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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.11.2011 - 5 KR 89/10
Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten durch die gesetzliche Krankenversicherung; Zulässigkeit einer Korrektur der Schlussrechnung durch das Krankenhaus
Die Korrektur einer Schlussrechnung durch das Krankenhaus ist auch nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Behandlung stattfand, möglich, wenn die Nachforderung über 100 Euro bzw. ab 25.3.2009 über 300 Euro liegt und mindestens 5% des Ausgangswertes erreicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 242
,
SGB V § 275 Abs. 1c
, ,
Vorinstanzen: SG Lübeck 12.10.2010 S 33 KR 1338/09
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 12. Oktober 2010 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.727,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 22. Dezember 2009 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 3.727,82 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: