OLG Celle, Urteil vom 16.03.1995 - 12 UF 89/94
Die Prozeßstandschaft nach §
1629 Abs.
3
BGB zur Geltendmachung von Kindesunterhalt entfällt in dem Umfang, in dem Leistungen nach dem UVG erbracht worden sind, weil die Unterhaltsansprüche nach § 7
UVG auf das jeweilige Bundesland übergehen. Das gilt nicht, soweit erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Vorschußleistung
erfolgt und der Anspruchsübergang eintritt wegen §
265 Abs.
2
ZPO. Daher kann der Unterhaltsanspruch nach §
1629 Abs.
3
BGB bis zum Ende des Monats, in dem die Rechtshängigkeit eingetreten ist, nicht mehr geltend gemacht werden.
Gleiches gilt für die Einklagung von Trennungsunterhalt, soweit Sozialhilfe gewährt wurde, weil der Anspruch dann nach § 91 Abs. 1
BSHG kraft Gesetz auf den Träger der Sozialhilfe (Gemeinde) übergegangen ist.
Fundstellen: FamRZ 1995, 1172, OLGReport-Celle 1995, 144
Normenkette: BSHG § 91
,
UVG § 7