OLG Köln, Beschluss vom 07.06.1995 - 27 WF 51/95
Altersversorgungsunterhalt als zweckgebundener Unterhaltsbestandteil
Der Altersversorgungsunterhalt ist zweckgebundener Unterhaltsbestandteil, der zur Deckung der Aufwendungen des Sozialamtes
nicht zur Verfügung steht und daher vom Übergang nach § 91 BSHG ausgeschlossen ist. Der Sozialhilfeempfänger bleibt deshalb zur Geltendmachung auch rückständigen Altersversorgungsunterhalts
aktivlegitimiert.
Fundstellen: EzFamR aktuell 1995, 374, OLGReport-Köln 1995, 324
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nur insoweit begründet, als die Klägerin Prozeßkostenhilfe für den Altersvorsorgeunterhalt für
die Zeit von August 1994 bis zur Rechtshängigkeit des Zahlungsantrages begehrt. Daß die Klägerin entgegen ihrem Antrag in
der Beschwerde vom 19. April 1995 keine Prozeßkostenhilfe für den Zeitraum von November 1993 bis einschließlich April 1994
begehrt, sondern Prozeßkostenhilfe, soweit ihr diese für den Zeitraum von August 1994 bis zur Rechtshängigkeit des Zahlungsantrages
verweigert worden ist, ergibt sich eindeutig aus der Beschwerdebegründung. Bei dem Antrag in der Beschwerdebegründung vom
19. April 1995 handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Im übrigen - soweit die Klägerin für die vorgenannte
Zeit auch Elementarunterhalt begehrt -, ist sie zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche für den Zeitraum von August 1994
bis zur Rechtshängigkeit nicht aktivlegitimiert, da ihr Ansprüche gemäß § 91
BSHG auf das Sozialamt der Stadt K. übergegangen sind. Daß ihr Sozialhilfe vorschußweise gewährt worden ist, steht dem Übergang
nicht entgegen, weil § 91
BSHG die darlehensweise gewährte Sozialhilfe nicht von dem Übergang ausnimmt. Eine Rückübertragung oder Einziehungsermächtigung
liegt hier nicht vor.
Hinsichtlich des Altersvorsorgeunterhalts handelt es sich dagegen um einen zweckgebundenen Unterhaltsbestandteil, der bestimmungsgemäß
zur Altersvorsorge zu verwenden ist und für den laufenden Unterhalt nicht zur Verfügung steht. Auf die bestimmungsgemäße Verwendung
hat der Unterhaltsverpflichtete einen Anspruch und kann diesen ggfls. auch durchsetzen (BGH FamRZ 1987, 2229). Er steht daher zur Deckung der Aufwendungen des Sozialamtes nicht zur Verfügung und ist daher von dem Übergang ausgeschlossen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, daß in dem angefochtenen Beschluß der Klägerin Rechtsanwalt Sch. bisher nicht beigeordnet
worden ist.
Gebühr für die Zurückweisung der Beschwerde: 50,- DM.