Zahlung des Kindergeldes für die Antragstellerin zu 3) für den Zeitraum Dezember 2020 bis Mai 2021 (1335
Euro) sowie laufendes Kindergeld für die Antragsteller zu 4) und 5) (438 Euro). Seither bezieht sie Kindergeld für drei Kinder
in Höhe von monatlich 663 Euro (für die Antragstellerin zu 3) 219 Euro, für die Antragstellerin zu 4) 219 Euro, für die Antragstellerin
zu 5) 225 Euro).
Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) und 5) haben keine weiteren Einnahmen. Die Antragstellerin zu 3) hat
ab dem Juni 2017 eine Ausbildung aufgenommen.
Die Antragsteller beantragten am 17. Mai 2021 die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hierbei gaben
sie - bis auf die aktuellen Wohnkosten - keine Änderungen gegenüber dem früheren Leistungszeitraum an.
Hierauf bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1), 2) und 5) mit vorläufigem Bescheid vom 28. Mai 2021 Leistungen
für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2021 (insgesamt 842,08 Euro monatlich) und von November bis Dezember 2021 (insgesamt
1027,08 Euro monatlich). Die Bewilligung ergehe vorläufig, weil das tatsächliche Erwerbseinkommen der Antragstellerin zu 3)
noch nicht ermittelt werden könne.
Die Antragsteller widersprachen der Bewilligung mit Schreiben vom 14. Juni 2021. Verdienstabrechnungen für die Antragstellerin
zu 3) und 4) müssten nicht vorgelegt werden, weil jene nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten. Jene hätten keinen Antrag auf
Arbeitslosengeld II gestellt und wollten dies auch nicht. Die Antragstellerin zu 3) habe seit Dezember 2020 bis zum Mai 2021
kein Kindergeld bekommen.
Der Antragsgegner wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2021). Er erläuterte, dass die Kosten der
Unterkunft und Heizung auf alle vier Mitglieder des Haushalts aufgeteilt berücksichtigt würden. In Bezug auf die Antragstellerin
zu 3) werde deren laufendes Kindergeld i.H.v. 219 Euro bei der Antragstellerin zu 3) als Einkommen berücksichtigt. Zudem werde
die Nachzahlung des Kindergeldes für die Antragstellerin zu 3) in Höhe von 1110 Euro (errechnet aus dem Kindergeld für Dezember
2020 i.H.v. 210 Euro und dem für den Zeitraum Januar bis April 2021 in Höhe von monatlich je 225 Euro) aufgeteilt auf einen
Zeitraum von 6 Monaten (monatlich also 185 Euro) ab Mai bis Oktober 2021 berücksichtigt. Daraus folge, dass ab Juli bis Oktober
2021 Kindergeld in Höhe von insgesamt 404,00 Euro monatlich berücksichtigt werde (219 Euro zzgl. 185 Euro). Zudem werde vorläufig
eine Ausbildungsvergütung i.H.v. 960 Euro brutto bzw. netto 772,08 Euro angenommen. Nach Bereinigung um den Grundfreibetrag
sowie den Erwerbstätigenfreibetrag verbleibe ein vorläufig anzurechnendes Erwerbseinkommen i.H.v. 500,08 Euro. Mit dem Kindergeld
und dem Erwerbseinkommen könne die Antragstellerin zu 3) ihren aus dem Regelbedarf sowie den anteiligen Kosten der Unterkunft
und Heizung bestehenden individuellen Bedarf selbst decken. Das bei ihr nicht zum Lebensunterhalt benötigte Kindergeld werde
bei der Antragstellerin zu 2) als Einkommen berücksichtigt. Ebenso stelle das für die Antragstellerin zu 4) gezahlte Kindergeld
in Höhe von monatlich 219 Euro bei der Antragstellerin zu 2) Einkommen dar, weil es an sie gezahlt und nicht an das Kind weitergeleitet
werde. Von diesem Gesamteinkommen sei lediglich ein Freibetrag wegen Versicherungen in Höhe von monatlich 30 Euro einzuräumen.
Am 30. Juli 2021 haben die Antragsteller zu 1) und 2) beim Sozialgericht Halle Klage gegen die Bewilligung und auf höhere
Leistungen erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie befänden sich in einer akuten Notlage, sodass es nicht zumutbar
sei, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Sie seien nicht in der Lage, ihren laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten.
