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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.02.2021 - 5 SF 180/19
Geltendmachung eines Anspruchsübergangs gemäß § 59 RVG Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Zuständigkeit des Sozialgerichts für die Entscheidung über eine Erinnerung
1. Für die Geltendmachung des Anspruchsübergangs nach § 59 RVG ist prinzipiell der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Sozialgericht zuständig. Eine Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Landessozialgericht ergibt sich weder aus dessen Zuständigkeit für die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung für das Berufungsverfahren noch aus dem Umstand, dass sich der Anspruchsübergang im konkreten Fall nur auf Erstattungsansprüche wegen der anwaltlichen Vergütung für das Berufungsverfahren bezogen hat.
2. Für die Erinnerung gegen die Geltendmachung des Anspruchsübergangs nach § 59 RVG, die kostenprivilegierte Verfahren nach §§ 183 ff. SGG betreffen, gilt § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG (Anschluss an BSG, Beschl. v. 29.09.2017 - B 13 SF 8/17 S).
Normenkette:
RVG § 55 Abs. 1 S. 1
,
RVG § 55 Abs. 2
,
SGG §§ 183 ff.
,
SGG § 189 Abs. 2 S. 1-2
Tenor
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin werden Übergangsanzeige und Zahlungsaufforderung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Juni 2019 aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: