Festsetzung der Gebühren für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren
Bemessung der Verfahrensgebühr
Minderung durch Synergieeffekte mit weiteren Verfahren
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Land zu erstattenden Anwaltskosten; streitig sind die Höhe der Verfahrensgebühr
und der Ansatz und die Höhe der Einigungsgebühr.
Der Erinnerungsführer war dem Kläger in dem Verfahren S 35 AS 1365/13 vor dem Sozialgericht Kiel im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter mit Beschluss vom 5. November 2014
beigeordnet worden. Gegenstand des Klageverfahrens war eine Anfechtungsklage gegen einen Rückforderungsbescheid der Beklagten
in Höhe von 1.537,74 EUR. Auf seinen Antrag auf Vorschusszahlung nach § 47 RVG erhielt der Erinnerungsführer mit Festsetzungsbeschluss vom 19. November 2014 191,59 EUR u.a. unter Berücksichtigung einer
Verfahrensgebühr in Höhe von 200,00 EUR (2/3 der Mittelgebühr). Das Verfahren wurde ohne gerichtliche Entscheidung durch angenommenes
Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2015 beendet.
Mit Kostenantrag vom 2./4. Februar 2015 hat der Erinnerungsführer Kosten in Höhe von insgesamt 722,01 EUR geltend gemacht,
u.a. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG in Höhe von 300,00 EUR und einer Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV-RVG in Höhe von 300,00 EUR.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2015 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 246,01
EUR festgesetzt, und zwar unter Berücksichtigung einer reduzierten Verfahrensgebühr in Höhe von 200,00 EUR und Streichung
der Einigungsgebühr. Zur Begründung hat sie auf ihren Beschluss vom 19. November 2014 zum Kostenantrag auf Vorschusszahlung
verwiesen, in dem die Kürzung mit einem Synergieeffekt wegen Parallelverfahren berücksichtigt worden sei. Eine Einigungs-/Erledigungsgebühr
sei nicht entstanden, weil es an einer besonderen Mitwirkung des Rechtsanwalts bei bloßer Annahme eines Anerkenntnisses fehle.
Der Erinnerungsführer hat gegen die Beschlüsse vom 19.November 2014 und 25. Februar 2015 Erinnerung mit der Begründung eingelegt,
dass der Synergieeffekt nicht zu einer Arbeitserleichterung geführt habe, da in jedem einzelnen Verfahren auch im Hinblick
auf die jeweils streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten und unterschiedliche Bewilligungszeiträume Schriftsätze des
Beklagten hätten ausgewertet und entsprechende Gespräche mit dem Mandanten geführt werden müssen. Nur bei einer Verbindung
der Verfahren durch das Sozialgericht wäre es zu einer Arbeitserleichterung gekommen. Im Übrigen sei die Einigungsgebühr entgegen
der Auffassung der Urkundsbeamtin entstanden und abzurechnen. Dies folge aus dem Umstand, dass in der mündlichen Verhandlung
mehrere Verfahren des Klägers verhandelt worden seien. Die Einigung sei dann zwischen den Beteiligten so umgesetzt worden,
dass die Klagen teilweise zurückgenommen worden seien und teilweise Anerkenntnisse durch den Beklagten erfolgten. Dieses Vorgehen
bestätige das berichtigte Sitzungsprotokoll mit der Formulierung: "Bei dieser Sachlage sind sich die Beteiligten darüber einig,
dass bereits getilgte Forderungen beim Beklagten verbleiben sollen und dieser im Gegenzug keine Forderungen mehr an die Kläger
geltend macht".
