Gründe:
I.
Nach dem Beschluss des 1. Senats des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Juni 2015 (L 1 U 1069/10) werden die Kosten des in diesem Verfahren nach §
109 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) eingeholten Gutachtens der Dr. B.- G. vom 3. März 2014 auf die Staatskasse übernommen.
Unter dem 23. Juli 2015 hat die Erinnerungsführerin beantragt, ihr die Kosten für eine Stellungnahme dieser Sachverständigen
in Höhe von 252,20 Euro (Rechnung vom 28. Juni 2011) zu erstatten und vorgetragen, sie habe diese Ärztin zur Begründung ihrer
Berufung benötigt. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft habe ihr unter dem 21. Juli 2015 mitgeteilt, es handle sich um gerichtliche
Kosten; insofern müsse sie deren Erstattung beim Landessozialgericht beantragen, denn dieses habe bereits die Kosten des Gutachtens
von Dr. B.- G. übernommen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) vom 7. August 2015
hat sich die Erinnerungsführerin unter dem 8. August 2015 gewandt und vorgetragen, sie habe die Stellungnahme einer unabhängigen
Ärztin benötigt um den Berufungsantrag begründen zu können.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung
mit der Geschäftsverteilung des 6. Senats der Vorsitzende des 6. Senats.
Bei dem Schreiben vom 8. August 2015 handelt es sich um einen Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG. Danach erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die
gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte
herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG).
Der Antrag ist unbegründet. Eine gesetzliche Vorschrift zur Übernahme der begehrten Kostenerstattung durch den Erinnerungsgegner
für die Hilfe bei der Berufungsbegründung ist nicht vorhanden. Die Ansicht der Verwaltungsberufsgenossenschaft im Schreiben
vom 21. Juli 2015, es handle sich um "gerichtliche Kosten" in Zusammenhang mit der Kostenübernahme für das Gutachten, ist
unverständlich.
§
109 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) regelt ausschließlich den Anspruch auf die Anhörung eines bestimmten Arztes einschließlich der endgültigen Kostentragungspflicht
für das Gutachten. Um das Gutachten der Dr. B.- G. vom 3. März 2014 geht es hier nicht sondern um die Kosten für die Stellungnahme
dieser Ärztin fast drei Jahre zuvor. §
109 SGG in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) beinhaltet keine Rechtsgrundlage für nicht im Zusammenhang mit der Begutachtung stehende Kosten (vgl. Senatsbeschluss vom
26. August 2011 - L 6 SF 84/11).
Mangels Anordnung des persönlichen Erscheinens 2011 scheidet eine Kostenerstattung nach §
191 SGG aus.
Ein Anspruch ergibt sich nicht direkt nach dem JVEG, denn dies setzt voraus, dass der Sachverständige oder Zeuge vom Gericht herangezogen worden ist (§ 1 Abs. 1 JVEG). Dies war 2011 nicht der Fall.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 7 JVEG). Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).