Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zusammenhang mit einer endgültigen Festsetzung der bewilligten Leistungen. Dabei steht insbesondere die Frage der Einkommensanrechnung
von Privatentnahmen aus einem von der Klägerin betriebenen Kleinunternehmen ("Eis- und Caféhaus") in Streit.
Die 1971 geborene Klägerin steht bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II und ist Inhaberin eines Eiscafés im Eigenheim ihrer Eltern, in welchem sie gemeinsam mit ihrem 2001 geborenen Sohn, N., lebt.
Ihr wurden im hier maßgeblichen Zeitraum für ihren Sohn Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR sowie Unterhaltsleistungen in Höhe
von 228,00 EUR monatlich überwiesen.
Mit Bescheid vom 29. März 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 257,88 EUR
für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2012. Als "Gründe für die vorläufige Bewilligung" bezog sich der Beklagte auf
die noch nicht feststehenden Einnahmen und Ausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin. Eine abschließende Entscheidung
sei erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum feststünden. Der Beklagte ging bei
seinen Berechnungen bezüglich der Klägerin von einem Regelleistungsbedarf in Höhe von 374,00 EUR sowie einem Mehrbedarf für
Alleinerziehung in Höhe von 44,88 EUR (insgesamt 418,88 EUR) sowie bezüglich des Sohnes von einem Bedarf in Höhe der Regelleistung
(251,00 EUR) aus. Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) wurden nicht berücksichtigt, da die Familie im Haus der Eltern der
Klägerin wohne und mithin keine Kosten anfielen. Als Einkommen wurden für N. das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR sowie Unterhaltsleistungen
in Höhe von 228,00 EUR in Ansatz gebracht. Im Hinblick auf den daraus resultierenden Gesamtbetrag (412,00 EUR) ergab sich
ein seinen Bedarf um 161,00 EUR übersteigendes Einkommen. Dieses wurde im Rahmen der "Einkommensverteilung" sodann bei der
Klägerin berücksichtigt, womit sich für sie noch ein Leistungsanspruch in Höhe von 257,88 EUR (418,88 EUR - 161,00 EUR) ergab.
Unter Berücksichtigung der prognostizierten Betriebseinnahmen und -ausgaben ging der Beklagte vorläufig nicht von einem im
Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigenden Gewinn aus.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 reichte die Steuerberaterin S. die abschließenden Angaben zum Einkommen der Klägerin aus
der selbstständigen Tätigkeit für den Zeitraum von März bis August 2012 ein. Danach ergaben sich Verluste in Höhe von 273,92
EUR (März 2012), 716,70 EUR (April 2012), 1.140,58 EUR (Mai 2012) und 713,24 EUR (Juni 2012). Für Juli und August 2012 waren
Gewinne in Höhe von 468,99 EUR bzw. 265,24 EUR ausgewiesen.
In der von der Steuerberaterin vorgelegten Summen- und Saldenliste waren jeweils sowohl Privatentnahmen aufgeführt als auch
verbuchte Privateinlagen. Die Privatentnahmen beliefen sich demnach auf 538,69 EUR (März 2012), 1.549,70 EUR (April 2012),
1.202,45 EUR (Mai 2012), 5.677,47 EUR (Juni 2012) 1.235,45 EUR (Juli 2012) und 718,22 EUR (August 2012). Privateinlagen wurden
in folgenden Höhen verbucht: 412,00 EUR (März 2012), 1.262,82 EUR (April 2012), 412,00 EUR (Mai 2012), 3.427,76 EUR (Juni
2012), 669,88 EUR (Juli 2012) und 412,00 EUR (August 2012).
Wegen der Privateinnahmen und Privateinlagen verwies die Steuerberaterin auf das Schreiben der Klägerin im Rahmen einer entsprechende
Anhörung gemäß Anhörungsschreiben des Beklagten vom 30. August 2012 für den Zeitraum März bis August 2011 (vgl. "Parallelverfahren"
L 4 AS 27/15). Danach seien die Privatentnahmen für Hort, Essengeld, Gerichtsvollzieherkosten, Pfändungen und Ratenzahlungen, Bußgelder
sowie für die private Lebensführung der Klägerin und ihres Sohnes verbraucht worden. Die Entnahmen seien zum überwiegenden
Teil durch Kindergeld- und Unterhaltszahlungen, SGB II-Leistungen sowie Unterstützung durch die Eltern der Klägerin finanziert worden. Dies gelte ebenso für den Ausgleich des Verlustes.