Auch der Erinnerungsgegner hat Erinnerung im Hinblick auf die von dem Erinnerungsführer zwischenzeitlich mitgeteilten Zahlungen
und deren damit notwendigen Anrechnung eingelegt. Ansonsten bestünde hinsichtlich der Festsetzung der Verfahrensgebühr in
Höhe von 2/3 der Mittelgebühr und der Nichtanerkennung der Einigungsgebühr Einverständnis mit dem angefochtenen Beschluss.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 9. Mai 2018 den Festsetzungsbeschluss vom 25.Februar 2015 geändert und die Höhe der
Vergütung auf 381,67 EUR bestimmt. Zur Begründung hat es auf die Rechtsprechung der Kammer bei der Bemessung von Rahmengebühren
nach dem "Kieler Kostenkästchen" verwiesen, dieses im Einzelnen näher dargestellt und auf den Fall bezogen bestimmt, dass
unter Berücksichtigung dieser Kriterien der Ansatz der Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr nicht unbillig sei. Entgegen
der Auffassung der Urkundsbeamtin sei auch die Einigungsgebühr anzusetzen. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auf die Entscheidung
in einem Parallelverfahren des Klägers verwiesen. Dort sei überzeugend ausgeführt worden, dass die Beteiligten des Rechtsstreits
in der mündlichen Verhandlung in drei weiteren Verfahren eine Art verfahrensübergreifenden Rahmenvertrag geschlossen hätten,
der ein gegenseitiges Gewähren bzw. Nachgeben und die unstreitige Erledigung sämtlicher Klageverfahren vorgesehen habe. Dass
die Beteiligten keinen Vergleich geschlossen hätten, in den alle Verfahren einbezogen worden seien, stünde dem nicht entgegen,
da inhaltlich insoweit kein Unterschied bestehe. Allerdings sei in dem Parallelverfahren die Festsetzung in Höhe von 1/4 der
Mittelgebühr zutreffend vorgenommen worden, da sich die Erledigungen insgesamt auf vier Klageverfahren bezogen hätten. Anderenfalls
würden für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts an ein und demselben Vertrag mehrere volle Einigungsgebühren entstehen. Insoweit
sei es ausnahmsweise sachgerecht, die zur Terminsgebühr entwickelten Grundsätze analog anzuwenden, wonach bei Verhandlung
bzw. Erörterung mehrerer Klageverfahren ohne förmlichen Verbindungsbeschluss in jeder Streitsache eine gesonderte Terminsgebühr
anfiele, deren Höhe aber - jedenfalls bei Fehlen anderer Zuordnungen - mittels der gleichmäßigen Aufteilung der Sitzungsdauer
auf alle Verfahren zu bestimmen sei. Unter Berücksichtigung der Beratungshilfe und der von der Beklagten gezahlten Geschäftsgebühr
seien damit Kosten in Höhe von 381,67 EUR als Erstattung festzusetzen.
Gegen den am 14. Mai 2018 übersandten Beschluss richten sich die Beschwerden der Beteiligten. Das Land wendet sich gegen die
Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr und verweist insoweit auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend sei
zu berücksichtigen, dass zwar um Leistungen nach dem SGB II gestritten worden sei, diese hier jedoch nicht über eine durchschnittliche Bedeutung hinausgingen. Hinsichtlich des Ansatzes
der Einigungsgebühr sei zu berücksichtigen, dass ein Vergleich zwischen den Beteiligten des zugrundeliegenden Rechtsstreits
gerade nicht geschlossen worden sei. Diesen habe man vielmehr bewusst vermeiden wollen. Es sei daher nicht nachvollziehbar,
warum nunmehr die Landeskasse die Kosten für eine Einigung tragen solle, die im Sitzungsprotokoll nicht enthalten sei und
von der einen Seite auch nicht bestätigt werde. Der Erinnerungsführer ist weiterhin der Auffassung, dass die Einigungsgebühr
in Höhe der Mittelgebühr zu bewerten sei und wiederholt hierzu seinen bisherigen Vortrag.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter.
Die Beschwerden sind zulässig. Beide übersteigen den dafür nach § 33 Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Mindestwert von mehr als
200,00 EUR und sind innerhalb der Frist von 2 Wochen eingelegt.
Beide Beschwerden sind teilweise begründet. Hinsichtlich der Festsetzung der Verfahrensgebühr ist die durch die Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle vorgenommene Reduzierung nicht zu beanstanden. Soweit das Sozialgericht die Mittelgebühr für angemessen
ansieht, ist der Beschluss insoweit auf die Beschwerde des Kostenprüfungsbeamten aufzuheben und die Mittelgebühr in Höhe von
2/3 der Mittelgebühr festzusetzen (dazu 1.). Hinsichtlich der Einigungsgebühr ist dem Sozialgericht darin zu folgen, dass
eine solche angefallen ist; allerdings nicht lediglich in Höhe von 1/4 der Mittelgebühr, sondern, orientiert an der Verfahrensgebühr,
in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (dazu 2.).