In einem am 2. August 2021 eingegangenen Schreiben haben die Antragsteller zu 1) und 2) erklärt, dass ihr Antrag bzw. ihre
Klage auch für die Antragsteller zu 3) bis 5) gelten solle. Sie haben ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 3) noch im gemeinsamen
Haushalt wohne und eine Ausbildung absolviere, welche sie erst im nächsten Jahr abschließen werde. Der Antragsgegner vermute
eine Unterhaltszahlung an die Antragsteller zu 1) bzw. 2). Dies treffe jedoch nicht zu. Die Antragstellerin zu 3) wolle keine
Leistungen vom Antragsgegner haben. Von Dezember 2020 bis Mai 2021 sei die Antragstellerin zu 3) ohne Ausbildung und ohne
Kindergeld gewesen. Das Kindergeld, das für die Antragstellerin zu 4) bezahlt werde, werde nicht an sie weitergeleitet.
Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrags beantragt und sich auf die bereits im Widerspruchsverfahren geäußerte
Begründung seiner Bewilligung bezogen. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 4) sei zudem in den angefochtenen Entscheidungen
keine Regelung erfolgt. Ergänzend hat er ausgeführt, dass das für die Antragstellerin zu 4) gezahlte Kindergeld bei der Antragstellerin
zu 2) angerechnet werden müsse, weil es an diese gezahlt und nicht an das Kind weitergeleitet werde. Im Übrigen sei es rechtmäßig,
jenen Teil des Kindergeldes bei der Antragstellerin zu 2) als Einkommen zu berücksichtigen, welcher nicht für die Deckung
des Bedarfs der Antragstellerin zu 3) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) benötigt werde. Die Antragstellerin zu 3) könne auch nicht auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verzichten, um die teilweise Berücksichtigung des Kindergeldes zu vermeiden. Abgesehen davon, dass ihr keine Leistungen zugebilligt
worden seien, würde ein Verzicht rechtsmissbräuchlich bzw. gemäß §
46 Abs.
2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil (
SGB I) unwirksam sein.
Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 17. August 2021). Die Antragsteller
hätten keinen Anspruch auf höhere vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Weil die Antragstellerin zu 3)
im Haushalt der Bedarfsgemeinschaft lebe, sei ihr ein Teil der Wohnkosten zuzurechnen. Der Antragsgegner habe auch zu Recht
den sogenannten Kindergeldüberhang bei der Antragstellerin zu 2) als Einkommen berücksichtigt, weil das Kindergeld ihr zugeflossen
sei und nicht an ein nicht im Haushalt lebendes Kind weitergeleitet worden sei. Folglich sei gerade nicht eine vermutete Unterhaltszahlung
der Antragstellerin zu 3) an ihre Eltern Grundlage der Entscheidung des Antragsgegners. Jener habe auch zu Recht die Kindergeldnachzahlung
auf sechs Monate verteilt berücksichtigt.
Gegen den ihnen am 19. August 2021 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 27. August 2021 Beschwerde eingelegt.
Hierfür haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung von Rechtsanwalt Hartung beantragt. Zur Begründung
haben sie sich auf ihren bisherigen Vortrag bezogen.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. August 2021 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vorläufig
bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Einkommens der Antragstellerinnen zu 3) und 4) zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die den Beschluss tragenden Gründe sowie seine Antragserwiderung im erstinstanzlichen Verfahren.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand
der Entscheidungsfindung waren.
II.
Die Beschwerden hat keinen Erfolg.
1. Gegenstand des Verfahren ist der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. August 2021 und damit die Ablehnung der Anordnung
vorläufig höherer Leistungen ab Stellung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bis Dezember 2021.
2. Hiernach ist die Beschwerde nach §
172 Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§
173 SGG) erhoben. Sie ist auch nicht nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 i.V.m. §
144 Abs.
1 Nr.
1, Nr.
3 lit. b
SGG ausgeschlossen. Das Begehren der Antragsteller überschreitet den Beschwerdewert von 750 Euro, weil sie sinngemäß die Nichtberücksichtigung
des für die Antragstellerinnen zu 3) und 4) gezahlten Kindergeldes begehren.
3. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung vorläufig höherer Leistungen ist jedoch nicht begründet.
Das Gericht kann nach §
86b Abs.
2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist gemäß §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsanspruchs (also eines in der Hauptsache gegebenen materiellen
Leistungsanspruchs) als auch eines Anordnungsgrunds (also der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile).
Das Sozialgericht hat dieses Begehren zu Recht abgelehnt. Der Antrag der Antragsteller zu 3) und 4) ist schon unzulässig,
weil sie keine eigenen Leistungen geltend machen. Die Antragsteller zu 1), 2) und 5) haben keinen Anordnungsanspruch, d.h.
nicht glaubhaft gemacht, dass sie höhere Ansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Ihre Einwände gegen die Berücksichtigung
von Einkommen, welches hier nur aus Kindergeld besteht, bei ihnen sind unberechtigt. Die Antragssteller schildern keine Umstände,
nach denen ihnen aus anderen Gründen höhere Leistungen zustehen könnten. Hierfür gibt es zudem keine Anhaltpunkte.
a) Zwar erfüllen die Antragsteller zu 1) und 2) die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind danach Personen leistungsberechtigt, die das 15. Lebensjahr vollendet und die
Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig und hilfebedürftig sind (Nr. 2, Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die im Bundesgebiet lebenden Antragsteller zu 1) und 2) sind in einem leistungsberechtigenden
Alter und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie nicht erwerbsfähig sind.
b) Nach ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie nach den vorliegenden
Unterlagen bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass sie hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 9 ff., § 67 SGB II sind. Gleiches gilt für die Antragstellerin zu 5), die mit den Antragstellern zu 1) und 2) eine Bedarfsgemeinschaft bildet
(§ 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
aa) Die Antragstellerin zu 4) ist schon mangels Zugehörigkeit zum Haushalt der Antragsteller zu 1) und 2) nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft,
weswegen sie mit ihnen und den übrigen Antragstellerinnen zusammen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat.
bb) Die Antragstellerin zu 3) gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Denn hierzu zählen die dem Haushalt angehörenden unverheirateten
Kinder der Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs nur soweit, wie sie sich die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts
nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Die Antragstellerin zu 3) kann sich aber die Leistungen zur Sicherung
ihres Lebensunterhalts aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen.
Richtig berücksichtigt der Antragsgegner im Streitzeitraum ihren Regelbedarf von monatlich 357 Euro sowie ¼ der Miete als
Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II). Denn wenn Leistungsberechtigte mit anderen Personen zusammen in einer Unterkunft leben, sind die Kosten der Unterkunft
grundsätzlich anteilig (pro Kopf) zu ermitteln (Kopfteilprinzip). Dies gilt auch für jene Personen, die selbst keine Leistungen
nach dem SGB II beziehen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 35/19 R, juris). Es ergibt sich ein monatlicher Bedarf von 530,04 Euro.
Dieser Bedarf vermindert sich durch ihr Einkommen. Dazu gehört zunächst die Ausbildungsvergütung, welche der Antragsgegner
mit 960,00 Euro brutto bzw. netto 772,08 Euro angenommen hat. Weil es sich um Erwerbseinkommen handelt, werden 100,00 Euro
(Grundfreibetrag, § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) und ein weiterer Erwerbstätigenfreibetrag für das über 100,00 Euro hinausgehende Bruttoentgelt (§ 11b Abs. 3 SGB II) in Höhe von 20 Prozent (172,00 Euro) nicht auf den Bedarf nach dem SGB II angerechnet. Es sind folglich 500,08 Euro monatlich auf den Bedarf anrechenbar (Nettoeinkommen 772,08 Euro abzüglich 272,00
Euro Freibeträge).
Weil dieses Einkommen noch nicht ausreicht, den monatlichen Bedarf zu decken, ist der Restbedarf durch das für sie gezahlte
Kindergeld als gedeckt anzusehen. Denn soweit Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft bedürftig sind, ist das Kindergeld nicht
der kindergeldberechtigten Person, also nicht der Antragstellerin zu 2) zuzurechnen. Gemäß § 11 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II gilt: „Der Kinderzuschlag nach § 6a des
Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende
Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt
wird.“
Insoweit werden aber lediglich 29,96 Euro monatlich benötigt. Der Rest des Kindergeldes bleibt Einkommen der Antragstellerin
zu 2).
cc) Bei der Antragstellerin zu 5) besteht ein Regelbedarf von 309,00 Euro monatlich zuzüglich des Bedarfs für Wohnen in Höhe
von 173,04 Euro, d.h. ein Gesamtbedarf in Höhe von 482,04 Euro. Hierfür ist (s.o.) das Kindergeld in Höhe von 225,00 Euro
voll einzusetzen. Es verbleibt ein monatlicher Restbedarf von 257,04 Euro.
dd) Die Antragstellerin zu 2) hat einen Regelbedarf von 401,00 Euro monatlich zuzüglich des Bedarfs für Wohnen in Höhe von
173,04 Euro, d.h. einen Gesamtbedarf in Höhe von 574,04 Euro.
