Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts über die Ablehnung einer Erkrankung als Berufskrankheit; Anforderungen an einen inhaltlich
hinreichend bestimmten Verwaltungsakt
Tatbestand:
Streitig ist, ob ein Mammakarzinom als oder wie eine Berufskrankheit (BK) anzuerkennen ist.
Die 1950 geborene Klägerin erlernte von 1966 bis 1969 den Beruf der Medizinisch- Technischen Assistentin (MTA) und war von
Juli 1969 bis 1974 in der Klinik für Psychiatrie und seither im Zentrallabor des Universitätsklinikums der M.-L.-Universität
H.-W. tätig. Von 1974 bis 1977 befand sich das Zentrallabor in anderen Räumlichkeiten. Seither ist es am jetzigen Standort
untergebracht. Im April 2001 wurde bei der Klägerin operativ ein Mammakarzinom rechts entfernt.
Mit Schreiben vom 11. August 2004 machte die Arbeitsmedizinerin Dr. B. die Beklagte darauf aufmerksam, dass bei sieben Mitarbeiterinnen
des Zentrallabors des Universitätsklinikums bösartige Tumorerkrankungen aufgetreten seien (bei vier Mitarbeiterinnen einschließlich
der Klägerin Mammakarzinome, bei einer Beschäftigten ein Gebärmutterkarzinom und bei zwei weiteren Mitarbeiterinnen bösartige
Schilddrüsenkarzinome). Eine Mitarbeiterin habe ein Kind mit genetisch bedingter Behinderung (tuberöse Sklerose) bei unauffälligem
Status der Eltern geboren. Sämtliche Mitarbeiterinnen seien langjährig im Zentrallabor beschäftigt. Die vorwiegend genutzten
Arbeitsräume seien identisch. Über ihnen befinde sich die Röntgenabteilung. Sie regte eine Prüfung zur Feststellung einer
Exposition gegenüber Strahlung bzw. kanzerogen wirkenden chemischen Noxen an.
Nach dem Protokoll vom 20. Oktober 2004 über eine am 14. Oktober 2004 erfolgte Besprechung wurde festgehalten, dass nach Erläuterung
der Sicherheitsfachkraft des Klinikums K. die im Labor verwendeten Gefahrstoffe seit 1988 in einer Liste erfasst und die MAK-Werte
(maximale Arbeitsplatzkonzentration) nicht überschritten worden seien. Der Umgang mit krebserregenden Stoffen sei nicht bekannt;
im Labor seien nur Kleinstmengen verwendet worden. Nach der "Wende" seien die meisten Untersuchungen nur in Apparaturen erfolgt.
Der (seinerzeitige) Strahlenschutzbeauftragte des Klinikums W. (oder W.) führte aus, zwischen der Röntgenabteilung und dem
Zentrallabor befinde sich eine 30 cm dicke Stahlbetondecke, was einem Bleigleichwert von 4 mm entspreche. Bei den heutigen
Geräten werde ein Bleigleichwert von 2,75 mm benötigt. Ein von ihm vor geraumer Zeit unter der Decke ausgelegtes Dosimeter,
welches bereits bei einer Dosis von 1 mSv anspreche, habe nichts Nachweisbares erbracht.
Unter dem 5. Januar 2005 teilte der TÜV Nord mit, die am 22. und 26. Oktober 2004 durchgeführten Ortdosismessungen hätten
keine Strahlenbelastung der Mitarbeiter des Zentrallabors durch den Betrieb von Röntgenanlagen in der über dem Labor befindlichen
Röntgenabteilung ergeben. Die ermittelten Schwächungsgrade lägen über den von den Herstellern und Errichtern der Röntgenanlagen
vorgegebenen Werten. Bezogen auf die eingesetzten Gerätetypen erfüllten sie die Anforderungen zum baulichen Strahlenschutz
nach DIN 6812 (Stellungnahme vom 21. Dezember 2004).
Mit Schreiben vom 6. Februar 2005 schätzte der Präventionsdienst der Beklagten ein, die am 27. Januar 2005 erfolgte orientierende
Messung habe bezogen auf elektromagnetische Belastungen nach heutigen Erkenntnissen keine arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
erbracht. Die Leiterin des Zentrallabors Dr. H. übermittelte der Beklagten unter dem 21. Februar 2005 eine Aufstellung der
(bis 1990) im Labor verwendeten Gefahrstoffe und wies auf eine zusätzliche Bystanderexposition hin. Als grundsätzlich krebserregende
Stoffe kämen insbesondere Benzidin-Pulver, o-Toluidin, Thioharnstoff, Xylol, Blut, Urin, Stuhl, Liquor sowie Punktatflüssigkeit
in Betracht (Schreiben des Präventionsdienstes vom 7. März 2005). Im Abschlussbericht vom 29. April 2005 gab der Präventionsdienst
die Einschätzung ab, dass weder eine Gefährdung durch Strahlung, Elektrosmog noch durch Gefahrstoffe festzustellen sei. Im
Hinblick auf eine Exposition gegenüber o-Toluidin würden bei höheren Konzentrationen nur Blasenkarzinome beobachtet. Thioharnstoff
werde in geringer Menge und in wässriger Phase verwendet, so dass kaum mit einer Exposition zu rechnen sei. Auch Benzidin
sei nur im Hinblick auf ein erhöhtes Risiko zur Verursachung von Blasenkarzinomen relevant. Dem schloss sich Dr. Sch. in seiner
gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 31. Mai 2005 an.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Brustkrebserkrankung der Klägerin als BK "nach §
9 Sozialgesetzbuch (SGB) VII in Verbindung mit der
Berufskrankheiten-Verordnung (
BKV)" ab und entschied, dass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu erbringen seien. Zur Begründung stellte
sie kurz die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen dar und führte aus, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die
Anerkennung der Erkrankung als BK lägen nicht vor, weil schädigende berufliche Einwirkungen insoweit nicht zu sichern seien.
Hiergegen erhob die Klägerin noch im selben Monat Widerspruch und wies nochmals auf eine Anzahl der erkrankten Labormitarbeiterinnen
von etwa 30 % hin. Zudem habe es in der Vergangenheit im Labor Arbeiten an der Decke zur Verlegung von EDV-Kabeln sowie Nässeeinwirkungen
gegeben, die auf Undichtheiten schließen ließen. Auch zu den Standards der in der Vergangenheit verwendeten Röntgengeräte
seien keine Ermittlungen erfolgt. Entsprechendes gelte im Hinblick auf elektromagnetische Messungen. Ferner habe es einen
Erschwerniszuschlag für die Arbeit mit gefährdenden Stoffen wie Xylol gegeben. Auch die Verunreinigung durch technische Gase
sei ebenso untersuchenswert wie der Umgang mit infektiösen Stoffen, mit denen in der Vergangenheit in offenen Systemen habe
gearbeitet werden müssen.
In seiner Stellungnahme vom 3. November 2005 verwies der Präventionsdienst der Beklagten unter Bezugnahme auf das Schreiben
der Sicherheitsfachkraft K. und der Betriebsärztin des Klinikums Dr. B. vom 24. Oktober 2005 u.a. darauf, dass ein Erschwerniszuschlag
nicht zugleich eine Überschreitung der Grenzwerte beim Umgang mit Gefahrstoffen bedeute. Hinsichtlich der Arbeit mit infektiösen
Materialien und der Verursachung von Brustkrebs sei kein Zusammenhang bekannt. Im Labor arbeiteten etwa 35 Mitarbeiter. Die
Strahlensicherheit der Decke sei immer gegeben gewesen. Die Räume seien zu DDR-Zeiten vom Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz
geprüft und abgenommen worden.
Ergänzend führte die Klägerin unter dem 21. Januar 2006 u.a. aus, die Sicherheitsfachkraft sowie die Betriebsärztin könnten
die früheren Laborverhältnisse nicht beurteilen, da sie noch nicht lange genug in ihren Funktionen tätig seien. Dass im Labor
nur mit Kleinstmengen hantiert worden sei, sei z.B. angesichts der Häufigkeit von Glucosebestimmungen mit Dextrogens nicht
nachvollziehbar. Unter dem 17. Februar 2006 regte der Präventionsdienst der Beklagten daraufhin unter Bezugnahme auf die Stoffe
Benzidin-Pulver, o-Toluidin und Thioharnstoff die Veranlassung eines Gutachtens an.
Mit Schreiben vom 14. August 2006 gab der (seinerzeitige) Strahlenschutzbeauftragte der Universität Privatdozent (PD) Dr.
D. die Einschätzung ab, die im Juni/Juli 2006 im Zentrallabor gemessene, leicht erhöhte Strahlung sei auf radioaktives Radon
aus dem Wandbaustoff zurückzuführen. Es habe kein Unterschied zwischen Wand und Decke ausgemacht werden können. Im Vergleich
zu einem Neubau bestehe im Zentrallabor generell eine leicht erhöhte Umgebungsstrahlung.
Nachdem die Klägerin unter dem 26. Februar 2006 u.a. auf einen weiteren Erkrankungsfall einer Labormitarbeiterin hingewiesen
hatte, gelangte Prof. Dr. N. in seinem nach Aktenlage erstellten Gutachten vom 15. Januar 2007 zu folgendem Ergebnis: Gegen
die Verursachung der aufgetretenen Krebserkrankungen spreche, dass die Vermutung erhöhter Strahlenbelastung im Zentrallabor
nicht zu bestätigen sei. Eine Verursachung von Brust- oder Schilddrüsenkrebs durch elektromagnetische Felder sei ebenfalls
nicht gesichert. Auch die im Labormaßstab verwendeten Kanzerogene besäßen insoweit keine Organotropie. Die Schilddrüsenkarzinome
hätten sich bei Dispositionen gebildet, die als außerberufliche Risiken anzusehen seien. Die unterschiedlichen Gebärmutterkarzinome
und die Geburt eines Kindes mit tuberöser Sklerose seien weder als auffällige Häufung noch als wahrscheinlich berufsbedingt
anzusehen.
Unter dem 9. März 2007 verwies Dr. H. darauf, dass eine Überprüfung der momentanen Strahlenbelastung im Labor noch nicht abgeschlossen
sei. Im hierzu verfassten Vermerk über das am selben Tag mit der Sicherheitsfachkraft K. geführte Telefonat hielt die Beklagte
fest, die Dosimeterwerte lägen alle erheblich unterhalb der ubiquitären Belastung und seien damit nicht diskussionswürdig.
Die Abweichungen ließen sich durch die unterschiedlichen Bauweisen der Gebäude erklären.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies auf die durchgeführten
Ermittlungen.
Am 2. Juli 2007 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Halle Klage erhoben und ihr Anliegen weiter verfolgt. Die einzelnen Ursachen und Belastungen seien nicht hinreichend untersucht
und bewertet worden. Nachweise zum Strahlenschutz vor dem 22. bzw. 26. Oktober 2004 seien nicht vorhanden. Das Gutachten von
Prof. Dr. N. überzeuge nicht. Er differenziere allein nach den einzelnen Krebsarten, berücksichtige jedoch nicht, dass die
Exposition gegenüber Strahlung oder toxischen Substanzen insgesamt zu einer erhöhten Anfälligkeit für Krebserkrankungen führen
könne. Zudem habe bislang keine Berücksichtigung gefunden, dass 1981 Baumaßnahmen stattgefunden hätten, bei denen an der Decke
Kabel verlegt worden seien. Überdies habe sich der Personenkreis der erkrankten Mitarbeiterinnen des Zentrallabors zwischenzeitlich
um vier weitere Erkrankungsfälle vergrößert.
Die Beklagte hat u.a. die Genehmigung zum Betrieb von Strahleneinrichtungen des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz
der DDR vom 5. Dezember 1986 sowie das Messprotokoll zur Vorlage bei diesem vom 11. März 1988 übermittelt. Dem Protokoll ist
zu entnehmen, dass im Labor unter der Röntgenabteilung sowie am Boden darüber Werte von < 10 µGy gemessen worden seien. Aus
dem Messprotokoll vom 20. Dezember 1985 ging hervor, dass nach der im Raum 3337 (Röntgenabteilung) durchgeführten Ortsdosimetermessung
der Betrieb der Röntgeneinrichtung mit Einschränkungen erfolgen könne. Für das unter der Röntgenabteilung befindliche Automatenlabor
ist ein Messwert von < 0,1 µGy vermerkt.
Weiterhin hat die Beklagte die Stellungnahmen des seit dem 1. September 2006 bestellten Strahlenschutzbeauftragten des Klinikums
Dr. K. vom 13. Oktober 2008 sowie der Strahlenschutzbeauftragten der Universität PD Dr. K. vom 14. Oktober 2008 zur Strahlenbelastung
im Zentrallabor vorgelegt. Danach würden in der Röntgenabteilung nur Geräte der diagnostischen Bildgebung betrieben, die im
Vergleich zu Einrichtungen der Strahlentherapie mit erheblich geringeren Strahlendosen arbeiteten. Alle Geräte seien bauartzugelassen,
bei der zuständigen Behörde angezeigt und mit den erforderlichen Abnahme- und Sachverständigenprüfungen versehen. Alle fünf
Jahre erfolge eine Strahlenschutzprüfung durch den TÜV Nord. Alle Mitarbeiter würden dosimetrisch überwacht. Eine Grenzwertüberschreitung
sei dabei bislang nicht registriert worden. Im Juni 2006 sei eine Messung mittels Stabdosimeter erfolgt, die eine jährliche
Belastung von 0,95 mSv (bei einer Messdauer über zwei Monate 1,54 mSv) ergeben habe. Eine mit einem elektrischen Personendosimeter
im August 2007 durchgeführte Messung habe eine Belastung von 0,82 mSv pro Jahr erbracht. Diese Werte lägen unterhalb der möglichen
Belastung durch natürliche Radioaktivität in Deutschland von ca. 2 mSv im Jahr und gäben somit keine Anhaltspunkte für eine
zusätzliche Strahlenbelastung. PD Dr. Köck hat ausgeführt, die im Errichtungsjahr des Gebäudes 1976 vorgeschriebene Bauausführung
mit einem Bleigleichwert von 3 mm im Bodenbereich direkt unter den Röntgeneinrichtungen und 0,6 mm im Streufeld habe den Strahlenschutzanforderungen
entsprochen. Der Dosisgrenzwert für die Bevölkerung liege bei 1 mSv/Jahr (= 1000 µSv/Jahr). Das bedeute, dass für ein Röntgengerät
eine ununterbrochene Betriebsdauer von 1000 h/Jahr ohne Grenzwertüberschreitung zulässig sei, die durch ein diagnostisches
Röntgengerät jedoch nicht erreicht werde. Danach sei für Mitarbeiter des Zentrallabors keine Gefährdung durch ionisierende
Strahlung ersichtlich, die von den Geräten der Röntgenabteilung herrühre.