Zu 1. Die Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV-RVG für sozialgerichtliche Streitigkeiten ist eine Rahmengebühr und beträgt in der hier anzuwendenden Fassung 50,00 bis 550,00
EUR. Die Mittelgebühr liegt mithin bei 300,00 EUR. Die Verfahrensgebühr deckt das Betreiben des Geschäfts einschließlich der
Information ab. Setzt man die Kriterien des hier anzuwendenden § 14 RVG ins Verhältnis zur Rahmengebühr, dann ist die Mittelgebühr immer nur dann angebracht, wenn der zeitliche Aufwand und die
Intensität der Arbeit für den Rechtsanwalt einen durchschnittlichen Aufwand erfordert haben und die übrigen Kriterien des
§ 14 RVG entweder für sich oder zusammen dem Durchschnitt entsprechen. Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
nach billigem Ermessen. Der für die Bestimmung der angemessenen Gebühr auf das sog. "Kieler Kostenkästchens" gestützten Argumentation
des Sozialgerichts folgt der Senat in seiner Rechtsprechung dabei nicht (vgl. zuletzt Beschluss vom 13. September 2018 - L 5 SF 294/17 B E -). Die darin niedergelegten Grundsätze begegnen nämlich hinsichtlich einiger Prämissen und Pauschalierungen erheblichen
Bedenken.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Kriterien sieht der Senat 2/3 der Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr als angemessen
an. Die Kriterien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit liegen zwar, bezogen allein auf dieses Verfahren, im
durchschnittlichen Bereich, wenn wie hier eine umfassende Klagebegründung mit anschließendem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten
vorliegt. Bei der Bewertung der Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG ist es in diesem Zusammenhang allerdings von Bedeutung, worauf auch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und der Kostenprüfungsbeamte
hingewiesen haben, ob der Rechtsanwalt in weiteren Verfahren der gleichen Beteiligten zum gleichen Streitstoff identisch vorgetragen
hat. Das ist hier insbesondere hinsichtlich der 4 Seiten umfassenden Klagebegründung der Fall. Damit tritt ein Synergieeffekt
ein, der sich gebührenmindernd auswirkt. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. etwa Beschluss
vom 15. Februar 2018 - L 5 SF 271/17 B E -). In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass maßgebend für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als wesentlicher
Bestimmungsfaktor der Gebühr der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er
davon objektiv auch für die Sache verwenden musste, sei. Deshalb unterliegt es keinen Zweifeln, dass Parallelverfahren, noch
zu dem mit - wie hier - den gleichen Beteiligten und im Wesentlichen gleichen Inhalt, Arbeitserleichterung beinhalten. Das
ist bei der Bemessung der billigen Gebühr des Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Dieser Synergieeffekt wirkt sich nach der
Rechtsprechung des Senats (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - L 15 SF 92/14 E - m.w.N.) auch auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit aus, denn auch dieses Element der Gebührenbemessung wird
maßgebend dadurch beeinflusst, ob eine Problematik sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in anderen Verfahren
erörtert wurde und so die Bearbeitung erleichtert (so ausdrücklich der Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 15. Februar 2018
- L 5 SF 271/17 B E -). Das gleichwohl im Hinblick auf die verschiedenen Bescheide und unterschiedlichen Zeiträume Anpassungen des Vortrags
vorzunehmen sind, worauf der Erinnerungsführer hinweist, trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass er in diesem Verfahren
auf Arbeiten in dem Parallelverfahren zurückgreifen kann und sich damit Umfang und Schwierigkeit in dem jeweiligen Verfahren
reduzieren. Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist zu berücksichtigen, dass in sozialgerichtlichen
Verfahren ein Großteil auf laufende Lohnersatzleistungen wie Renten-, Krankengeld oder Arbeitslosengeld gerichtet sind. Ein
Antrag auf Auszahlung bzw. Erstattung einer festen Summe stellt damit im Vergleich auch unter Berücksichtigung der Situation
des Klägers als Leistungsempfänger nach dem SGB II keine überdurchschnittliche Bedeutung dar. Da auch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unzweifelhaft unter dem Durchschnitt
liegen, ist eine Festsetzung der Verfahrensgebühr auf 2/3 der Mittelgebühr jedenfalls nicht als unangemessen niedrig zu bewerten,
jedoch die von dem Erinnerungsführer beantragte Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr als unangemessen zu hoch und daher
zu kürzen.
