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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.02.2014 - 6 U 12/13
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts über die Ablehnung einer Erkrankung als Berufskrankheit; Anforderungen an einen inhaltlich hinreichend bestimmten Verwaltungsakt
1. Ein Verwaltungsakt über die Ablehnung einer Erkrankung als Berufskrankheit ist mangels Bestimmtheit rechtwidrig, soweit sich diese Ablehnung nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung konkreten Berufskrankheitstatbeständen zuordnen lässt. Dies gilt zumindest, soweit bestimmte berufliche Einwirkungen daraufhin zu überprüfen waren, ob sie eine Berufskrankheit bedingen oder über Krankheitsbilder zu entscheiden ist, die abstrakt - auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Listentatbestand - eine Berufskrankheit sein können.
2. Entsprechend setzt eine bestimmte Entscheidung nach § 9 Abs 2 SGB VII (sog Wie-BK) jedenfalls voraus, dass eine konkrete Beziehung zwischen einer bestimmten Einwirkung und einer bestimmten Erkrankung zum Gegenstand der Entscheidung gemacht und dabei erkennbar wird, dass es sich nicht um die Entscheidung zu einer Listenberufskrankheit handelt.
Normenkette:
BKV Anl. 1
,
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB X § 35 Abs. 1
,
SGB VII § 9 Abs. 1
,
SGB VII § 9 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Halle 04.03.2013 S 19 U 95/07
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. November 2012 sowie die Bescheide der Beklagten vom 6. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2007 und vom 16. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2012 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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