Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren streitig. Der 1970 geborene Kläger hatte am 27. Mai 2010 bei
der Beklagten die Feststellung seiner Schwerbehinderung beantragt. Gegen die ablehnenden Bescheide hatte der ihn auch im Widerspruchsverfahren
vertretende Beschwerdeführer beim Sozialgericht Altenburg (SG) am 22. Juli 2011 Klage erhoben (S 28 SB 2737/11) und Prozesskostenhilfe (PKH) unter seiner Beiordnung beantragt. Das SG zog diverse medizinische Unterlagen bei und holte ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen K. vom 23. Oktober 2013
ein, wonach ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 vorliegt. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 erklärte sich die Beklagte
bereit, dem Kläger einen GdB von 30 zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 11. Februar bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) "ab 27.05.2010" und ordnete den Beschwerdeführer bei. In der 10 Minuten dauernden mündlichen
Verhandlung am 12. Februar 2014 nahm dieser nach der Niederschrift für den Kläger "dieses Anerkenntnis der Beklagten" an und
erklärte den Rechtsstreit für erledigt.
In seinem Antrag vom 12. Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer für das Verfahren die Festsetzung einer Vergütung von
1.040,66 Euro (erhaltene Beratungshilfe 99,96 Euro):
Geschäftsgebühr Nr. 2401, 2400 VV-RVG
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120,00 Euro
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Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG
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250,00 Euro
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Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG
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200,00 Euro
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Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG
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190,00 Euro
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Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG 180 km x 0,30 Euro
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54,00 Euro
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Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG
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20,00 Euro
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Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG
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40,00 Euro
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Zwischensumme
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874,00 Euro
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Umsatzsteuer
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166,06 Euro
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Gesamtbetrag
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1.040,06 Euro
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Mit Beschluss vom 20. Februar 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung auf 718,76 Euro fest:
Geschäftsgebühr Nr. 2401, 2400 VV-RVG
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120,00 Euro
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Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG
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170,00 Euro
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Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG
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200,00 Euro
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Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG 180 km x 0,30 Euro
|
54,00 Euro
|
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG
|
20,00 Euro
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Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG
|
40,00 Euro
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Umsatzsteuer
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114,76 Euro
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Gesamtbetrag
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718,76 Euro.
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Sie führte u.a. aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren einen geringeren Aufwand gehabt.
Die Mittelgebühr der Nr. 3103 VV-RVG sei angemessen. Eine Erledigungsgebühr komme nicht in Betracht, weil keine über die Klageeinlegung hinausgehende Tätigkeit
vorliege.
In seiner Erinnerung vom 27. Februar 2014 hat der Beschwerdeführer vorgetragen, die Verfahrensdauer (ca. drei Jahre) hätte
sogar eine weit höhere Verfahrensgebühr als 170,00 Euro gerechtfertigt. Er habe aufgrund seiner Annahme des Anerkenntnisses
und der Erledigungserklärung auch Anspruch auf die Erledigungsgebühr.
Der Beschwerdegegner hat am 12. August 2014 Erinnerung eingelegt und beantragt, die Vergütung auf 433,16 Euro festzusetzen.
Eine Erstattung der Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV-RVG komme trotz der fehlerhaften Festsetzung im Beschluss vom 11. Februar 2014 nicht in Betracht. Die Terminsgebühr könne angesichts
der Dauer der Verhandlung nur in Höhe der halben Mittelgebühr und die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 Euro festgesetzt werden. Eine Erledigungsgebühr scheide aus.
Mit Beschluss vom 14. November 2014 hat das SG die Vergütung des Beschwerdeführers auf 433,16 Euro festgesetzt. Eine Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV-RVG sei trotz des offensichtlich unrichtigen Bewilligungsdatums im PKH-Beschluss nicht anzusetzen. Die offensichtlich falsche
Datenbenennung würde gegen §
119 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) verstoßen. Es sei nicht davon auszugehen, dass dies im Sinne des "Verbots einer reformatio in peius" nicht zulässig sei.
Die Reduzierung der Verfahrensgebühr auf 170,00 Euro sei angesichts des unterdurchschnittlichen Umfangs und der unterdurchschnittlichen
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zutreffend. Die Terminsgebühr sei angesichts der kurzen Dauer der mündlichen Verhandlung
auf 100,00 Euro zu mindern. Eine Erledigungsgebühr komme mangels qualifizierter anwaltlicher Mitwirkung (Annahme eines Anerkenntnisses)
nicht in Betracht. Die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG komme nur einmal in Betracht.
