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LSG Thüringen, Urteil vom 16.09.2021 - 1 U 444/20
Anerkennung einer weiteren Folge eines Arbeitsunfalls Verschiedene Beweisanforderungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Zu den Voraussetzungen, wann eine Syringomyelie (länglicher, mit Flüssigkeit gefüllter Hohlraum im Rückenmark) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Folge eines Arbeitsunfalles anerkannt werden kann.
2. In besonders gelagerten Einzelfällen kann es geboten sein, an den Beweis in Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung verminderte Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen kann das Gericht schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einer bestimmten Tatsache überzeugt sein. Deshalb ist Voraussetzung das Vorliegen eines tauglichen Anknüpfungspunktes für eine Absenkung der Beweisanforderungen. Bei Fehlen jeglicher medizinischer Feststellungen ist bereits deshalb kein Raum für Beweiserleichterungen.
Normenkette:
SGG § 54 Abs. 1
,
SGG § 55 Abs. 1
,
SGG § 55 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Nordhausen 19.12.2019 S 10 U 1950/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 19. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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