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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.10.2012 - 4 KR 54/12
Anspruch des Krankenhauses auf eine Aufwandspauschale nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung; Anwendung des Bagatellprinzips bei der Minderung des Abrechnungsbetrages
1. Bei der Auslegung des § 275 Abs 1c Satz 3 SGB V können über den reinen Wortlaut der Norm hinaus im Einzelfall auch wertende Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Dazu zählen das Missbrauchs- und Bagatellprinzip (vgl. BSG B 3 KR 12/08 R) sowie der Veranlassungsgedanke (BSG B 1 KR 1/10 R).
2. Ein Verstoß gegen das Bagatellprinzip liegt vor, wenn eine MDK-Prüfung zur Erforderlichkeit der Verweildauer bei einer auf 1.810,01 € lautenden Krankenhausrechnung zu einer Kürzung um 5,62 € führt. Bei dieser Sachlage hat die Krankenkasse trotz Rechnungskürzung die Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs 1c Satz 3 SGB V zu zahlen.
Normenkette:
KHG § 17b
,
SGB V § 275 Abs. 1c S. 3
,
SGB V §§ 107ff
Vorinstanzen: SGHalle/Saale - S 29 KR 201/10 - 22.06.2011
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. Juni 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 100,00 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 30. März 2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 100,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: