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LSG Thüringen, Urteil vom 31.01.2017 - 6 KR 885/14
Krankenversicherung Liposuktion als Sachleistung Voraussetzung einer stationären Behandlung Quantitativ geringere Leistung zur Erreichung des Behandlungszieles
1. Bei einem Lipödem handelt es sich um eine Krankheit im Sinne des § 27 SGB V.
2. Eine Liposuktion kann grundsätzlich sowohl ambulant als auch stationär erfolgen und wird auch tatsächlich in beiden Varianten erbracht.
3. Soweit Voraussetzung einer stationären Behandlung deren Notwendigkeit ist, heißt dies auch, dass nicht stets die bestmögliche Krankenbehandlung geschuldet wird, sondern nur diejenige, die zur Erreichung des angestrebten Heilbehandlungszieles unentbehrlich ist.
4. Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn auch eine qualitativ und/oder quantitativ geringere Leistung zur Erreichung des Behandlungszieles ausreichend und zweckmäßig ist, was bei Krankenhausbehandlung insbesondere dann der Fall ist, wenn das Behandlungsziel auch auf ambulantem Wege erreicht werden kann.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Gotha 16.06.2014 S 41 KR 637/11
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 16. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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