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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2017 - 6 AS 197/15
Arbeitslosengeld II Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten Angemessenheit von Kosten der Unterkunft Mehrstufige Prüfung Zugrundelegung der Produkttheorie
1. Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln.
2. In einem ersten Schritt sind dafür die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen, wobei als angemessen die Aufwendungen für eine solche Wohnung gelten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet.
3. In einem zweiten Schritt wird festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist; anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist.
4. Dabei ist grundsätzlich nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen.
5. Allgemein vertreten wird heute die so genannte Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard - letzterer ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Itzehoe 27.08.2015 S 12 AS 535/14
Tenor
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. August 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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