Im Termin der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2011 hat das SG die Zeugen Dr. M., Dr. Heider, Dr. K. und K. vernommen, wegen deren Angaben im Einzelnen auf die Bl. 236 bis 254 der Gerichtsakten
Bezug genommen wird. Auf entsprechende Anforderung des SG haben sich unter dem 5., 12. bzw. 30. September 2011 zudem die Zeugen H., Dr. G. und Dr. Sch. schriftlich geäußert.
Außerdem hat die Beklagte die Stellungnahme ihres Präventionsdienstes vom 9. Dezember 2011 nebst dem Bericht des Landesamtes
für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt vom 24. August 2010 über die am 3. August 2010 erfolgte Gefahrstoffmessung übersandt.
Danach sei (der von der Zeugin Dr. M. benannte Stoff) TTF3 eine Lösung, die zu 5 bis 10 % aus o-Toluidin, zu 1 bis 5 % aus
o-Naphtol und Dimethylformamid (DMF) als Lösungsmittel bestehe. Durchgeführte Prüfröhrchenmessungen hätten eine DMF-Konzentration
unter der Nachweisgrenze und damit unter dem Arbeitsplatzgrenzwert von 10 ppm erbracht. Aufgrund des Schmelz- und Siedepunktes
von o-Toluidin, der sehr geringen Einsatzmenge des Stoffs und der sehr geringen Expositionszeit außerhalb des Abzugs könne
eine Exposition gegenüber o-Toluidin ausgeschlossen werden.
Das Universitätsklinikum Halle hat unter dem 17. April 2012 auf entsprechende Nachfrage des SG mitgeteilt, dass in den mehrere Aktenordner umfassenden Bauunterlagen keine Instandhaltungsmaßnahmen archiviert seien. Nur
ein Baugutachten könne Aufschluss über den Zustand der Decke geben. Das Gebäude werde im Jahr 2014 allerdings abgerissen.
Schließlich hat die Beklagte ihren Bescheid vom 16. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2012
vorgelegt, mit dem sie die Anerkennung der Brustkrebserkrankung der Klägerin wie eine BK abgelehnt hat. Auch hiergegen hat
sich die Klägerin am 7. August 2012 gewandt. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, dass laut Prof. Dr. N. kein ursächlicher
Zusammenhang "zwischen der Verwendung der krebserzeugenden Substanzen" und der Erkrankung der Klägerin bestehe.
Mit Urteil vom 15. November 2012 hat das SG die Klagen abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Das Mammakarzinom der Klägerin sei weder als noch wie eine BK
anzuerkennen. Auch in letzterer Hinsicht sei das Anliegen der Klägerin als Klagehäufung im Sinne von §
56 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig. Vorliegend seien im Vollbeweis keine Einwirkungen durch Strahlung, elektromagnetische Felder, infektiöses Material
oder durch andere krebserregende Stoffe festzustellen, die zu einer Brustkrebserkrankung führen könnten. Dies ergebe sich
etwa aus der Stellungnahme des TÜV Nord vom 21. Dezember 2004, dem Messprotokoll vom 11. März 1988, der Genehmigung vom 5.
Dezember 1986, dem Messprotokoll vom 20. Dezember 1985 sowie den Stellungnahmen von PD Dr. K. und Dr. Kn ... Ebenso sei laut
der Einschätzung des Präventionsdienstes vom 6. Februar 2005 keine Belastung durch elektromagnetische Felder zu belegen. Entsprechendes
gelte in Bezug auf die Einwirkung von Gefahrstoffen nach der Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 29. April 2005 sowie
der Einschätzung von Prof. Dr. N. Selbst wenn es vor 1989 andere Arbeitsbedingungen mit weniger Arbeiten an Apparaten, einem
offenen Umgang mit Gefahrstoffen und nicht genügend Absaugvorrichtungen gegeben habe, fehle es nach dem Gutachter am medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnisstand zu einem Ursachenzusammenhang zwischen den verwendeten Stoffen und Mammakarzinomen. Schließlich seien laut
Prof. Dr. N. auch die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Wie-BK nicht erfüllt, so dass allein die statistisch abweichende
Häufigkeit von an Krebs erkrankten Mitarbeitern des Zentrallabors nicht genüge.
Gegen das ihr am 6. Februar 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. März 2013 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Berufung eingelegt. Sie bleibt bei ihrer Ansicht und weist darauf hin, dass mittlerweile zwölf von 20 bis 30 Beschäftigten
des Zentrallabors an Krebs erkrankt seien, was keine natürliche Streuung mehr bedeute. Ermittlungen zur Strahlenbelastung
für die Jahre 1988 bis 2004 habe das SG nicht vorgenommen. Die Messungen des TÜV Nord am 22. und 26. Oktober 2004 seien an lediglich einer Stelle der Laborräumlichkeit
erfolgt. Dies werde dem Umstand nicht gerecht, dass an der Decke zwischen der Röntgenabteilung und dem Zentrallabor mehrfach
Bauarbeiten zur Durchführung von Kabeln und sonstiger Medien erfolgt seien. Zudem seien die dort befindlichen Kabelschächte
hohl und wiesen keine abschirmende Wirkung auf. Trotz drohenden Abrisses des Gebäudes sei das SG dem nicht nachgegangen. Auch in anderen Orten der DDR (z.B. Suhl und Neubrandenburg) seien gleichartige Gebäude errichtet
worden. Ob insoweit Erkenntnisse zu ähnlichen Problemlagen bestünden, habe das SG nicht ermittelt. Bezüglich der Belastung durch Elektrosmog sowie kanzerogene Stoffe habe es sich überdies lediglich auf Angaben
von Mitarbeitern ihres Arbeitgebers gestützt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. November 2012 sowie die Bescheide der Beklagten vom 6. Juli 2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2007 und vom 16. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli
2012 aufzuheben;
hilfsweise, unter Aufhebung der bezeichneten Bescheide mit Wirkung von April 2001 an ihr Mammakarzinom als bzw. wie eine Berufskrankheit
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt ihre Entscheidungen und das diese bestätigende Urteil des SG.
Auf den Hinweis des Senats vom 13. Juni 2013 hinsichtlich einer fraglichen Bestimmtheit der angefochtenen Bescheide hat die
Beklagte gemeint, eine Erkrankung als solche werde in der Liste der BKen (= Anlage 1 zur
BKV) nicht bezeichnet. Die Anerkennung einer Erkrankung komme demnach nur in Betracht, wenn eine in der BK-Liste bezeichnete
Einwirkung nachgewiesen werde, die die Erkrankung verursachen könne. Mit Bescheid vom 6. Juli 2005 habe sie zum Ausdruck gebracht,
dass keine Listen-BK ersichtlich sei, unter die die Erkrankung der Klägerin habe subsumiert werden können. Ansonsten hätte
zu einer Vielzahl von in der Liste bezeichneten Erkrankungen jeweils eine Entscheidung durch Verwaltungsakt ergehen müssen.
Aus der Liste kämen vorliegend grundsätzlich alle durch chemische Einwirkungen verursachte Erkrankungen, die Nr. 2402 (Erkrankungen
durch ionisierende Stahlen), durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten in Frage.
Nach den Ermittlungen habe eine Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen nicht nachgewiesen werden können. Auch habe keine
chemische Noxe gefunden werden können, welche als Krankheitsursache in Betracht komme. Auf einer Entscheidung zum Vorliegen
einer Wie-BK habe die Klägerin ausdrücklich bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung
und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §
143 SGG statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§
151 Abs.
1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung hat Erfolg.
Gegenstand des Verfahrens ist - wie das SG bereits zutreffend festgestellt hat - auch die auf den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 11. Juli 2012 bezogene Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Ablehnung einer Wie-BK wendet.
Die Klagen sind begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 6. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.
Juni 2007 und vom 16. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2012 sind rechtswidrig und beschweren
die Klägerin damit im Sinne der §§
157,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Sie verstoßen gegen das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit gemäß § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) und sind schon deswegen rechtswidrig.
Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf
den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz. Nur ein inhaltlich hinreichend bestimmter Verwaltungsakt kann seine Individualisierungs-
und Klarstellungsfunktion erfüllen. Daher muss sicher feststehen, welche Rechtsbeziehung zwischen wem mit welchem genauen
Inhalt geregelt wird. Das setzt voraus, dass für den Adressaten nach den Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven
Erklärungsempfängers (vgl. §
133 Bürgerliches Gesetzbuch) der Wille der Behörde aus dem Verfügungssatz vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, wobei sich die Anforderungen
an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts richten (siehe nur Bundessozialgericht
[BSG], Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS17/13 R - juris; Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 7/12 R, juris; Urteil vom
20. März 2013 - B 5 R 16/12 R - NZS 2013, 718; Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221). Im Bereich des BK-Rechts sind diese Überlegungen durch den dortigen Verfahrensgegenstand geprägt. Dieser besteht in einer
bestimmten Listen-BK (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 KN 30/07 U R - juris, Rn. 14) oder Wie-BK. Der Verfügungssatz hat demnach im BK-Recht
die Aufgabe dem Adressaten mitzuteilen, welche Listen-BKen bei ihm vorliegen oder abzulehnen sind. Entsprechendes gilt für
eine Wie-BK im Hinblick darauf, dass sie nach §
9 Abs.
2 SGB VII ihrerseits als BK verordnungsreif sein muss. Insofern besteht der Prüfungsgegenstand aus der Krankheit und der jeweils konkreten
beruflichen Einwirkung, deren Beziehung zur Prüfung gestellt ist.
Zu dem Verfahrensgegenstand im vorgenannten Sinne treffen die angefochtenen Bescheide auch bei Heranziehung der Widerspruchsbescheide
und der insgesamt abgegebenen Begründungen keine Aussage. Mit dem Bescheid vom 6. Juli 2005 hat die Beklagte ohne jede Konkretisierung
die Feststellung einer BK bei der Klägerin verneint und dazu ohne Unterscheidung nach Absätzen und selbst ohne Bezugnahme
auf die Anlagen zur
BKV auf "§
9 SGB VII i.V.m. der
BKV" verwiesen. Der Widerspruchsbescheid bietet keine Klarstellung zum Entscheidungsausspruch; er enthält eine wörtliche Wiedergabe
des §
9 Abs.
1 Sätze 1 und 2
SGB VII, die keine Entscheidung über eine oder mehrere konkrete BKen vermittelt. Ganz entsprechend ist der Bescheid der Beklagten
vom 16. Januar 2012 aufgebaut. Er enthält lediglich die pauschal zusammenfassende Prüfung, wonach die Brustkrebserkrankung
nicht wie eine BK nach §
9 Abs.
2 SGB VII anerkannt wird. Eine Individualisierung auf jeweils einzelne Beziehungen von Einwirkungen und der Erkrankung nimmt die Beklagte
nicht vor. Der Widerspruchsbescheid konkretisiert den Ausspruch dieses Bescheides ebenfalls nicht.
Ob die Beklagte auf die geschilderte Weise global jeden entsprechenden Tatbestand ablehnen darf, wenn - für einen eher theoretisch
erscheinenden Fall - weder gefährdende Einwirkungen benannt werden noch irgendeine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit aus der
Berufstätigkeit zu ermitteln ist, mag dahinstehen. Hier handelt es sich jedenfalls schon deshalb nicht darum, weil die Beklagte
ausweislich des Bescheides vom 6. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2007 eine Vielzahl am Arbeitsplatz
vorkommender Stoffe und verschiedene Strahlungsformen konkret auf die Möglichkeit einer Verursachung der Krankheit der Klägerin
untersucht hat, ohne aber irgendeine Zuordnung der Prüfung zu einem Tatbestand im vorgenannten Sinne vorzunehmen.
Die Ausgestaltung des Bescheides vom 6. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2007 kann auch nicht
etwa so verstanden werden, dass die Beklagte darin zusammenfassend jeden einzelnen Listentatbestand der Anlagen zur
BKV in einem Bündel von Verwaltungsakten abgelehnt hat. Auch ein - von ihrem Vertreter im Termin der mündlichen Verhandlung vorgetragener
- Wille der Beklagten zur Ablehnung aller Listen-BKen geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hinreichend deutlich hervor.
