Zuschlag gemäß § 24 SGB II als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO
Entscheidungsgründe:
Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Dem Antragsteller wird aufgegeben, beginnend mit dem 1. Juli 2005 auf die Verfahrenskosten monatliche Raten von 30,-- EUR
an die Landeskasse zu zahlen.
Die Rechtspflegerin weist zu Recht darauf hin, dass von den vom Antragsteller bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach §§ 19 ff. SGB II in Höhe von monatlich 711,00 Euro und nach Abzug des Freibetrages sowie unter Berücksichtigung der in
dem Bescheid vom 8. Dezember 2004 ausgewiesenen Wohnkosten noch ein Betrag von 63,00 Euro monatlich verbleibt, der die Anordnung
von Prozesskostenhilferaten in monatlicher Höhe von 30,00 Euro rechtfertigt.
Entgegen der Ansicht des Erstrichters kann der vorliegende Sachverhalt nicht uneingeschränkt dem der Hilfe zum Lebensunterhalt
nach BSHG respektive jetzt SGB XII gleichgesetzt werden. Die dem Antragsteller gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
schließen einen Zuschlag von monatlich 160,00 Euro gemäß § 24 SGB II ein. Dieser Zuschlag hat mehr eine Ersatzfunktion für
das nach altem Recht gewährte Arbeitslosengeld, das aber als Einkommen im Sinne des §
115 Abs.
1 ZPO galt.
Soweit die Bezirksrevisorin allerdings geltend gemacht hat, der Antragsteller habe den amtlichen Vordruck zu §
117 Abs.
2 ZPO nur ganz unzulänglich ausgefüllt, betrifft diese Rüge die Ermittlung und Feststellung der tatsächlichen Grundlagen für die
bewilligte Prozesskostenhilfe, die allein dem Richter obliegt und der Kontrolle durch die Staatskasse gemäß §
127 Abs.
3 Satz 1
ZPO entzogen ist.
Aus gegebenen Anlass weist der Senat allerdings darauf hin, dass gemäß § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfe-Vordruck VO in der
ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung die Abschnitte E bis J des Vordruckes nur dann zunächst nicht auszufüllen sind, wenn eine
Partei nach dem SGB XII laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht und der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid
des Sozialamtes beifügt.