Zu 2. Nr. 1005/1006 VV-RVG bestimmen für die Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren/Gerichtsverfahren in sozialgerichtlichen Angelegenheiten,
in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr. Nach Nr. 1000,
auf den die Nrn. 1005/1006 Bezug nehmen, entsteht nach Absatz 1 Satz 1 die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines
Vertrages, durch den 1. der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt oder 2. die Erfüllung des Anspruchs
bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung
geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).
Die Gebühr entsteht nach Satz 2 nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.
Nach Absatz 2 entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss
des Vertrags im Sinne des Absatz 1 nicht ursächlich war.
Bei der Einigungs- oder Erledigungsgebühr soll der Beitrag des Anwalts an der Herbeiführung der Einigung oder Erledigung honoriert
werden (BT-Drucks. 17/11471 s. 272). Auch bei einem Anerkenntnis kann eine Erledigungsgebühr anfallen. Voraussetzung dafür
ist jedoch stets die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung der Angelegenheit in dem Maße, dass diese kausal für die Erledigung
des Rechtsstreits ist (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar § 3 Rz. 86; Hartmann, Kostengesetze, VV 1000 Rn. 20). Dies verdeutlicht, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers für die Entstehung
der Einigungsgebühr auf Bemühungen des Anwalts ankommt, eine Beendigung des Rechtsstreits ohne eine gerichtliche Entscheidung
herbeizuführen.
Davon geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht hier aus. Insoweit verweist er auf die Begründung in dem angefochtenen
Beschluss, in dem darauf abgestellt wird, dass der gesamte Akteninhalt einschließlich des Vorbringens der Beteiligten des
zugrunde liegenden Rechtsstreits verdeutlichen, dass diese einen Rahmenvergleich geschlossen hatten und in dem Zusammenhang
in zwei Verfahren eine Klagerücknahme, in den anderen zwei Verfahren, unter anderem dem hiesigen, ein Anerkenntnis erfolgte.
Dies verdeutlichen auch die Änderung der Sitzungsniederschrift, die das Sozialgericht auf Antrag des Erinnerungsführers vorgenommen
hat und das Schreiben der Beklagten vom 14. Juli 2015. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat den Tatbestand der Einigungsgebühr
als erfüllt an.
Hinsichtlich der Höhe bestimmt die Nr. 1006 Abs. 1 Satz 2 VV-RVG als maßgebend die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Diese Bestimmung
ist eindeutig. Der Gesetzgeber selbst hat in der Begründung des Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 17/11471 S. 271, 272) eingeräumt,
dass die Bestimmung der konkreten Gebühr problematisch ist und mit den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG sich nur schwer bewerten lässt. Vor diesem Hintergrund ist die Bestimmung nach Abs. 1 Satz 2 in der Nr. 1006 aufgenommen
worden, dass an die Verfahrensgebühr hinsichtlich der Höhe der Einigungsgebühr anzuknüpfen ist, da dies (regelmäßig) zu einer
sachgerechten Gewichtung führt. Da die Verfahrensgebühr hier auf 2/3 der Mittelgebühr angemessen festzusetzen ist, ist ihre
Höhe mit 200,00 EUR entsprechend vorzunehmen.
Damit berechnen sich die zu erstattenden Kosten wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 200,00 EUR Anrechnungsbetrag - 120,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 140,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 200,00 EUR Auslagenpauschlage Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV-RVG 36,70 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG 16,70 EUR Tagegeld Nr. 7005 VV-RVG 13,33 EUR Mehrwertsteuer 96,28 EUR
Gesamtbetrag 603,01 EUR abzgl. Vorschuss -191.59 EUR
Endbetrag 411,42 EUR ==============
Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).