Zwar ist er als "Bescheid über die Ablehnung einer Berufskrankheit" betitelt und wird in seinem Begründungsteil neben §
9 Abs.
1 SGB VII und §
1 BKV auch deren Anlage 1 erwähnt. Im Verfügungssatz wird aber auf den gesamten §
9 SGB VII - also einschließlich dessen Abs.
2 im Sinne einer Entscheidung zu einer Wie-BK - abgehoben. Eine Entscheidung über alle Listen-BKen war auch nicht die Absicht
der Beklagten, wie sich aus ihrem Schreiben vom 22. Juli 2013 ergibt, wonach "anderenfalls" - nämlich bei einem anderen Vorgehen
- "zu einer Vielzahl von in der Liste bezeichneten Erkrankungen Verwaltungsakte (hätten) erteilt werden müssen". Dies spricht
eher dafür, dass die Beklagte nur den rechtlich vorgegebenen Verfahrensgegenstand verkannt hat. So hat sie im gleichen Schriftsatz
auch selbst eingeräumt, dass die sachgerechte Prüfungsspanne nur einen (großen) Teil der Listenkrankheiten umfasst. Mit einer
solchen Einschränkung ist der Wille zur Ablehnung aller BKen nicht zu vereinbaren.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass eine Ablehnung (selbst) aller Listentatbestände in der geschehenen Weise aus weiteren
Gründen nur als rechtswidrig angesehen werden könnte. Eine solche Vorgehensweise kann der Beklagten ohne eindeutige Erklärungen
nicht unterstellt werden. Es würde nämlich dann für die Ablehnung jeweils einzelner Listentatbestände immer noch an jeder
Begründung im Sinne von § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X fehlen.
Die erforderliche Konkretisierung durch die Beklagte ergibt sich für die Verfügungssätze nämlich auch nicht aus den Bescheidbegründungen.
Zwar kann zur Auslegung des Verfügungssatzes auch auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf zuvor zwischen den Beteiligten
gewechselte Schreiben (insbesondere früher ergangene Verwaltungsakte) oder aber auf sonstige allgemein zugängliche Unterlagen
zurückgegriffen werden. Auch unter Berücksichtigung dessen lässt sich im vorliegenden Zusammenhang aber keine ausreichende
Klarheit gewinnen. In der Begründung des Bescheides vom 6. Juli 2005 wird nur auf §
9 Abs.
1 SGB VII und §
1 BKV verwiesen, wonach lediglich die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten als BKen anerkannt werden könnten. Außerdem ist
ihr zu entnehmen, dass nach den erfolgten Messungen weder eine Strahlenbelastung noch eine Gefährdung durch im Arbeitsprozess
verwendete Stoffe hinsichtlich einer Brustkrebsverursachung habe festgestellt werden können. In Bezug auf welche Listen-BK
genau das gelten soll, bleibt aber völlig offen. Es reicht dazu nicht - wie hier geschehen - aus, dass insbesondere im Widerspruchsbescheid
eine Vielzahl von Chemikalien konkret aufgezählt und teilweise abstrakt als nicht krebserregend bezeichnet werden, an keiner
Stelle aber deutlich wird, welchen Tatbeständen diese Prüfung zuzuordnen ist. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zu
bestimmten Umgangsweisen mit den Chemikalien. Sicherlich können sowohl die Klägerin als auch der Senat bestimmte Einwirkungen,
die insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2007 aufgezählt sind, konkreten Listentatbeständen zuordnen, wobei diese
Fähigkeit bei der Klägerin und jedem Angehörigen des Senats bereits unterschiedliche Listentatbestände betreffen wird. Für
die zur Auslegung vorauszusetzende verständige Aufnahme des Bescheides ist insoweit nur die Fähigkeit zum Verständnis des
in ihn enthaltenen Textes einschließlich des zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftverkehrs maßgeblich. Auch auf begrenzte
Fachkenntnisse, die zufällig vorhanden sind oder nicht, kommt es nicht entscheidend an. Daher ist es nicht gleichgültig, dass
in der ausführlichen Diskussion möglicher Strahlenbelastungen der Begriff der ionisierenden Strahlung an keiner Stelle eine
Rolle spielt und dass umgekehrt genauso wenig darauf eingegangen wird, ob die Erörterung elektromagnetischer Strahlung einheitlich
mit derjenigen anderer Strahlungsarten etwa unter dem Begriff solcher ionisierender Strahlung als Listentatbestand zusammengefasst
werden könnte oder auf dem Feld der Wie-BKen behandelt werden soll und müsste. Es ist insoweit nicht Aufgabe der Klägerin,
ihrer Prozessvertretung oder des Senats, erstmals - inzident - im Berufungsverfahren eine Prüfung im Sinne der Auswahl (vermeintlich)
"passender" BKen oder Wie-Bken anzustellen, um so eine entsprechende Entscheidung der Beklagten zu ersetzen.
Ähnliche Auslegungsprobleme ergeben sich auch zu den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2007
zu aromatischen Aminen, welche nach toxikologischem Erkenntnisstand keineswegs nur Krebs an den Harnwegen bewirken könnten.
