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OLG München, Beschluss vom 31.03.1995 - 12 WF 654/95
Gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes in Unterhaltsrechtsstreitigkeiten
1. Steht die elterliche Sorge für ein gemeinsames minderjähriges Kind beiden Elternteilen zu, so kann nicht nur während des Getrenntlebens der Eltern sondern auch nach Rechtskraft der Scheidung analog § 1629 Abs. 2 BGB derjenige Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet, den Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil geltend machen. Die Verweisung auf die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist unzumutbar.
2. Die Rückübertragung von nach § 91 BSHG F. 1993 übergegangenen Unterhaltsansprüchen ist unzulässig und unwirksam. Ob die unwirksame Rückübertragung in eine Einziehungsermächtigung mit gewilderter Prozeßstandschaft umgedeutet werden kann, bleibt offen. Sie wäre zulässig bei einem berechtigten Interesse an einer Einziehungsermächtigung, insbesondere wenn der Unterhaltsanspruch höher ist als die geleistete Sozialhilfe.
Fundstellen: EzFamR aktuell 1995, 192
Normenkette:
BGB § 1629 Abs. 2
,
BSHG § 91
Vorinstanzen: AG München 512 F 6015/94

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