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OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.04.1995 - 11 WF 193/95
1. Lehnt das Gericht einen Antrag des Bezirksrevisors ab, wegen wesentlicher Änderungen der für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr erstmals Raten anzuordnen, § 120 Abs. 4 ZPO, so steht der Staatskasse hiergegen das Beschwerderecht nach § 127 Abs. 3 ZPO zu.
2. Eine am Sinn der Regelung orientierte Auslegung des § 127 Abs. 3 ZPO verlangt dessen Anwendung nicht nur auf die Erstentscheidung über die Prozeßkostenhilfe sondern auch auf den Fall des § 120 Abs. 4 ZPO.
3. Erlangt die arme Partei, der Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt war, nach Abschluß des Scheidungsverfahrens Vermögen aus der Verwertung des gemeinsamen Wohngrundstücks (hier 185.000 DM), so ist eine Ratenzahlungsanordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO auch dann zu treffen, wenn der erhaltene Betrag zum neuerlichen Erwerb von Wohneigentum vorgesehen ist. Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG liegt insofern nicht vor.
Fundstellen: FamRZ 1995, 1592 , Rpfleger 1995, 465
Normenkette:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7
,
ZPO § 115 Abs. 2 S. 2, § 120 Abs. 4, § 127 Abs. 3
Vorinstanzen: AG Weiden

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