Zur Durchsetzbarkeit des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach Erreichen der Volljährigkeit
Ein Unterhaltsverpflichteter kann der Zwangsvollstreckung bezüglich der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind entgegenhalten,
dass dieses zwischenzeitlich volljährig geworden ist. Der Unterhaltsberechtigte muß sich für Unterhaltsleistungen nach Eintritt
der Volljährigkeit einen neuen Titel verschaffen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§
724,
567 I
ZPO,
11 I
RPflG zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil das Amtsgericht die Titelumschreibung auf den Antragsteller als Rechtsnachfolger
gemäß §§ 95,96 SGB VIII zu Recht abgelehnt hat. Der Beklagte kann der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 12.12.2000 bezüglich der Unterhaltsverpflichtung
für den Sohn XXX entgegenhalten, daß XXX am 18.5.2001 volljährig geworden ist. Der Antragsteller muß sich also für die Leistungen
nach Eintritt der Volljährigkeit einen neuen Titel verschaffen. Der Ausnahmefall des § 798a
ZPO liegt seinem unmißverständlichen Wortlaut nach nicht vor, wie auch der Antragsteller einräumt, weil es sich nicht um einen
nach §
1612a BGB auf die - betragsunabhängige - Leistung des, Regelunterhalts gefaßten Anspruch handelt. Im Urteil vom 12.12.2000 ist XXX
ab Januar 2001 ein Anspruch von 204,00 DM als Mangelbetrag vom Tabellensatz für die Altersgruppe 12 - 17 von 510,00 DM zuerkannt
worden. Also kann der Beklagte als Unterhaltsschuldner sich zur Abwehr der Zwangsvollstreckung auf die Volljährigkeit des
Sohnes berufen. Wie das OLG Brandenburg (FamRZ. 2004,1888) in Übereinstimmung mit den Kommentaren festgestellt hat, kann die
mit dem KindUG eingeführte Vorschrift des § 798a
ZPO angesichts ihrer Zweckbestimmung nicht auf titulierte Ansprüche über bezifferte Beträge analog angewandt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 I
ZPO analog.