Gegen den am 28. November 2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2014 beim SG Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf die Ausführungen in seiner Erinnerung bezogen. Die weitere angekündigte
Begründung ist trotz Fristsetzung (5. Januar 2015) beim Senat nicht eingegangen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 14. Januar 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht
vorgelegt. Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat übertragen.
II.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis zum 31. Juli 2013 (a.F.), denn der Kläger hatte seinen Auftrag zur Erledigung vor diesem Zeitpunkt erteilt.
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit
im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet
worden ist. Nach dem Wortlaut ("oder") ist allein auf den ersten Zeitpunkt abzustellen, selbst wenn die Beiordnung erst nach
dem Stichtag eintritt (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 60 RVG Rdnr. 56), sofern - wie hier - der unbedingte Auftrag, die Klage durchzuführen, vor dem PKH-Bewilligungsverfahren lag.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung
im Beschluss vom 14. November 2014 fehlerhaft ist. Die Beschwerdefrist beträgt nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG zwei Wochen (nicht: ein Monat) und die Einlegung der Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht wahrt die Frist nicht
(§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG; vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B und 7. Oktober 2013 - L 6 SF 840/13 B).
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 583,89
Euro. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der
Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte dem Kläger mit Beschluss vom 11. Februar 2014 PKH gewährt und er war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. §
183 S. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§
197a Abs.
1 S. 1
SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem
Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten
zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm
nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.:
L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Die Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die begehrte Geschäftsgebühr Nr. 2401, 2400 VV-RVG aus der Staatskasse. Grundsätzlich richtet sich der Umfang des anwaltlichen Anspruchs nach dem Beschluss, durch den PKH bewilligt
und der Anwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG); eine rückwirkende PKH-Bewilligung wirkt auch auf die Beiordnung zurück (vgl. Geimer in Zöller,
ZPO, 30. Auflage 2014, §
121 Rdnr. 17). Nicht zweifelhaft ist die PKH-Gewährung ab Antragstellung (22. Juli 2011). Eine (nur) fehlerhafte PKH-Bewilligung
und Beiordnung würde zudem zu keinem anderen Ergebnis führen, denn Kostenbeamte und Gerichte sind im Rahmen des Kostenverfahrens
auch an einen fehlerhaften PKH-Beschluss gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; OLG Köln, Beschluss vom 13. November 1996 - 26 WF 132/96 in FamRZ 1997, 683f., nach juris).
Hier scheidet eine Bindung an die PKH-Gewährung und Beiordnung vor dem 22. Juli 2011 allerdings aus, weil der Beschluss insoweit
für jedermann erkennbar grob gesetzeswidrig und damit nichtig ist. PKH darf frühestens ab dem Zeitpunkt der vollständigen
Antragstellung (hier: 22. Juli 2011) gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 in NJW 1982, 446f.; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 48 RVG Rdnr. 25; Geimer in Zöller,
ZPO, 30. Auflage 2014, §
119 Rdnr. 38) und zwar nur für den jeweiligen Rechtszug (§
119 Abs.
1 S. 1
ZPO). Das angerufene Gericht kann nur eine Entscheidung über die Bewilligung von PKH für den eröffneten Rechtszug treffen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 5 B 26/91, nach juris). Rechtszug ist kostenrechtlich zu verstehen (vgl. Geimer in Zöller,
ZPO, 30. Auflage 2014, §
119 Rdnr. 1). Er beginnt mit der Einreichung der Klage und endet mit dem Wirksamwerden des Schlussurteils, bzw. mit dem Abschluss
eines Vergleiches oder der Rücknahme der Klage. Ein Vorverfahren ist - auch kostenrechtlich - nicht Teil des gerichtlichen
Verfahrens (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juli 1994 - 6 S 1441/94, nach juris). Daher ist die PKH-Bewilligung für ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde vor Klageerhebung nicht denkbar
und unwirksam (vgl. Müller-Rabe in Gerold-Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 45 RVG Rdnr. 22). Gleiches gilt für einen Beschluss, in dem sich - wie hier - die PKH-Bewilligung zusätzlich zum Klageverfahren
auch auf das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren erstreckt. Dann ist dieser Teil nichtig. Eine Aufrechterhaltung des Beschlusses
aus Vertrauensgesichtspunkten kommt angesichts der klaren Rechtslage nicht in Betracht und scheidet zudem deshalb aus, weil
der Beschwerdeführer PKH für die Zeit vor Antragstellung überhaupt nicht beantragt hatte und beim SG eine Entscheidung über die Kostentragung nach §
193 Abs.
1 S. 3
SGG (durch die Beklagte) hätte beantragen können. Es erschließt sich nicht, warum er diesen Antrag nicht gestellt hat.
Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe von 170,00 Euro (Mittelgebühr). Eine Mittelgebühr hatte er selbst ursprünglich in seinem Festsetzungsantrag beantragt,
allerdings für die falsche Gebühr Nr. 3102 VV-RVG. Sie kommt nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer den Kläger im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren vertreten hatte.
Hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit wird auf den zeitlichen Aufwand abgestellt, den der Rechtsanwalt im Vergleich
mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache
verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris; Senatsbeschluss vom 10. April 2013 - L 6 SF 471/13 B; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 14 Rdnr 15). Auf die Dauer des Verfahrens kommt es nicht an. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist allerdings nicht nur auf
die Anzahl und den Umfang der eingereichten Schriftsätze abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Der Beschwerdeführer musste zusätzlich das Verfahren mit dem Kläger besprechen, diesen beraten und die Schriftsätze
der Beklagten sowie die medizinischen Unterlagen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 23. Oktober 2013 lesen und
auswerten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die Schwierigkeit, d.h. die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit, hier
überdurchschnittlich. Zwar waren keine besonderen Rechtsprobleme zu prüfen. Die Auswertung von medizinischen Unterlagen und
eines psychiatrischen Gutachtens stellt aber auch im Schwerbehindertenrecht an einen Anwalt erhebliche und unübliche Anforderungen.
Die Bedeutung der Angelegenheit war für den Kläger allerdings nur unterdurchschnittlich. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich,
dass die begehrte Schwerbehinderung, also die Anerkennung eines Grads der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 (§
2 Abs.
2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch) für den damals 43 Jahre alten arbeitslosen Kläger eine nur durchschnittliche Bedeutung hatte. Belegt wird dies dadurch,
dass er dem Sachverständigen K. im Rahmen der Begutachtung keinen Grund für seinen Antrag benennen konnte. Dies habe das Jobcenter
angeraten. Seine Vermutung, es hänge mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusammen, ist
offensichtlich unzutreffend, weil er nach dem 1. Januar 1961 geboren ist und ein entsprechender Anspruch damit ausscheidet
(§
240 Abs.
1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI)). Zudem belegt selbst die Zuerkennung eines GdB von 50 keine Erwerbsminderung. Steuerliche Vorteile oder der mögliche vorzeitige
Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§
37 SGB VI) standen bei dem Kläger nicht an. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind unterdurchschnittlich; ein besonderes
Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Angemessen ist die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG in Höhe einer halben Mittelgebühr. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, also die Dauer des Termins lag mit 10 Minuten deutlich
unter dem Durchschnitt. Auch die Schwierigkeit (Annahme des Teilanerkenntnisses) wird als deutlich unterdurchschnittlich eingeschätzt.
Hinsichtlich der Bedeutung für den Kläger, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Haftung wird auf die Ausführungen
zur Verfahrensgebühr verwiesen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (126,66 Euro) zu. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wurde das Verfahren nicht durch Anerkenntnis
sondern durch angenommenes Teilanerkenntnis und Erledigungserklärung des Beschwerdeführers beendet. Dies ergibt sich aus dem
Vergleich des ursprünglichen Klageantrags (Schwerbehinderung, d.h. mindestens ein GdB von 50) mit dem endgültigen Ergebnis
(GdB 30). Die unrichtige Bezeichnung in der Niederschrift ("Anerkenntnis") ist unerheblich. Es entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung,
dass in einem solchen Fall eine Erledigungsgebühr anfällt, wenn der Rechtsanwalt - wie hier - auf die Erledigung hingewirkt
hat (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2014 - L 6 SF 1078/14 B und 8. Mai 2012 - L 6 SF 466/12 B). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Erledigung und die Schwierigkeit sind deutlich unterdurchschnittlich. Hinsichtlich
der Bedeutung für den Kläger, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Haftung wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr
verwiesen. Dem steht nicht Nr. 1006 VV-RVG (Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr) in der Fassung ab 1. August 2013 entgegen, denn hier gilt - wie ausgeführt - das alte
Recht.
Zusätzlich zu erstatten sind einmalig die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG. Nicht in Streit stehen die Fahrtkosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld.
Danach errechnen sich die Gebühren der Beschwerdeführerin wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG
|
170,00 Euro
|
Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG
|
100,00 Euro
|
Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 RR-RVG
|
126,66 Euro
|
Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG 180 km x 0,30 Euro
|
54,00 Euro
|
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG
|
20,00 Euro
|
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG
|
20,00 Euro
|
|
490,66 Euro
|
Umsatzsteuer
|
93,23Euro
|
Gesamtbetrag
|
583,89 Euro
|
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).