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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.09.2015 - 6 AS 180/15
Vorläufige Darlehensgewährung zur Befriedigung von Mietrückständen Summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage Sicherung der Unterkunft
1. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; dabei kann der materielle Anspruch vom Gericht aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage festgestellt werden, sofern das Gericht nicht wegen zu erwartender schwerer oder unzumutbarer Nachteile im Hinblick auf Grundrechte der Betroffenen, vor die sich die Gerichte schützend und fördernd stellen müssen, entweder zu einer voll intensivierten Prüfung oder zu einer Folgenabwägung gehalten ist, in die die grundrechtlichen Belange umfassend einzustellen sind.
2. Die Erklärung zur Übernahme der Mietschulden durch eine öffentliche Stelle ist zur Sicherung der Unterkunft geeignet und gerechtfertigt, da nur so die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB eintritt.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4
,
SGB II § 22 Abs. 8
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Itzehoe S 17 AS 218/15 ER PKH
Tenor
1.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, zur Befriedigung der Mietrückstände der Antragstellerin zu 1) für die Wohnung E______ S____weg __, 2. OG rechts, U_______ vorläufig ein Darlehen in Höhe von 1.920,00 EUR für die Mietschulden zum Eingang der Räumungsklage am 20. Juli 2015 und einen Zuschuss für die noch nicht gezahlte Miete für den Monat August 2015 in Höhe von 640,00 EUR vorläufig zu erbringen und dies gegenüber den Vermietern bis zum 18. September 2015 zu erklären (Übernahmeerklärung). Der vorläufige Zuschuss für die Mietzahlung im August 2015 erfolgt gegenüber den Antragstellern unter Anrechnung des absehbaren Leistungsanspruchs in diesem Monat.
2.
Im Übrigen werden die Beschwerden auch hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren zurückgewiesen.
3.
Der Antragsgegner trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das gesamte Verfahren.
4.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B_______ bewilligt.

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