Dass die Beklagte insoweit eine Entscheidung zur (insoweit in Frage kommenden) BK 1301 hat treffen wollen, die ausdrücklich
nur Erkrankungen der Harnwege erfasst, liegt angesichts des gesundheitlichen Leidens der Klägerin sachlich fern.
Auch die Heranziehung weiteren Schriftverkehrs führt nicht zu einem anderen Ergebnis zur Auslegbarkeit der angefochtenen Bescheide.
Die Darlegungen Prof. Dr. N. lassen sich ebenfalls nicht auf die Ablehnung bestimmter Listen-BKen spezifizieren. Auch danach
ist es der Klägerin nahezu unmöglich, von sich aus sämtliche BK-Nrn. daraufhin zu überprüfen, welche einzelnen BKen thematisch
betroffen wären. Entsprechendes ergibt sich, wenn unterstellt wird, dass ihr die Liste der von Dr. H. unter dem 21. Februar
2005 aufgestellten Gefahrstoffe bekannt war. Es ist ihr jedenfalls nicht zuzumuten, sich schon zur Gewinnung eines Verständnisses
möglicher konkreter Bescheidinhalte vorsorglich sämtlichen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu jeder insoweit
denkbaren Listen-BK anzueignen, um so einen Bescheidinhalt zu fixieren und gegebenenfalls dagegen sachgerecht argumentieren
zu können. Umgekehrt ist eine sachgerechte Bescheidung bezüglich einzelner Listentatbestände möglich, wie die im Schriftsatz
der Beklagten vom 22. Juli 2013 dargestellte Vorgruppierung thematisch betroffener Tatbestände zeigt, die ohne unzumutbaren
oder gar unmöglichen Aufwand zu einem Erlass eines bestimmten Bescheides auszubauen ist.
Bestreitet die Beklagte nach ihrem Schreiben vom 22. Juli 2013 letztlich selbst nicht, dass sich die Erkrankung der Klägerin
gleich unter mehrere Listen-BKen fassen lässt, und kann dem angefochtenen Bescheid mangels hinreichender Bestimmtheit nicht
entnommen werden, welche Voraussetzungen welcher in der Anlage 1 zur
BKV bestimmten BKen aus welchen Gründen nicht erfüllt sind, steht zugleich die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 16. Januar
2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2012 fest. Denn eine Entscheidung über das Vorliegen einer Wie-BK
ist nach §
9 Abs.
2 SGB VII überhaupt nur dann zulässig, wenn die betroffene Krankheit nicht in der Anlage 1 zur
BKV aufgeführt oder aber die dort bestimmten Voraussetzungen einer Listen-BK nicht erfüllt sind. Beides lässt sich - wie gezeigt
- nicht feststellen bzw. überprüfen. Die Regelung des §
9 Abs.
2 SGB VII beinhaltet aber keinen allgemeinen Auffangtatbestand. Vielmehr hat eine Entscheidung über das Vorliegen einer Wie-BK überhaupt
nur dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Erkrankung bzw. die betreffende Einwirkungs-Krankheits-Kombination
in die Liste der BKen erfüllt sind, der Verordnungsgeber sie also als neue Listen-BK in die
BKV einfügen dürfte, aber noch nicht tätig geworden ist (siehe nur BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 19/09 R - juris; Urteil vom 12. Januar 2010 - B 2 U 5/08 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 17). Insoweit kommt es nicht nur darauf an, dass auch insoweit jede Zuordnung von Einwirkung und Krankheit
zu einem konkreten Prüfungsgegenstand fehlt. Zwar benennt bereits der Bescheid vom 6. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. Juni 2007 - wie dargelegt - einschlägige Themen, was aber gerade in Frage stellt, ob die Beklagte dazu auch im Bescheid
vom 16. Januar 2012 eine Regelung treffen wollte.
Der Senat lässt offen, ob der Fehler - insbesondere im Hinblick auf die anderenfalls eintretende schrankenlose Bestandskraft
- sogar zur Nichtigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB X führt. Der Aufhebung auf die Anfechtung seitens der Klägerin stände auch dieser Umstand nicht entgegen. Im Falle der einfachen
Rechtswidrigkeit kommt eine Heilung nach § 41 SGB X jedenfalls nicht in Betracht, weil es sich bei dem Fehler der Unbestimmtheit nicht lediglich um einen Formfehler handelt.
Nach alledem war der Berufung stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor, weil die Entscheidung auf der Würdigung von Tatsachen und einer durch höchstrichterliche Rechtsprechung
- insbesondere auch zum Gegenstand des Berufskrankheitenverfahrens - gesicherten Rechtslage beruht.