Auf Grundlage der vom Beklagten anerkannten Betriebsausgaben ergaben sich für März, Juli und August 2012 Gewinne in Höhe von
110,18 EUR, 820,67 EUR und 350,52 EUR. Für April, Mai und Juni 2012 ging der Beklagte von Verlusten in Höhe von 882,49 EUR,
1.324,00 EUR und 652,07 EUR aus. Im Saldo resultiere hieraus ein Gesamtverlust in Höhe von 1.577,19 EUR (durchschnittlich
262,87 EUR monatlich). Darüber hinaus errechnete der Beklagte die Differenzen zwischen den Privatentnahmen und Privateinlagen.
Hieraus folgten für die Monate März bis August 2012 "Überhänge" der Entnahmen in Höhe von 126,69 EUR, 286,88 EUR, 790,45 EUR,
2.249,71 EUR, 565,57 EUR und 306,22 EUR, also insgesamt in Höhe von 4.325,52 EUR (durchschnittlich 720,92 EUR pro Monat).
Am 5. März 2013 erließ der Beklagte einen Bescheid bezüglich der "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des
Leistungsanspruches": Es habe sich zwar ein monatlicher Verlust aus der selbstständigen Tätigkeit und mithin insoweit kein
Anrechnungsbetrag ergeben. Die Klägerin habe jedoch Privatentnahmen von durchschnittlich 720,92 EUR monatlich getätigt, wobei
die entsprechenden Privateinlagen bereits "gegengerechnet" worden seien. Fielen Privatentnahmen höher aus als der tatsächliche
Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, so seien diese als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Die Klägerin habe daher für
den Leistungszeitraum März bis August 2012 keinen Anspruch auf die jeweils vorläufig bewilligten Leistungen in Höhe von je
257,88 EUR monatlich gehabt. Sie habe mithin für den gesamten sechsmonatigen Bewilligungszeitraum diese monatlich gezahlten
Beträge gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit §
328 Abs.
3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (
SGB III) vollständig zurückzuerstatten, woraus sich eine Gesamterstattung in Höhe von 1.547,28 EUR ergebe.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch: Es habe keine Privatentnahmen in den angegebenen Höhen gegeben. Es sei nicht vorstellbar,
dass man mehr Geld entnehmen könne, als überhaupt vorhanden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: Die Klägerin habe Einkommen
aus den Privatentnahmen in Höhe von monatlich 790,92 EUR sowie aus übersteigendem Kindergeld in Höhe von 161,00 EUR erzielt.
Im Übrigen habe sie auch bestätigt, die Privatentnahmen für die Bestreitung des Lebensunterhalts verwandt zu haben.
Die Klägerin hat am 10. April 2013 vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren der Aufhebung der Aufhebung der Erstattungsforderung gemäß Bescheid
vom 5. März 2013 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013) weiterverfolgt. Sie hat geltend gemacht, Privatentnahmen
stellten nicht gleichzeitig Einkommen dar. Im Übrigen ließen sich die ermittelten Beträge auch nicht aus den betriebswirtschaftlichen
Auswertungen entnehmen. Sie habe von Anfang an bestritten, Einkommen in der vom Beklagten vorgetragenen Weise bezogen zu haben.
Die Klägerin habe aus den Entnahmen ganz erhebliche betriebliche Kosten zu begleichen gehabt. Die Klägerin habe im genannten
Zeitraum keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt. Gegenüber der Sparkasse habe sie hohe Verbindlichkeiten gehabt, die sie
zurückgezahlt habe. Dies finde bei den Berechnungen des Beklagten indes keine Berücksichtigung.
Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass sich zwar für den Bewilligungszeitraum kein anrechenbarer Gewinn ergebe,
die Klägerin gleichwohl dem Betrieb Geld entnommen, das tatsächlich als Einkommen zur Verfügung gestanden habe. Soweit damit
eine Schuldentilgung erfolgt sei, sei dies unerheblich, weil Einnahmen primär für den Lebensunterhalt zu verwenden seien.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 hat das SG den Beklagten unter Abänderung des Festsetzungs- und Erstattungsbescheides vom 5. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26. März 2013 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2012 Leistungen in Höhe von monatlich
257,88 EUR endgültig zu gewähren, so dass die Erstattungsforderung aufgehoben werde. Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß
§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit §
328 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB III könne der Leistungsträger über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entscheiden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen
des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
vorliegen und der Hilfebedürftige die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehenden Umstände nicht zu vertreten
habe. Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen seien auf die zustehende Leistung anzurechnen (§
328 Abs.
3 SGB III). Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde, seien
aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Nach diesen Grundsätzen sei die vorläufige Bewilligung
mit Bescheid vom 29. März 2012 zu Recht erfolgt, so dass der Beklagte bei der endgültigen Bewilligung zutreffenderweise auf
§
328 SGB III abgestellt habe. Die Klägerin sei auch leistungsberechtigt im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewesen. Der Bedarf errechne sich aus dem Regelbedarf in Höhe von 374,00 EUR zuzüglich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende
gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von 44,88 EUR. Ein Bedarf gemäß § 22 SGB II (KdU) sei nicht gegeben. Vom Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 418,88 EUR sei kein Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II aus selbstständiger Tätigkeit bzw. aus Privatentnahmen abzuziehen: Nach Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen
entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) ergebe sich ein Verlust, was zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht umstritten sei. Auch die Privatentnahmen (in Geld)
seien vorliegend nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die auf den Summen- und Saldenlisten ersichtlichen Kontobewegungen
stellten in der Regel lediglich die Entnahme liquider Mittel aus gegenwärtig erzieltem bzw. in der Vergangenheit nicht verbrauchtem
Gewinn dar. Privatentnahmen beruhten auf der Verfügungsbefugnis des Selbstständigen und würden der Substanz entnommen. Eine
wertmäßige Steigerung, die eine Anrechnung als Einkommen rechtfertigen würde, sei darin nicht zu sehen.
Der im Haushalt lebende minderjährige Sohn habe seinen Bedarf (Sozialgeld in Höhe von 251,00 EUR) durch eigenes Einkommen
selbst decken können und deshalb nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II stelle Kindergeld Einkommen des Kindes dar, soweit es zur Deckung des eigenen Bedarfs benötigt werde. Verfüge das Kind über
hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf zu decken, scheide es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und der nicht benötigte Teil
des Kindergeldes werde dem Kindergeldberechtigten entsprechend den Regeln des §
62 Einkommensteuergesetz (
EStG) als Einkommen zugerechnet. Für den Sohn sei Unterhalt in Höhe von monatlich 228,00 EUR sowie Kindergeld in Höhe von monatlich
184,00 EUR gezahlt worden. Es habe somit ein den Kindesbedarf übersteigendes Kindergeld von 161,00 EUR vorgelegen, welches
dann als Einkommen der kindergeldberechtigten Klägerin im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II berücksichtigungsfähig gewesen sei. Inwieweit von diesem Einkommen Absetzungen nach § 11b Abs. 1 SGB II vorzunehmen gewesen seien, könne aufgrund der Beschränkung des Klagebegehrens dahinstehen. Ohne derartige Absetzungen ergebe
sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von monatlich 257,88 EUR, so dass Leistungen durch sie nicht zu erstatten seien.
Gegen das ihm am 18. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19. Januar 2015 (Montag) Berufung eingelegt: Die
Klägerin habe, obgleich kein anrechenbarer Gewinn vorgelegen habe, dem Betrieb Geld in Höhe von insgesamt 4.325,52 EUR entnommen,
welches tatsächlich als Einkommen zur Verfügung gestanden habe. Folgerichtig habe der Beklagte den sich hieraus ergebenden
Durchschnitt auf den Leistungsanspruch der Klägerin angerechnet. Die zuvor bewilligten Leistungen seien gemäß §
