Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt eine Überprüfung der Entscheidung des Senats vom 17. November 2011.
Der Senat hat den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2011 in seiner Entscheidung
vom 17. November 2011 unter dem Aspekt der Beschwerde, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung als unzulässig verworfen.
In diesem Zusammenhang hat er Folgendes ausgeführt:
"Der von der Antragstellerin erhobene Widerspruch gegen die Entscheidung des Senats vom 14. September 2011 über das vorläufige
Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist als Beschwerde unstatthaft. Denn Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines
Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des §
160a Abs.
1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde (an das Bundessozialgericht) angefochten werden (vgl. §
177 SGG).
Der Widerspruch ist auch als Anhörungsrüge nicht zulässig. Nach §
178a Abs.
1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und das Gericht
den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr.
2 genannten Voraussetzungen darlegen (§
178 Abs.
2 Satz 5
SGG). Hieran fehlt es vorliegend, weil die Antragstellerin durch den Vortrag, die Antragsgegnerin mache falsche Angaben, es liege
ein Prozessbetrug vor, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorträgt.
Schließlich ist der Widerspruch auch als Gegenvorstellung unzulässig. Die Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses
auf Gegenvorstellung hin wäre vor allem möglich, wenn die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz
steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, sodass sie sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde
angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl.
BSG aaO.). Die vorgebrachten Gründe gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2011 zeigen keine derart schwerwiegenden
Rechtsverletzungen auf.
Die Kostentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der Vorschrift des §
193 Abs.
1 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. §
177 SGG)."
Die Antragstellerin hat nunmehr erneut Einspruch beziehungsweise Widerspruch hiergegen erhoben, weil die Antragsgegnerin nachweislich
falsche Angaben mache.
II. Der Einspruch beziehungsweise Widerspruch der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
Denn er ist nicht statthaft.
Gegen die Entscheidung des Senats vom 14. September 2011 ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. §
177 SGG).
Hierauf wurde die Antragstellerin auch in der Entscheidung vom 14. September 2011 hingewiesen.
Die Kostentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der Vorschrift des §
193 Abs.
1 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. §
177 SGG).