Ihr Einkommen besteht zunächst in dem Kindergeld, das nicht bei der Antragstellerin zu 3) zur Deckung des Lebensunterhalts
nötig ist (s.o., 189,04 Euro monatlich).
Außerdem ist bei ihr die in dem Betrag von 1335 Euro in Höhe von 1110 Euro (Kindergeld für Dezember 2020 bis April 2021) enthaltene
Kindergeldnachzahlung zu berücksichtigen. Denn diese wird auch nicht zur Deckung des Lebensunterhalts der Antragstellerin
zu 3) benötigt. Soweit es sich um eine Nachzahlung handelt, ist diese auf sechs Monate zu verteilen (§ 11 Abs. 3 SGB II), weil sie so hoch ist, dass die Hilfebedürftigkeit in einem Monat entfiele. Es ergibt sich ein monatlich zu berücksichtigender
Betrag von 185,00 Euro (von 1110 Euro : 6 Monate). Anders als der Antragsgegner vorgeht, wäre der Betrag erst ab dem Monat
Juni 2021 einzusetzen, weil im Monat Mai 2021 Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind.
Der Berücksichtigungszeitraum verschiebt sich daher bis in den Monat November 2021.
Zudem bleibt der Antragstellerin zu 2) das Kindergeld zugeordnet, das sie für die Antragstellerin zu 4) in Höhe von 219,00
Euro erhält. Weil die Antragstellerin zu 4) nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ist es nicht zur Deckung ihres Lebensunterhalts
in der Bedarfsgemeinschaft erforderlich. Im Übrigen bleibt Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, das nicht nachweislich
an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird, Einkommen des Hilfebedürftigen (vgl. § 1 Nr. 8 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]). Die Zahlung im Mai 2021 in Form des Kinderbonus ist zu Recht nicht als einmaliges Einkommen auf die nachfolgenden
Monate mit verteilt angerechnet worden (Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus).
Das gesamte, von der Antragstellerin zu 2) erzielte Einkommen besteht demnach nur aus Kindergeld und beträgt im Zeitraum Juli
bis November 2021 593,04 Euro monatlich.
Im Dezember 2021 beträgt das Einkommen nur noch 408,04 Euro.
Hiervon sind nur 30,00 Euro als sog. Versicherungspauschale monatlich absetzbar, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V.
Weiteres Einkommen in Form von Unterhaltszahlungen hat sie nicht. Die Verdienste der Antragstellerin zu 3) und – sollte sie
solche erzielen – auch die der Antragstellerin zu 4) sind ihr nicht zuzurechnen.
ee) Der Antragsteller zu 1) hat einen Regelbedarf von 401,00 Euro monatlich zuzüglich des Bedarfs für Wohnen in Höhe von 173,04
Euro, d.h. einen Gesamtbedarf in Höhe von 574,04 Euro. Er hat kein zu berücksichtigendes Einkommen.
Das Einkommen der Antragstellerin zu 2) ist – wie geschehen – nicht nur bei ihr, sondern auch bei den anderen hilfebedürftigen
Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft anteilig zu berücksichtigen, d.h. aufzuteilen. Denn wenn nicht der gesamte Bedarf der
Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, gelten die Mitglieder im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum
Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Insofern ist in den Monaten Juli bis November 2021 das einsetzbare Einkommen von 563,04 Euro bzw. im Monat Dezember 2021
das Einkommen von 378,04 Euro - wie aus dem Bescheid vom 28. Mai 2015 ersichtlich - aufzuteilen.
Nach allem ist festzustellen, dass den Antragstellern nicht zu geringe Leistungen gezahlt werden, sondern für den Monat November
2021 sogar zu hohe Leistungen bewilligt worden sind.
4. Weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO), kann für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden und keine Beiordnung eines Rechtsanwalts vorgenommen
werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 Abs.
1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).