328 Abs.
3 SGB III zur Erstattung zu stellen gewesen. Soweit die Klägerin nun geltend gemacht habe, die Einnahmen hätten der Schuldentilgung
gedient, sei dies irrelevant. Insbesondere "selbstständig aufstockende Leistungsempfänger" hätten Einnahmen primär für ihren
Lebensunterhalt zu verwenden. Soweit die Klägerin etwaige Einnahmen anderweitig für Schuldentilgung verwandt habe, seien tatsächlich
Geldmittel vorhanden gewesen, die grundsätzlich als Einkommen zu gelten hätten. Dies habe das SG verkannt, indem es die Privatentnahmen nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen sei eine Darlehensgewährung durch die Eltern
nicht nachgewiesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Dezember 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Verwendung der Entnahmen zur Tilgung betrieblicher Schulden und Darlehen verweist die Klägerin auf die Rückzahlung
eines betrieblich veranlassten Darlehens an die Sparkasse. Da der Steuerberaterin der Klägerin die Existenz des Darlehens
nicht bekannt gewesen sei und vor 2012 auch keinerlei Zins- oder Tilgungszahlungen erfolgt seien, habe die Rückzahlung als
Privatentnahme verbucht werden müssen. Auch wenn das betriebliche Darlehen bekannt bzw. gebucht gewesen wäre, wäre die Rückzahlung
nicht in der BWA ersichtlich gewesen, da die Zahlung keine Betriebsausgabe sei. Um das Darlehen zurückzahlen zu können, habe
sich die Klägerin 2.500,00 EUR von ihren Eltern "geborgt". Die Differenz zur Rückzahlungssumme habe die Klägerin durch Ansparung
der auf dem Geschäftskonto eingehenden Unterhaltszahlungen, Kindergeldzahlungen und SGB II-Leistungen finanziert.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Auch wenn die entsprechenden Beträge zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Klägerin und ihres Sohnes eingesetzt worden
sind bzw. - nach der Intention des SGB II - vorrangig hierfür einzusetzen gewesen wären (ggf. anstelle einer etwaig vorgenommenen Tilgung privater und/oder betrieblicher
Kredite), ändert dies also nichts an dem hier allein maßgeblichen Umstand der bloßen Entnahme aus der Substanz. Es handelt
sich damit gerade nicht um das (positive) Ergebnis der unternehmerischen Tätigkeit, welches nach Maßgabe der Berechnungsmodalitäten
des § 3 Alg II-V als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 1 SGB II anzusetzen gewesen wäre. Eine anderweitige Möglichkeit der Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 SGB II ist nicht erkennbar (so auch ausdrücklich LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Obgleich die Mittel - wie vom Beklagten geltend
gemacht - im Grundsatz für die Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Finanzierung des Lebensunterhalts zur Verfügung
gestanden hätten, sind sie der Klägerin nach alldem jedenfalls nicht im Sinne des § 11 SGB II im Bewilligungszeitraum als Einkommen zugeflossen.
d) Eine im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgebliche Einkommenserzielung resultiert auch nicht aus der ohne konkrete
zeitliche Einordnung mitgeteilten Darlehensgewährung (2.500,00 EUR) durch die Eltern. Unabhängig davon, ob es insoweit erheblich
ist, dass dieses Darlehen nach dem Vortrag der Klägerin unmittelbar "in das Geschäft" geflossen sei bzw. der Tilgung eines
zuvor bei der Sparkasse aufgenommenen betrieblichen Darlehens gedient habe, sind der Zeitpunkt des (mündlichen) Abschlusses
des Kreditvertrages und der Auskehrung des Darlehensbetrages nicht erkennbar. Hierzu bedarf indes keiner näheren Ermittlungen.
Denn jedenfalls sind Verwandtendarlehen mit Rückzahlungsverpflichtung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R, juris). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um eine "verdeckte Schenkung" gehandelt hätte,
zumal auch die Steuerberaterin S. (im oben genannten "Parallelverfahren") mit Schreiben vom 18. Februar 2016 insoweit ausdrücklich
auf "geborgtes" Geld verwiesen hat.
3. Es verbleibt somit dabei, dass lediglich das dessen eigenen Bedarf übersteigende Einkommen des Sohnes (monatlich 228,00
EUR Unterhalt + 184,00 EUR Kindergeld) in Höhe eines Kindergeldanteils von 161,00 EUR bei der Klägerin als monatliches Einkommen
zu berücksichtigen ist. Damit sind der Klägerin Leistungen (endgültig) in der Höhe zu bewilligen gewesen, wie sie bereits
mit dem ursprünglichen (vorläufigen) Bewilligungsbescheid vom 29. März 2012 zugesprochen worden waren. Wie unter Nr. 1 der
Entscheidungsgründe ausgeführt, ist das Begehren der Klägerin (lediglich) auf die Wahrung dieses "status quo" gerichtet. Ob
der Beklagte bei der Einkommensanrechnung von dem Betrag in Höhe von 161,00 EUR noch Absetzungen gemäß § 11b Abs. 1 SGB II (insbesondere im Hinblick auf die "Versicherungspauschale" im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30,00 EUR) vorzunehmen gehabt und sich hieraus sogar ein noch höherer Leistungsanspruch der Klägerin ergeben
hätte, kann somit dahinstehen.
Nach alldem ist die Entscheidung des SG, das ausgehend von einem endgültigen Leistungsanspruch von 257,88 EUR (Bedarf in Höhe von 418,88 EUR abzüglich des bei der
Klägerin anzurechnenden Teils des Kindergeldes in Höhe von 161,00 EUR) die Erstattungsforderung des Beklagten vollständig
aufgehoben hat, nicht zu beanstanden.