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OLG München, Beschluss vom 08.07.2005 - 33 Wx 82/05
Keine Mittellosigkeit des Betreuten bei Einsatz des Vermögens für laufenden Lebensunterhalt
»Ein Betreuter, der über nicht unerhebliches verwertbares Vermögen verfügt, ist nicht deshalb als mittellos anzusehen, weil er auf den Einsatz des Vermögens für seinen laufenden Lebensunterhalt angewiesen ist und die Bezahlung von Aufwendungsersatz und Betreuervergütung aus seinem Vermögen zu dessen schnellerem Verbrauch und einem frührer einsetzenden Bedarf im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften führt.«
Fundstellen: FGPrax 2005, 210, FamRZ 2005, 1928, MDR 2006, 336, OLGReport-München 2005, 760
Normenkette:
BGB § 1908i § 1835 Abs.4 § 1836a § 1836c Nr. 2 § 1836d
,
BSHG § 88
,
SGB XII § 90
Sachverhalt:
Für die am Down-Syndrom leidende Betroffene ist seit vielen Jahren ein Betreuer bestellt. Nachdem eine Betreuung aus dem Kreis der Angehörigen nicht mehr möglich war, wurde der Beteiligte zu 1 als berufsmäßiger Betreuer bestellt. Mit Schreiben vom 10.1.2005 beantragte er wie bereits zuvor zweimal, seine Betreuervergütung und Auslagenersatz aus dem Vermögen der Betroffenen festzusetzen. Mit Schreiben vom 15.1.2005 änderte er seinen Antrag dahin, dass er die Vergütung in Höhe von 1.080 EUR und den Auslagenersatz in Höhe von 83,39 EUR nunmehr aus der Staatskasse beanspruchte. Das Vormundschaftsgericht wies die Anträge mit Beschluss vom 23.2.2005 zurück. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht am 20.4.2005 zurück und ließ gegen seine Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde zu. Gegen den ohne Rechtsmittelbelehrung dem Beteiligten zu 1 am 29.4.2005 zugestellten Beschluss legte er mit am 3.5.2005 eingegangenem Schreiben vom 2.5.2005 sofortige weitere Beschwerde ein. Nach Hinweis des Senats auf die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Form seines Rechtsmittels legte der Beteiligte zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 30.5.2005 erneut sofortige weitere Beschwerde ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.