Gründe:
I. Im Scheidungsverfahren hatte das Amtsgericht - Familiengericht - Weiden i. d. OPf. der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe
gewährt. Die ursprünglich angeordnete Ratenzahlung hat das Familiengericht nachfolgend aufgehoben. Nach Erlaß des seit 25.11.1993
rechtskräftigen Endurteils hat der Bezirksrevisor Kenntnis davon erlangt, daß der Antragstellerin durch Verwertung des früheren
gemeinsamen Wohngrundstücks ein Barbetrag von 185.000,-- DM zugeflossen sei. Unter Hinweis darauf hat er beim Rechtspfleger
des Familiengerichts die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach §
120 Abs.
4
ZPO angeregt und sodann förmlich beantragt.
Die Anregung hat der Rechtspfleger nicht aufgegriffen. Er hat lediglich vermerkt, eine Abänderung komme nicht in Betracht,
da der zugeflossene Betrag zum Erwerb einer Eigentumswohnung bestimmt sei. Den förmlichen Antrag vom 5.12.1994 hat er mit
Entscheidung vom 7.12.1994 zurückgewiesen, weil der Staatskasse kein Antragsrecht zustehe.
Der Erinnerung des Bezirksrevisors vom 7.12.1994 hat der Rechtspfleger mit Entscheidung vom 8.12.1994 nicht abgeholten; mit
Beschluß vom 20.12.1994 hat sie der Richter zurückgewiesen.
Der Bezirksrevisor wendet sich mit seiner Beschwerde vom 29.12.1994, beim Amtsgericht eingegangen spätestens am 5.1.1995,
gegen den Beschluß des Gerichts vom 20.12. 1994 und beantragt
- diese Entscheidung aufzuheben,
- den Rechtspfleger anzuweisen, ein förmliches Überprüfungsverfahren nach §
120 Abs.
4
ZPO einzuleiten,
- nach Anhörung der Antragstellerin eine Nachzahlungsanordnung dahingehend zu erlassen, daß die Antragstellerin verpflichtet
ist, die im Verfahren angefallenen Gerichtskosten (DM 434,--) und die aus der Staatskasse bezahlte Rechtsanwaltsvergütung
(DM. 1.917,97) einschließlich sonstiger Kosten abzüglich bereits geleisteter Ratenzahlungen in einem Betrag zu bezahlen.
II.1. Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist zulässig. Dies folgt aus §
127 Abs.
3 S. 1
ZPO.
1.1 Unmittelbar bezieht sich diese Vorschrift allerdings nur auf eine (erstmalige) Bewilligung der Prozeßkostenhilfe. Eine
solche Entscheidung wird vorliegend nicht angegriffen. Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors richtet sich vielmehr gegen die
Ablehnung des Familiengerichts, die ratenfreie Prozeßkostenhilfebewilligung gemäß §
120 Abs.
4
ZPO abzuändern.
1.2 Nach zutreffender Ansicht räumt §
127 Abs.
3 Satz 1
ZPO der Staatskasse ein Beschwerderecht gegen eine solche Entscheidung ein (so auch OLG Nürnberg JurBüro 1992, 756, OLG München, unveröffentlichter Beschluß vom 21. 12.1993,-Az.: 4 WF 85/93; AG Bayreuth JurBüro, 1992, 756).
1.2.1 Diese Vorschrift betrifft alle Prozeßkostenhilfeverfahren und damit auch gerichtliche Entscheidungen im Abänderungsverfahren.
Vorliegend hat das Familiengericht einen ihm unterbreiteten Sachverhalt, der Anlaß für eine Abänderung sein könnte, geprüft
und entschieden, keine Ratenzahlung anzuordnen. Eine solche Entscheidung ist der Sache nach eine Aufrechterhaltung ratenfreier
Bewilligung und hat damit die gleiche Bedeutung wie eine erstmalige ratenfreie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
1.2.2 Der Gegenmeinung (OLG Frankfurt/M. FamRZ 1991, 1326, 1327; Zöller/Philippi,
ZPO, 19. Aufl, § 127 Rz. 45) kann nicht zugestimmt werden. Diese übersieht, daß durch das mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1986 eingeführte Beschwerderecht der Staatskasse nach §
127 Abs.
3 S. 1
ZPO sichergestellt werden sollte, daß die entsprechenden Haushaltsmittel nur zugunsten der wirklich bedürftigen Rechtssuchenden
eingesetzt werden (BT-Drucks. 10/6400 S. 48). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Kostenrechtsänderungsgesetz 1986 sah ein solches Beschwerderecht nicht vor. Es wurde auf Vorschlag des Bundesrates (BT-Drucks. 10/3054, S. 51) nach Zustimmung
des Rechtsausschusses des Bundestages eingefügt. Nach der Begründung des Bundesrates (BT-Drucks. 10/3054) "..... kann das
Beschwerdebegehren auf Erlaß einer Zahlungsanordnung nach §
120
ZPO gerichtet sein." Damit ist bei einer am Sinn der Regelung orientierten Auslegung nicht nur eine Zahlungsanordnung nach §
120 Abs.
1
ZPO, sondern auch eine solche nach §
120 Abs.4
ZPO gemeint. In Absatz
1 geht es um die erstmalige ratenfreie Bewilligung, in Abs. 4 darum, ob die bislang ratenfrei bewilligte Hilfe aufrechterhalten
bleiben soll oder nunmehr eine Zahlung anzuordnen ist. Die Interessenlage ist in beiden Fällen gleich.
1.2.3 Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand keine ausschlaggebende Bedeutung bei, daß das früher im Gesetz ausdrücklich
verankerte, auf eine Nachzahlungsanordnung gerichtete Rechtsmittel des Staatsfiskus durch das PKH-Gesetz von 1980 zusammen
mit der Beseitigung der Nachzahlungsanordnung entfiel, ohne daß damals dafür ein gegen die Entscheidung nach §
120
ZPO gerichtetes entsprechendes Rechtsmittel gesetzt worden wäre; Denn mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen und oben dargestellten
erneuten Änderung durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1986 durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, der inzwischen als unbefriedigend empfundene Rechtszustand werde durch das in
§
127 Abs.
3
ZPO neu eingeführte Rechtsmittel der Staatskasse zufriedenstellend modifiziert, weil nunmehr der Fiskus gegen Bewilligung oder
Aufrechterhaltung von Prozeßkostenhilfe zum ""nulltarif" vorgehen könne. Es war deshalb nicht erforderlich, das Beschwerderecht
in §
120 Abs.
4
ZPO nochmals gesondert anzuführen.
Nach alledem ist von einem förmlichen Antragsrecht der Staatskasse für ein Abänderungsverfahren nach §
120 Abs.
4
ZPO auszugehen (im Ergebnis ähnlich Bratfisch, RPfleger 1987, 100; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann,
ZPO, 53. Aufl., §
127 Rz. 32).
2. Die Beschwerde erweist sich auch teilweise als begründet. Sollte sich nach Anhörung der Antragstellerin der vom Bezirksrevisor
angegebene Sachverhalt bestätigen, wird eine Nachzahlungsanordnung zu treffen sein. Vermögen, das erst zum Erwerb einer Eigentumswohnung
oder eines Hausgrundstücks vorgesehen ist, zählt nicht zum Schonvermögen nach §
115 Abs.
2 S. 2
ZPO, § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG. Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 7. und 20.12.1994 waren daher aufzuheben.
3. Zurückzuweisen war die Beschwerde, soweit beantragt war, nach Anhörung der Antragstellerin eine Nachzahlungsanordnung zu
erlassen. Würde bereits jetzt dies angeordnet, wäre das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt. Dieses Recht ist nicht
nur rein formaler Natur. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß durch die Anhörung neue Gesichtspunkte zutage treten. Dem
Amtsgericht muß die Möglichkeit erhalten bleiben, das Ergebnis der Anhörung insgesamt bei seiner Entscheidung berücksichtigen
zu können.
4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Aus GKG KV Nr. 1905 folgt nichts anderes, obwohl die Beschwerde teilweise zurückgewiesen wird. Nach § 2 Abs. 1
GKG genießt der Beschwerdeführer nämlich Kostenfreiheit.