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OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2005 - 15 W 481/04
Voraussetzungen für Einsatz oder Verwertung eigenen Vermögens des Betreuten zur Abgeltung der von Staatskasse übernommenen Betreuervergütung - Begriff der "baldigen Beschaffung von Wohneigentum"
1. Gemäß §§ 1908i, 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB gehen Ansprüche eines Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über, soweit diese den Betreuer hinsichtlich der ihm wegen der Betreuung zustehenden Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche befriedigt hat. Der Staatskasse steht ein Regressanspruch zu, wenn sie die Aufwendungsersatz- bzw. die Vergütungsansprüche des Betreuers befriedigt hat, obwohl dem Betreuer insoweit Ansprüche unmittelbar gegen den Betreuten zustanden. Der Regress setzt die nach § 1836c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus.
2. In welchem Umfang der Betreute ihm zur Verfügung stehendes Einkommen und Vermögen einzusetzen hat, bestimmt sich nach § 1836c BGB i.V.m. den §§ 84 und 88 BSHG (= § 90 SGB XII). Nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG (= § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) darf die Sozialhilfe vom Einsatz oder von der Verwertung eines sonstigen Vermögens nicht abhängig gemacht werden, solange dieses nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.
3. Der erweiterte Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII kann nur demjenigen zugute kommen, der gerade konkret damit befasst ist, ein Eigenheim im Sinne des Gesetzes zu bauen oder zu erwerben. Wann die Bau- bzw. Erwerbsabsichten bereits konkret genug sind, die vorhandenen Geldmittel als bereitgestelltes Baugeld anzusehen, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
4. Ist aufgrund der tatsächlichen Umstände ungewiss, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Betreuter in Zukunft die Voraussetzungen für ein selbstständiges Leben in einer eigenen Wohnung erfüllen wird, und sind seit dem Zufluss von Barmitteln aus einer Erbschaft 12 Monate verstrichen, ohne dass konkrete Bemühungen um den Erwerb einer eigenen Wohnung entfaltet worden sind, kann von einer Bereitstellung des Vermögens zur baldigen Beschaffung von Wohneigentum nicht ausgegangen werden.
Fundstellen: FamRZ 2006, 506, OLGReport-Hamm 2006, 19
Normenkette:
BGB § 1836c § 1836d § 1836e Abs. 1 Satz 1 § 1908i
,
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 2
,
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LG Siegen 4 T 175/04

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