Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung
Festsetzung einer Terminsgebühr
Gründe
Die Beschwerde ist statthaft und insbesondere zulässig (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt
und sich dabei mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts
wird daher in entsprechender Anwendung des §
142 Abs.
2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) verwiesen. Auch den Ausführungen zur hälftigen Mittelgebühr hinsichtlich der Verfahrensgebühr ist nichts hinzuzufügen. Die
vom Beschwerdeführer begehrte Addition der Mindestgebühr entbehrt jeglicher Grundlage. Anhaltspunkte für eine zu niedrige
Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG bestehen ebenfalls nicht. Die statistischen Darlegungen des Beschwerdeführers vermögen die ständige Rechtsprechung des Senats
nicht zu erschüttern.
Soweit der Beschwerdeführer seinen höheren Vergütungsanspruch allgemein mit der pauschalen Behauptung begründet, er könne
seine Kanzlei mit den in PKH-Verfahren erstatteten Vergütungen nicht wirtschaftlich betreiben, ist dies kein Kriterium, das
nach dem RVG einen höheren Vergütungsanspruch begründen kann (Senatsbeschluss vom 6. August 2020 - L 1 SF 1304/19 B).
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).